Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1971 AT

121. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador

Nachdem das am 28. März 1969 in Quito unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Republik Ecuador, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der konstitutionelle Präsident der Republik

Ecuador haben, vom Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen

zwischen den beiden Staaten

in einer Atmosphäre der Freundschaft und des

gegenseitigen Verstehens zu gestalten, beschlossen,

ein Handelsabkommen in der Überzeugung

abzuschließen, daß ein solches Vertragswerk zur

Stärkung der herzlichen Bande, die beide

Staaten einen, beitragen wird.

Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Seine Exzellenz der Bundespräsident der

Republik Österreich: den Herrn Dr. Anton

Mayr-Harting, außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter von Österreich,

Seine Exzellenz der konstitutionelle Präsident

der Republik Ecuador: den Herrn Lizenziat

Rogelio Valdivieso Eguiguren, Minister für

Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel I

Um die vorerwähnten Absichten zu verwirklichen,

werden sich die Hohen Vertragschließenden

Teile mit allen ihnen zur Verfügung stehenden

Mitteln im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen

bemühen, den Austausch von

Waren, die aus dem Territorium des anderen

Hohen Vertragschließenden Teiles stammen

oder dort erzeugt wurden, zu fördern.

Artikel II

(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile

kommen überein, sich gegenseitig die unbedingte

und uneingeschränkte Behandlung der meistbegünstigten

Nation in allen Belangen einzuräumen,

die sich auf Zölle, auf die Bedingungen

und Formen der Bezahlung von Steuern und

Abgaben, sowohl für die Einfuhr als auch für

die Ausfuhr, auf die Lagerung der Waren in

Zollagern oder auf die zollmäßigen Prüfungs- und

Untersuchungsmethoden der Waren und

Methoden der Einreihung der Waren in den

Zolltarif, auf die Auslegung der Tarife und Vorschriften

und auf die im Zollverfahren bestehenden

Formalitäten und Belastungen beziehen.

(2) Daher wird nach Maßgabe des im vorstehenden

Absatz Vereinbarten festgelegt

a) Erzeugnisse, roh oder bearbeitet, die aus

dem Territorium eines der Hohen Vertragschließenden

Teile stammen und herkommen,

werden bei der Einfuhr in das

Territorium des anderen weder verschiedenen

oder höheren Zöllen, Abgaben oder

Belastungen, noch verschiedenen oder

mehr Kosten bewirkenden Vorschriften

oder Formalitäten unterworfen als jenen,

welchen gleiche Erzeugnisse, die aus irgendeinem

dritten Lande stammen und herkommen,

derzeit unterworfen sind oder

in Zukunft unterworfen werden könnten.

b) Erzeugnisse, roh oder bearbeitet, die aus

dem Territorium eines der Hohen Vertragschließenden

Teile stammen und herkommen,

werden bei der Ausfuhr in das

Territorium des anderen weder verschiedenen

oder höheren Zöllen, Abgaben oder

Belastungen, noch verschiedenen oder

mehr Kosten bewirkenden Vorschriften

oder Formalitäten unterworfen als jenen,

welchen gleiche Erzeugnisse, die für das

Territorium irgendeines dritten Landes

bestimmt sind, derzeit unterworfen sind

oder in Zukunft unterworfen werden

könnten.

c) Die Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte

oder Befreiungen, welche von einem der

Hohen Vertragschließenden Teile den Erzeugnissen,

roh oder bearbeitet, die aus

irgendeinem dritten Lande stammen und

herkommen oder für ein solches bestimmt

sind, gewährt worden sind oder in Zukunft

gewährt werden, werden sofort

unter den gleichen Bedingungen und ohne

Ausgleich bei gleichen Erzeugnissen angewendet,

welche aus dem Territorium des

anderen Hohen Vertragschließenden Teiles

stammen und herkommen oder für sein

Territorium bestimmt sind.

Artikel III

Die Behandlung als meistbegünstigte Nation,

auf welche sich Artikel II dieses Abkommens

bezieht, ist nicht anwendbar

1. Auf Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte

und Befreiungen, die von den Hohen Vertragschließenden

Teilen den Nachbarstaaten

zwecks Erleichterung des Grenzverkehrs

gewährt werden oder in Zukunft gewährt

werden;

2. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige

Vorteile, welche von einem der Hohen

Vertragschließenden Teile auf Grund seiner

Teilnahme oder seines Beitrittes zu multilateralen

Zollübereinkommen gewährt werden

oder in Zukunft gewährt werden;

3. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige

Vorteile, welche Ecuador auf Grund

seiner Teilnahme an der Lateinamerikanischen

Freihandelszone (ALALC) gewährt

oder in Zukunft gewähren wird;

4. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige

Vorteile, welche Österreich auf Grund

seiner Teilnahme an der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA bzw. FINEFTA)

gewährt oder in Zukunft gewähren wird;

5. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige

Vorteile, welche die Hohen Vertragschließenden

Teile auf Grund ihrer Teilnahme

an Zollunionen, Freihandelszonen

oder Gebilden, die zu einer Zollunion oder

Freihandelszone führen oder diese vorbereiten,

oder ihrer Teilnahme an gegenwärtig

bestehenden oder in Zukunft unterzeichneten

Abmachungen, Übereinkommen,

Verträgen oder „Modus vivendi", die sich

auf Grenzzonen beziehen, einräumen oder

in Zukunft einräumen werden.

Artikel IV

(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten

Maßnahmen zur Förderung des Importes

der im Annex A angeführten, aus Ecuador

stammenden und herkommenden Erzeugnisse,

für deren Export nach Österreich besonderes

Interesse besteht, treffen.

(2) Die Republik Ecuador wird alle geeigneten

Maßnahmen zur Förderung des Importes

der im Annex B angeführten, aus Österreich

stammenden und herkommenden Erzeugnisse,

für deren Export nach Ecuador besonderes

Interesse besteht, treffen.

(3) Die Hohen Vertragschließenden Parteien

werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen,

um die Durchführung gemeinsamer Kapitalinvestitionen

in den Außenhandel fördernden

Projekten anzuregen.

Artikel V

Eine Gemischte Kommission aus Vertretern

beider Staaten wird errichtet, welche damit beauftragt

ist, darüber zu wachen, daß das vor-

liegende Abkommen ohne Schwierigkeiten

durchgeführt wird; sie kann auch zum Zwecke

der Anregung des Warenaustausches die Erweiterung,

Klärung oder Abänderung der in den

Annexen A und B enthaltenen Warenlisten —

welche für den gegenseitigen Handel nicht einschränkend

sind — empfehlen. Außerdem gehört

die Empfehlung von spezifischen Zolländerungen

für die in den Annexen A und B angeführten

Erzeugnisse zu ihren Funktionen, sofern

die Hohen Vertragschließenden Teile es als

zweckmäßig betrachten.

Diese Kommission wird auf Antrag eines der

Hohen Vertragschließenden Teile zusammentreten.

Artikel VI

(1) Was die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen

und die Kontrolle der Internationalen

Zahlungsmittel betrifft, werden die gesetzlichen

Bestimmungen und Vorschriften angewendet,

die in jedem der beiden Länder gelten.

(2) Auf diesem Gebiet räumen sich die Hohen

Vertragschließenden Teile gegenseitig eine nicht

weniger günstige Behandlung ein als jene, die

sie unter gleichen Bedingungen und Umständen

irgendeinem dritten Land eingeräumt haben.

Ausgenommen sind allerdings jene Begünstigungen,

die auf Grund regionaler Verträge zur

Errichtung oder in Vorbereitung einer Zollunion

oder einer Freihandelszone (z. B. ALALC)

oder aber in Durchführung von Verpflichtungen

aus multilateralen Abkommen gewährt werden.

Artikel VII

Alle Zahlungen aus Handelsgeschäften, welche

zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen

auf Grund des vorliegenden Abkommens abgewickelt

werden, werden in Dollars der Vereinigten

Staaten von Amerika oder in irgendeiner

anderen, einvernehmlich festgelegten frei

konvertierbaren Währung durchgeführt, sofern

die bezüglich des Wechselkurses und des internationalen

Handels in Geltung stehenden Gesetze,

Vorschriften und Bestimmungen oder

solche, die in irgendeinem der Hohen Vertragschließenden

Teile erlassen werden, eingehalten

werden.

Artikel VIII

(1) Dieses Abkommen wird gemäß den verfassungsmäßigen

Verfahren eines jeden der

Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert

werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden

soll so bald als möglich in Wien stattfinden.

(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten

Tag nach dem Austausch der Ratifikations-

urkunden in Kraft und gilt für ein Jahr. Es

wird jeweils stillschweigend um den gleichen

Zeitraum verlängert, wenn es nicht durch einen

der Hohen Vertragschließenden Teile wenigstens

drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer

gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Hohen Vertragschließenden Teile

dieses Abkommen unterfertigt und mit ihren

Siegeln versehen.

Geschehen zu Quito, am achtundzwanzigsten

März neunzehnhundertneunundsechzig in vierfacher

Ausfertigung, und zwar je zwei Ausfertigungen

in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Anton Mayr-Harting m. p.

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

von Österreich

Für die Republik Ecuador

Lcdo. Rogelio Valdivieso Eguiguren m. p.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

ANNEX A

WARENLISTE DER ECUADORIANISCHEN

EXPORTGÜTER

ANNEX B

WARENLISTE DER ÖSTERREICHISCHEN

EXPORTGÜTER

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Handelsabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Handelsabkommen wurden am 5. März 1971

ausgetauscht; somit tritt das Handelsabkommen gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 am 4. Mai 1971

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →