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121_1972 AT

121. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, für das Schuljahr 1971/72

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, für das Schuljahr 1971/72

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

Abweichend von der Regelung des Art. I der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 30. April 1970, BGBl. Nr. 150, mit der ein

Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen schulfrei erklärt wird, ist im Unterrichtsjahr

1971/72 an den berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien Mittwoch

der 28. Juni 1972 schulfrei, sofern an

diesem Tag Aufnahmsprüfungen abgehalten werden.

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