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121_1973 AT

121. Bundesgesetz: Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/

1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 291/1971, wird wie folgt geändert

Nach dem § 212 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 212 a. Hat der Vorsitzende von der Beiziehung

eines Schriftführers abgesehen (§ 207

Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des

Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen.

Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die

Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls

ein Schallträger verwendet wird, sind auf

jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll

aufzunehmen.

Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An

Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme

oder Verlesung des Protokolls können

die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme

verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll

zu beurkunden.

Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst

gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur

Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein

Monat verstrichen ist."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1973 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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