121. Bundesgesetz: Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/
1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 291/1971, wird wie folgt geändert
Nach dem § 212 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 212 a. Hat der Vorsitzende von der Beiziehung
eines Schriftführers abgesehen (§ 207
Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des
Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen.
Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die
Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls
ein Schallträger verwendet wird, sind auf
jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll
aufzunehmen.
Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An
Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme
oder Verlesung des Protokolls können
die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme
verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll
zu beurkunden.
Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst
gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur
Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein
Monat verstrichen ist."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1973 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.