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121_1969 AT

121. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1953 auf eine abgeänderte

Liste von Hoheitszeichen der Bundesrepublik

Deutschland und deren Bundesländer

Anwendung findet, deren Darstellungen im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 6. September 1957, BGBl.

Nr. 209, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik

Deutschland, ihre Wirksamkeit.

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