121_1972
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121. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, für das Schuljahr 1971/72
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, für das Schuljahr 1971/72
1972_121_0 121. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, für das Schuljahr 1971/72
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
Abweichend von der Regelung des Art. I der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 30. April 1970, BGBl. Nr. 150, mit der ein
Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen schulfrei erklärt wird, ist im Unterrichtsjahr
1971/72 an den berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien Mittwoch
der 28. Juni 1972 schulfrei, sofern an
diesem Tag Aufnahmsprüfungen abgehalten werden.