121. Entschließung des Bundespräsidenten über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Reserveoffizieren an den Bundesminister für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Vorschlag der Bundesregierung vom
18. Feber 1975 übertrage ich gemäß § 7 Abs. 2
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, dem Bundesminister
für Landesverteidigung das Recht der
Ernennung von Wehrpflichtigen
a) im Dienstzweig „Offiziere des Generalstabsdienstes
der Reserve" zum Hauptmann des
Generalstabes der Reserve,
b) im Dienstzweig „Offiziere des Intendanzdienstes
der Reserve" zum Hauptmann des
Intendanzdienstes der Reserve,
c) im Dienstzweig „Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes der Reserve" zum
Oberleutnantarzt (-veterinär, -apotheker)
und Hauptmannarzt (-veterinär, -apotheker)
der Reserve,
d) im Dienstzweig „Offiziere des Militärseelsorgedienstes
der Reserve" zum Militärkaplan
und Militärkurat der Reserve,
e) im Dienstzweig „Offiziere des höheren
militärtechnischen Dienstes der Reserve"
zum Oberleutnant und Hauptmann des
höheren militärtechnischen Dienstes der
Reserve,
f) im Dienstzweig „Offiziere des Truppendienstes
der Reserve" zum Fähnrich bis einschließlich
Hauptmann der Reserve,
g) im Dienstzweig „Offiziere des technischen
Dienstes der Reserve" zum Fähnrich des
technischen Dienstes bis einschließlich
Hauptmann des technischen Dienstes der
Reserve,
h) im Dienstzweig „Offiziere des Wirtschaftsdienstes
der Reserve" zum Fähnrich des
Wirtschaftsdienstes bis einschließlich Hauptmann
des Wirtschaftsdienstes der Reserve.