Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1970 AT

121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 2. Mai 1967, BGBl. Nr. 169, betreffend die

Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens

über das auf die Form letztwilliger Verfügungen

anzuwendende Recht, wird wie folgt

berichtigt

Im ersten Absatz hat es statt „BGBl. Nr. 295/

1962" richtig „BGBl. Nr. 295/1963" zu lauten.

2. Die 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung, BGBl. Nr. 170/1969, wird wie

folgt berichtigt

Im Art. I Z. 5 hat es statt „Gehaltsstufe"

richtig „Lohnstufe" zu lauten.

3. Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, wird wie folgt berichtigt

Im § 53 Abs. 1 lit. g hat es statt „Abschnitt VI"

richtig „Abschnitt VII" zu lauten.

4. Die Kundmachung betreffend Dokumente

der Internationalen Kaffee-Organisation, BGBl.

Nr. 363/1969, wird wie folgt berichtigt

In der Übersetzung des Anhangs zum Dokument

ED-391/69 (E) „Ungültig erklärte Reexportzeugnisse"

hat es statt „53-01-01-293"

richtig „53-01-01-193" zu lauten.

5. Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 3. November 1969, BGBl. Nr. 383, mit der

die Luftverkehrsregeln 1967 geändert und ergänzt

werden (LVR-Novelle 1969), wird wie

folgt berichtigt

Im Anhang F Z. 1 Abs. 2 Z. 6 hat es statt

„sos." richtig „sso." und in der Z. 7 des Abs. 2

statt „12°30'55" Ost" richtig „14°30'55" Ost"

zu lauten.

6. Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom

19. Dezember 1969, BGBl. Nr. 44/1970, betreffend

eine Verkehrsordnung für die Schiffahrt

auf der Donau und der March, wird wie folgt

berichtigt

Die erste Zeile des § 6.03 Z. 1 hat statt „1. Beim

Begegnen müssen die Bergfahrer unter" richtig

„1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet,"

zu lauten.

7. Die Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung

vom 3. Feber 1970, BGBl. Nr. 61 und

ASlg. Nr. 2, über die Wiederverlautbarung der

Nationalrats-Wahlordnung, wird wie folgt berichtigt

Im § 98 Abs. 2 lit. d hat es statt „§ 95 Abs. 2"

richtig „§ 95 Z. 1" zu lauten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →