121. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. März 1969 in Quito unterzeichnete Handelsabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Ecuador, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der konstitutionelle Präsident der Republik
Ecuador haben, vom Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Staaten
in einer Atmosphäre der Freundschaft und des
gegenseitigen Verstehens zu gestalten, beschlossen,
ein Handelsabkommen in der Überzeugung
abzuschließen, daß ein solches Vertragswerk zur
Stärkung der herzlichen Bande, die beide
Staaten einen, beitragen wird.
Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Seine Exzellenz der Bundespräsident der
Republik Österreich: den Herrn Dr. Anton
Mayr-Harting, außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter von Österreich,
Seine Exzellenz der konstitutionelle Präsident
der Republik Ecuador: den Herrn Lizenziat
Rogelio Valdivieso Eguiguren, Minister für
Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel I
Um die vorerwähnten Absichten zu verwirklichen,
werden sich die Hohen Vertragschließenden
Teile mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen
bemühen, den Austausch von
Waren, die aus dem Territorium des anderen
Hohen Vertragschließenden Teiles stammen
oder dort erzeugt wurden, zu fördern.
Artikel II
(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile
kommen überein, sich gegenseitig die unbedingte
und uneingeschränkte Behandlung der meistbegünstigten
Nation in allen Belangen einzuräumen,
die sich auf Zölle, auf die Bedingungen
und Formen der Bezahlung von Steuern und
Abgaben, sowohl für die Einfuhr als auch für
die Ausfuhr, auf die Lagerung der Waren in
Zollagern oder auf die zollmäßigen Prüfungs- und
Untersuchungsmethoden der Waren und
Methoden der Einreihung der Waren in den
Zolltarif, auf die Auslegung der Tarife und Vorschriften
und auf die im Zollverfahren bestehenden
Formalitäten und Belastungen beziehen.
(2) Daher wird nach Maßgabe des im vorstehenden
Absatz Vereinbarten festgelegt
a) Erzeugnisse, roh oder bearbeitet, die aus
dem Territorium eines der Hohen Vertragschließenden
Teile stammen und herkommen,
werden bei der Einfuhr in das
Territorium des anderen weder verschiedenen
oder höheren Zöllen, Abgaben oder
Belastungen, noch verschiedenen oder
mehr Kosten bewirkenden Vorschriften
oder Formalitäten unterworfen als jenen,
welchen gleiche Erzeugnisse, die aus irgendeinem
dritten Lande stammen und herkommen,
derzeit unterworfen sind oder
in Zukunft unterworfen werden könnten.
b) Erzeugnisse, roh oder bearbeitet, die aus
dem Territorium eines der Hohen Vertragschließenden
Teile stammen und herkommen,
werden bei der Ausfuhr in das
Territorium des anderen weder verschiedenen
oder höheren Zöllen, Abgaben oder
Belastungen, noch verschiedenen oder
mehr Kosten bewirkenden Vorschriften
oder Formalitäten unterworfen als jenen,
welchen gleiche Erzeugnisse, die für das
Territorium irgendeines dritten Landes
bestimmt sind, derzeit unterworfen sind
oder in Zukunft unterworfen werden
könnten.
c) Die Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte
oder Befreiungen, welche von einem der
Hohen Vertragschließenden Teile den Erzeugnissen,
roh oder bearbeitet, die aus
irgendeinem dritten Lande stammen und
herkommen oder für ein solches bestimmt
sind, gewährt worden sind oder in Zukunft
gewährt werden, werden sofort
unter den gleichen Bedingungen und ohne
Ausgleich bei gleichen Erzeugnissen angewendet,
welche aus dem Territorium des
anderen Hohen Vertragschließenden Teiles
stammen und herkommen oder für sein
Territorium bestimmt sind.
Artikel III
Die Behandlung als meistbegünstigte Nation,
auf welche sich Artikel II dieses Abkommens
bezieht, ist nicht anwendbar
1. Auf Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte
und Befreiungen, die von den Hohen Vertragschließenden
Teilen den Nachbarstaaten
zwecks Erleichterung des Grenzverkehrs
gewährt werden oder in Zukunft gewährt
werden;
2. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige
Vorteile, welche von einem der Hohen
Vertragschließenden Teile auf Grund seiner
Teilnahme oder seines Beitrittes zu multilateralen
Zollübereinkommen gewährt werden
oder in Zukunft gewährt werden;
3. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige
Vorteile, welche Ecuador auf Grund
seiner Teilnahme an der Lateinamerikanischen
Freihandelszone (ALALC) gewährt
oder in Zukunft gewähren wird;
4. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige
Vorteile, welche Österreich auf Grund
seiner Teilnahme an der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA bzw. FINEFTA)
gewährt oder in Zukunft gewähren wird;
5. auf Begünstigungen, Vorrechte oder sonstige
Vorteile, welche die Hohen Vertragschließenden
Teile auf Grund ihrer Teilnahme
an Zollunionen, Freihandelszonen
oder Gebilden, die zu einer Zollunion oder
Freihandelszone führen oder diese vorbereiten,
oder ihrer Teilnahme an gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft unterzeichneten
Abmachungen, Übereinkommen,
Verträgen oder „Modus vivendi", die sich
auf Grenzzonen beziehen, einräumen oder
in Zukunft einräumen werden.
Artikel IV
(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten
Maßnahmen zur Förderung des Importes
der im Annex A angeführten, aus Ecuador
stammenden und herkommenden Erzeugnisse,
für deren Export nach Österreich besonderes
Interesse besteht, treffen.
(2) Die Republik Ecuador wird alle geeigneten
Maßnahmen zur Förderung des Importes
der im Annex B angeführten, aus Österreich
stammenden und herkommenden Erzeugnisse,
für deren Export nach Ecuador besonderes
Interesse besteht, treffen.
(3) Die Hohen Vertragschließenden Parteien
werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen,
um die Durchführung gemeinsamer Kapitalinvestitionen
in den Außenhandel fördernden
Projekten anzuregen.
Artikel V
Eine Gemischte Kommission aus Vertretern
beider Staaten wird errichtet, welche damit beauftragt
ist, darüber zu wachen, daß das vor-
liegende Abkommen ohne Schwierigkeiten
durchgeführt wird; sie kann auch zum Zwecke
der Anregung des Warenaustausches die Erweiterung,
Klärung oder Abänderung der in den
Annexen A und B enthaltenen Warenlisten —
welche für den gegenseitigen Handel nicht einschränkend
sind — empfehlen. Außerdem gehört
die Empfehlung von spezifischen Zolländerungen
für die in den Annexen A und B angeführten
Erzeugnisse zu ihren Funktionen, sofern
die Hohen Vertragschließenden Teile es als
zweckmäßig betrachten.
Diese Kommission wird auf Antrag eines der
Hohen Vertragschließenden Teile zusammentreten.
Artikel VI
(1) Was die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen
und die Kontrolle der Internationalen
Zahlungsmittel betrifft, werden die gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften angewendet,
die in jedem der beiden Länder gelten.
(2) Auf diesem Gebiet räumen sich die Hohen
Vertragschließenden Teile gegenseitig eine nicht
weniger günstige Behandlung ein als jene, die
sie unter gleichen Bedingungen und Umständen
irgendeinem dritten Land eingeräumt haben.
Ausgenommen sind allerdings jene Begünstigungen,
die auf Grund regionaler Verträge zur
Errichtung oder in Vorbereitung einer Zollunion
oder einer Freihandelszone (z. B. ALALC)
oder aber in Durchführung von Verpflichtungen
aus multilateralen Abkommen gewährt werden.
Artikel VII
Alle Zahlungen aus Handelsgeschäften, welche
zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen
auf Grund des vorliegenden Abkommens abgewickelt
werden, werden in Dollars der Vereinigten
Staaten von Amerika oder in irgendeiner
anderen, einvernehmlich festgelegten frei
konvertierbaren Währung durchgeführt, sofern
die bezüglich des Wechselkurses und des internationalen
Handels in Geltung stehenden Gesetze,
Vorschriften und Bestimmungen oder
solche, die in irgendeinem der Hohen Vertragschließenden
Teile erlassen werden, eingehalten
werden.
Artikel VIII
(1) Dieses Abkommen wird gemäß den verfassungsmäßigen
Verfahren eines jeden der
Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert
werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
soll so bald als möglich in Wien stattfinden.
(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten
Tag nach dem Austausch der Ratifikations-
urkunden in Kraft und gilt für ein Jahr. Es
wird jeweils stillschweigend um den gleichen
Zeitraum verlängert, wenn es nicht durch einen
der Hohen Vertragschließenden Teile wenigstens
drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer
gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Hohen Vertragschließenden Teile
dieses Abkommen unterfertigt und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen zu Quito, am achtundzwanzigsten
März neunzehnhundertneunundsechzig in vierfacher
Ausfertigung, und zwar je zwei Ausfertigungen
in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Anton Mayr-Harting m. p.
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
von Österreich
Für die Republik Ecuador
Lcdo. Rogelio Valdivieso Eguiguren m. p.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
ANNEX A
WARENLISTE DER ECUADORIANISCHEN
EXPORTGÜTER
ANNEX B
WARENLISTE DER ÖSTERREICHISCHEN
EXPORTGÜTER
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Handelsabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Handelsabkommen wurden am 5. März 1971
ausgetauscht; somit tritt das Handelsabkommen gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 am 4. Mai 1971
in Kraft.