121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,
und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht
1. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 2. Mai 1967, BGBl. Nr. 169, betreffend die
Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht, wird wie folgt
berichtigt
Im ersten Absatz hat es statt „BGBl. Nr. 295/
1962" richtig „BGBl. Nr. 295/1963" zu lauten.
2. Die 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung, BGBl. Nr. 170/1969, wird wie
folgt berichtigt
Im Art. I Z. 5 hat es statt „Gehaltsstufe"
richtig „Lohnstufe" zu lauten.
3. Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, wird wie folgt berichtigt
Im § 53 Abs. 1 lit. g hat es statt „Abschnitt VI"
richtig „Abschnitt VII" zu lauten.
4. Die Kundmachung betreffend Dokumente
der Internationalen Kaffee-Organisation, BGBl.
Nr. 363/1969, wird wie folgt berichtigt
In der Übersetzung des Anhangs zum Dokument
ED-391/69 (E) „Ungültig erklärte Reexportzeugnisse"
hat es statt „53-01-01-293"
richtig „53-01-01-193" zu lauten.
5. Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 3. November 1969, BGBl. Nr. 383, mit der
die Luftverkehrsregeln 1967 geändert und ergänzt
werden (LVR-Novelle 1969), wird wie
folgt berichtigt
Im Anhang F Z. 1 Abs. 2 Z. 6 hat es statt
„sos." richtig „sso." und in der Z. 7 des Abs. 2
statt „12°30'55" Ost" richtig „14°30'55" Ost"
zu lauten.
6. Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom
19. Dezember 1969, BGBl. Nr. 44/1970, betreffend
eine Verkehrsordnung für die Schiffahrt
auf der Donau und der March, wird wie folgt
berichtigt
Die erste Zeile des § 6.03 Z. 1 hat statt „1. Beim
Begegnen müssen die Bergfahrer unter" richtig
„1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet,"
zu lauten.
7. Die Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung
vom 3. Feber 1970, BGBl. Nr. 61 und
ASlg. Nr. 2, über die Wiederverlautbarung der
Nationalrats-Wahlordnung, wird wie folgt berichtigt
Im § 98 Abs. 2 lit. d hat es statt „§ 95 Abs. 2"
richtig „§ 95 Z. 1" zu lauten.