121_1976
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121. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 121. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
1976_121_0 121. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche
Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und
Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die
in einer Liste im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 26. August 1958, BGBl.
Nr. 206, betreffend Hoheitszeichen des Königreiches
Dänemark ihre Wirksamkeit.