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121. Bundesgesetz: Waffengesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Waffengesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt

sind,

a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von

Menschen durch unmittelbare Einwirkung

zu beseitigen oder herabzusetzen, oder

b) bei der Jagd oder beim Schießsport zur

Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

§ 2. Schußwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse)

durch einen Lauf in eine bestimmbare

Richtung verschossen werden können.

§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind zur Verwendung von Patronen eingerichtete

Schußwaffen, die eine Gesamtlänge

von höchstens 30 cm aufweisen.

§ 4. Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Geschosse, Kartuschen und Patronen (einschließlich

Knallpatronen), die ihrem Wesen

nach zur Verwendung in Schußwaffen bestimmt

sind;

2. selbstangetriebene Geschosse.

§ 5. (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses

Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Schußwaffe führt jedoch nicht, wer sie

a) innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen

oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung

des zu ihrer Benützung Berechtigten

oder

b) ungeladen und lediglich zu dem Zwecke,

diese Waffe von einem Ort zu einem

anderen zu bringen,

bei sich hat.

§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne

dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig

verwenden wird;

2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen

und diese sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen nicht an Personen überlassen wird,

die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt

sind.

(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich

anzusehen, wenn sie

1. wegen eines gewaltsamen, vorsätzlichen Angriffes

gegen Leben oder Gesundheit, wegen

eines als Verbrechen zu qualifizierenden Angriffes

gegen das Vermögen, wegen öffentlicher

Gewalttätigkeit, Hochverrates, Aufstandes

oder Aufruhrs, wegen eines Sprengstoffdeliktes,

oder wegen Notzucht oder

Schändung zu einer Freiheitsstrafe von

mehr als zwei Monaten oder öfter als zweimal

zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt

worden ist,

2. wegen gewerbsmäßigen, gewohnheitsmäßigen,

bandenmäßigen oder bewaffneten

Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden

ist,

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von

Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung

von Personen rechtskräftig verurteilt

worden ist,

4. öfter als zweimal wegen einer im Zustande

der Trunkenheit begangenen strafbaren

Handlung bestraft worden ist,

solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht

getilgt sind;

5. trunksüchtig ist,

6. geisteskrank oder geistesschwach ist,

7. durch ein körperliches Gebrechen unfähig

ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Verurteilungen, bei denen der Ausspruch

über die verwirkte Strafe (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) oder bei denen der Vollzug

der verhängten Strafe nach dem Gesetz über die

bedingte Verurteilung 1949 oder nach § 14 des

Jugendgerichtsgesetzes 1961 vorläufig aufgeschoben

wurde, sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu

berücksichtigen, solange die Strafe nicht rechtskräftig

ausgesprochen oder der Aufschub des

Vollzuges der Strafe nicht rechtskräftig widerrufen

worden ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz

enthaltenen Ermessensbestimmungen sind

private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen,

als dies ohne unverhältnismäßige

Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das

an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen

verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 8. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen

Bestimmungen über den Besitz von Waffen und

Munition gelten auch für die Innehabung derselben.

§ 9. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen

Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für

Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen

entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie

verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht

für Einsteckläufe mit einem Kaliber 5'6 mm

und darunter.

§ 10. Wer Waffen nur auf Grund der in diesem

Bundesgesetz näher bezeichneten Urkunden führen

darf, hat diese Urkunden beim Führen der

Waffen bei sich zu tragen und den Organen der

öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung

zu übergeben.

Verbotene Waffen

§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die

Einfuhr

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen

anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die

mit Gegenständen des täglichen Gebrauches

verkleidet sind;

2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und

Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen,

Zusammenschieben, Verkürzen

oder schleunigen Zerlegen eingerichtet

sind;

3. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung

zur Dämpfung des Schußknalles oder mit

Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das

Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten

Vorrichtungen allein;

4. von Waffen, aus denen ohne Verwendung

von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen,

verspritzt oder versprüht werden

können;

5. der unter der Bezeichnung „Schlagringe",

„Totschläger" und „Stahlruten" bekannten

Hiebwaffen;

6. der unter der Bezeichnung „Springmesser"

und „Fallmesser" bekannten Stichwaffen.

(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen,

die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder

Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten

des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger

Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von

Springmessern und Fallmessern ausgenommen.

(3) Das Bundesministerium für Inneres hat im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie die Einfuhr und

die entgeltliche Überlassung

a) von Waffen, die zwar ihrer Bauart nach

zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet

sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber

verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht

werden können,

b) von Nachbildungen (Attrappen) einer

Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der

Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem

Vorbild einen Mißbrauch befürchten

lassen,

c) von neuartigen Waffen oder neuartiger

Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit,

Wirkung oder Wirkungsweise eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen

könnten,

durch Verordnung zu verbieten.

(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose

Einziehung von im Besitz unverläßlicher

Personen befindlichen Waffen und

Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen

einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach

Abs. 3 bezieht, verfügen. Die Bestimmungen des

§ 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Waffenverbote

§ 12. (1) Die Behörde hat einer Person den

Besitz von Waffen und Munition zu verbieten,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

diese Person durch mißbräuchliche Verwendung

von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden

könnte.

(2) Eine gegen ein Verbot nach Abs. 1 eingebrachte

Berufung hat keine aufschiebende

Wirkung.

(3) Die im Besitze der Person, gegen die ein

Verbot nach Abs. 1 erlassen wurde, befindlichen

a) Waffen und Munitionsgegenstände,

b) Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zum Erwerb, Besitz, Führen oder

zur Einfuhr von Waffen oder Munition

berechtigen,

sind von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes

nach Abs. 1 gelten

a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände

als verfallen;

b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden

als entzogen.

Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag

für die verfallenen Waffen, soweit er deren

rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides

eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmung des Abs. 4 lit. a gilt nicht

a) wenn ein Gericht die Ausfolgung von

Waffen und Munitionsgegenständen, die

ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt

worden sind, an den Eigentümer verfügt;

b) wenn eine verläßliche Person binnen sechs

Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung

an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum

an diesen Gegenständen nachweist.

(6) Richtet sich ein Verbot nach Abs. 1 gegen

den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde,

die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift

des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.

§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht

sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, einer

Person

a) Waffen und Munition,

b) Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zum Erwerb, Besitz, Führen oder

zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

abzunehmen, wenn sie Grund zur Annahme

haben, daß diese Person durch mißbräuchliche

Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit

gefährden könnte. Sie haben darüber dem

Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände

und Urkunden sind unverzüglich mit

einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die

Abnahme erfolgte, vorzulegen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich

zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1

vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen

nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die

abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände

und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls

hat sie das Verfahren zur Erlassung eines Verbotes

nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, sofern

nicht der Betroffene seinen Wohnsitz im örtlichen

Wirkungsbereich einer anderen Behörde

hat; in diesem Falle hat sie die Angelegenheit an

diese Behörde abzutreten.

Sonderbestimmungen für Jugendliche

§ 14. (1) Der Besitz von Waffen und Munition

ist Personen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen

Vertreters Personen nach Vollendung des

16. Lebensjahres Ausnahmen von dem Verbot

des Abs. 1 bewilligen, wenn der in Betracht kommende

Jugendliche verläßlich und reif genug ist,

die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen

Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht

gemäß zu verhalten.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht, wenn

und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen

Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.

(4) Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen der

Abs. 1 oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Benützung von Schußwaffen auf Schießstätten

§ 15. (1) Für die Benützung von Schußwaffen

auf behördlich genehmigten Schießstätten finden

die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz

und das Führen von Schußwaffen sowie die

Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb

von Munition für Faustfeuerwaffen keine

Anwendung.

(2) Ein gemäß § 12 Abs. 1 erlassenes Verbot

gilt jedoch auch auf behördlich genehmigten

Schießstätten.

Faustfeuerwaffen

§ 16. (1) Der Erwerb, der Besitz und das

Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund

einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis

zum Erwerb, Besitz und zum Führen

von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch

die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem

Muster der Anlage 1, die Erlaubnis zum Erwerb

und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von

der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

nach dem Muster der Anlage 2 zu

erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und

Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger

ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen

ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen

und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt

werden, angemessen zu befristen.

§ 17. (1) Die Behörde hat einer verläßlichen,

großjährigen Person, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte

auszustellen. Die Ausstellung einer

Waffenbesitzkarte an andere verläßliche großjährige

Personen liegt im Ermessen der Behörde;

ebenso die Ausstellung an Personen, die über

18 Jahre alt sind, soweit diese den Nachweis des

beruflichen Bedarfes erbringen.

(2) Die Behörde hat einer verläßlichen, großjährigen

Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, und einen Bedarf zum Führen

von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß

auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses

an andere verläßliche großjährige Personen

liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die

Ausstellung an Personen, die über 18 Jahre alt

sind, soweit diese den Nachweis des beruflichen

Bedarfes erbringen.

§ 18. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist

insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine

Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von

Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten

Liegenschaften besonderen Gefahren

ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit

Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 19. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte

ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen,

die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf,

festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Faustfeuerwaffen ist grundsätzlich

mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Bei

Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände kann der

Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen

erlaubt werden. Hiebei sind insbesondere

Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes

Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen

glaubwürdig darlegen oder aus

schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz

von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachweisen.

§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf

Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses

oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen.

Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß,

daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die

Behörde diese Urkunden zu entziehen.

(2) Die Person, der der Waffenpaß oder die

Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen

zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des

Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem

Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum

Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person

zu überlassen oder diese Waffen der Behörde

abzuliefern.

(3) Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund

des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 erlassen oder wurde die aufschiebende

Wirkung einer Berufung gemäß § 64

Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde

die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen

sicherzustellen.

(4) Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und,

nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides,

sichergestellte Faustfeuerwaffen

(Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen

Versteigerung oder der Veräußerung durch eine

zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen.

Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer

der Faustfeuerwaffen auszufolgen.

§ 21. Der Inhaber eines Waffenpasses oder

einer Waffenbesitzkarte hat jede Änderung seines

Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt

hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 22. (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem

Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte

überlassen werden.

(2) Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser

der Behörde, die den Waffenpaß oder die

Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat,

die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen

sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige

sind anzugeben: Die Namen und Anschriften

des Uberlassers und des Erwerbers, die Nummer

des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte

des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken),

Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen.

(3) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung,

so trifft die im Abs. 2 angeführte Anzeigepflicht

das die Versteigerung durchführende

Organ.

§ 23. Munition für Faustfeuerwaffen mit einem

Kaliber von 6'35 mm und darüber darf nur Inhabern

eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte

überlassen und nur von diesen erworben

werden; Ausgenommen sind Knallpatronen.

§ 24. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 gelten

nicht, sofern es sich

a) um die Überlassung von Faustfeuerwaffen

und von Munition für diese an Personen

handelt, die diese Gegenstände nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ohne

Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben

dürfen;

b) um die Versendung von Faustfeuerwaffen

und von Munition für diese unmittelbar

in das Ausland handelt.

§ 25. (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen

durch Erbschaft oder Vermächtnis finden

die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen

keine Anwendung. Der Erbe oder

Vermächtnisnehmer hat dies aber binnen sechs

Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde

anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses

oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz

der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde

hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern

er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses

jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund

der Anzeige die Erlaubnis zum Besitz der Faustfeuerwaffen

durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

zu erteilen. Wird die Erlaubnis nicht

erteilt, so gelten die Bestimmungen des § 20

Abs. 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der

Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls

jedoch die Erlaubnis nicht erteilt wird, bis zum

Ablauf der im § 20 Abs. 2 bezeichneten Frist,

ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen

als erlaubt anzusehen. Die Bestimmungen der

§§ 11 und 12 bleiben unberührt.

(2) Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum

Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter

die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige

zu erstatten. In diesem Falle hat die Behörde die

zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen

erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 26. (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich,

spätestens aber binnen zwei Tagen,

einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.

(2) Läßt sich der Verlustträger einer gefundenen

Faustfeuerwaffe nicht ermitteln,

a) so darf die Behörde auch nach Ablauf der

im § 392 ABGB. vorgesehenen Jahresfrist

die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen,

wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses

oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz

berechtigt ist;

b) so hat die Behörde, falls der Finder auch

zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht

erworben hat (§ 392 ABGB.),

die Waffe nicht besitzen darf, diese der

öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung

durch eine zum Handel mit Waffen

befugte Person zuzuführen und den

Erlös dem Finder auszufolgen.

(3) Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht

als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe

ist innerhalb der im Abs. 1 angegebenen

Frist erlaubt.

§ 27. (1) Faustfeuerwaffen und Munition für

diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses,

einer Waffenbesitzkarte oder der im Abs. 2 bezeichneten

Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt

und zollamtlich zum freien Verkehr,

zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren

abgefertigt werden. Ausgenommen

sind Munition mit einem Kaliber unter

6'35 mm und Knallpatronen.

(2) Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet

keinen Wohnsitz haben, kann die für sie zuständige

österreichische Vertretungsbehörde auf

Antrag die Berechtigung erteilen, die für ihren

persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen

samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet

oder bei der Durchreise durch dieses über

die Zollgrenze zu verbringen. Die Erteilung der

Berechtigung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung

nach dem Muster der Anlage 3 zu

beurkunden. Die Bescheinigung ist mit einer

Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten auszustellen.

(3) Bei der Durchführung eines Verfahrens auf

Grund eines Antrages nach Abs. 2 sind die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 anzuwenden. Gegen die Ablehnung

des Antrages ist eine Berufung nicht

zulässig.

(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung

berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit

auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen.

Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann

die zuständige inländische Behörde das Führen

dieser Faustfeuerwaffen erlauben. Über die Erteilung

dieser Erlaubnis ist auf der Bescheinigung

ein Vermerk anzubringen.

§ 28. (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß

oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und

diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wenn

1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften

oder Stempel unkenntlich geworden

sind;

2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht

mehr einwandfrei erkennen läßt.

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente

(Abs. 1) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses

oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen

Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Andere Schußwaffen

§ 29. (1) Das Führen von Schußwaffen, die

keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund

eines Waffenscheines, der von der Behörde nach

dem Muster der Anlage 4 auszustellen ist, zulässig.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung auf Personen, die

a) im Besitze eines Waffenpasses sind;

b) im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind,

hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen;

c) als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung

mit ihren Gewehren aus

feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken.

Dies gilt auch für das Ausrücken

zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden

Übungen.

(3) Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen,

wenn der Antragsteller als verläßlich

anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der

im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.

(4) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere

als gegeben anzunehmen, wenn eine Person

nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich

nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der

den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.

(5) § 20 Abs. 1 und § 21 gelten sinngemäß.

Ausnahmebestimmungen

§ 30. (1) Auf militärische Waffen und militärische

Munition finden die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes keine Anwendung.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit

Ausnahme jener der §§ 11 bis 14, finden weiters

keine Anwendung auf

1. Schußwaffen, die vor dem Jahre 1871 erzeugt

worden sind;

2. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch

verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den

unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen

Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben

werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm

oder mehr beträgt;

3. Zimmerstutzen;

4. andere Arten minderwirksamer Waffen, die

das Bundesministerium für Inneres durch

Verordnung als solche bezeichnet.

(3) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid

festzustellen, ob eine Waffe unter die Bestimmungen

des Abs. 2 fällt.

§ 31. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung

Lauf die Gebietskörperschaften;

2. auf Personen hinsichtlich jener Waffen,

a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen

Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten

Behörde oder Dienststelle als

Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder

b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen

Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung

bilden.

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen

Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu

bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder

Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen

beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich

des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von

Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit

bilden, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht. Die Vorschriften des § 11 bleiben

unberührt.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gelten

für Munition sinngemäß.

§ 32. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten nicht

1. für die Benützung von Waffen zu szenischen

Zwecken bei der Aufführung von Bühnenwerken

und bei Film- oder Fernsehaufnahmen

u. dgl. sowie bei Proben für diese,

soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt,

nur dann, wenn sie zur Abgabe eines

scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden

sind;

2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von

Waffen und Munition

a) durch öffentliche Einrichtungen, denen

die Beförderung oder Aufbewahrung von

Gütern obliegt, und

b) durch Unternehmungen, die nach den

gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung

oder Aufbewahrung von

Gütern befugt sind.

§ 33. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und

des § 32 Z. 2 lit. b finden auf die Inhaber ausländischer

entsprechender Gewerbeberechtigungen

und die bei diesen beschäftigten Personen nur

dann Anwendung, wenn sie im Besitze einer

Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

über den Inhalt der Gewerbeberechtigung

sind. Die Bestätigung ist mit einer

Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen.

§ 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Behörden und Verfahren

§ 34. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für

die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.

§ 35. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der

Behörde hat in letzter Instanz der Landeshauptmann

zu entscheiden.

(2) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes sind die

nach Abs. 1 dem Landeshauptmann obliegenden

Aufgaben von der Sicherheitsdirektion zu besorgen.

Strafbestimmungen

§ 36. (1) Eine Übertretung begeht und ist vom

Gericht mit strengem Arrest von einer Woche bis

zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis

zu 30.000 S zu bestrafen, wer

a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder

führt;

b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;

c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm

dies gemäß § 12 verboten ist.

(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, sofern

die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, wer zum

Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in

diesem Bundesgesetz vorgesehene Urkunde

einem anderen überläßt, sich eine solche für einen

anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder

hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde

erschleicht.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen

(§ 9) keine Anwendung.

§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

und ist, sofern das Verhalten nicht nach § 36

Abs. 1 zu bestrafen ist, mit einer Geldstrafe von

300 S bis zu 30.000 S oder mit Arrest von drei

Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer

entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung

a) Schußwaffen führt;

b) Waffen einführt oder anderen Personen

überläßt;

c) Munition anderen Personen überläßt.

(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach

Abs. 1 finden die Bestimmungen des § 21 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen

nach Abs. 1 sechs Monate.

§ 38. Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit

Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt,

sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36

oder 37 zu ahnden ist.

§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand

einer

a) nach § 36 strafbaren Handlung bilden, sind

vom Gericht,

b) nach § 37 oder § 38 strafbaren Handlung

bilden, sind von der Behörde

für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter

oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft

nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig

erkannt werden, wenn im übrigen die

Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist das Gericht

zur Entscheidung zuständig, so entscheidet es

ohne Verhandlung durch Beschluß.

(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das

Eigentum des Bundes über.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1967 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 1 tritt jedoch erst mit dem

Wirksamwerden eines Bundesgesetzes, mit dem

der Erwerb und der Besitz militärischer Waffen

und militärischer Munition geregelt werden, in

Kraft.

(3) Bis zum Wirksamwerden des im Abs. 2 erwähnten

Bundesgesetzes

a) gelten als militärische Waffen und militärische

Munition die im Annex I des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten

Waffen und Munitionsgegenstände,

ausgenommen Pistolen und Revolver

sowie Munition für Pistolen und

Revolver;

b) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auch für militärische Waffen und

militärische Munition, jedoch sind deren

Erwerb sowie das Führen militärischer

Waffen, bei sonstigen Straffolgen nach § 36

Abs. 1, nur mit Erlaubnis des Bundesministeriums

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres zulässig. Die Bestimmung des § 29

Abs. 2 lit. c wird hiedurch nicht berührt.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 lit. b darf nur

verläßlichen Personen bei nachgewiesenem Bedarf

erteilt werden; sie ist zu verweigern, wenn gegen

ihre Erteilung sicherheitspolizeiliche oder militärische

Bedenken bestehen.

§ 41. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Gültigkeit

1. Die auf Grund des § 11 des Waffengesetzes

vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I

S. 265, ausgestellten Waffenerwerbscheine;

2. die auf Grund des § 19 Abs. 2, des § 20 und

des § 24 des erwähnten Gesetzes ausgestellten

Bescheinigungen.

(2) Ein auf Grund des § 14 des Waffengesetzes

vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,

ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf

der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer

zum Führen der Schußwaffen, auf die er lautet,

und, sofern er auf Faustfeuerwaffen lautet, auch

zum Besitz dieser Waffen. Für die Entziehung

eines solchen Waffenscheines gelten die Bestimmungen

des § 20 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Die Bestimmungen des § 42 sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß zum Zeitpunkt des

Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Waffenscheines

der Lauf der im § 42 Abs. 1 bezeichneten Frist

von sechs Monaten beginnt.

(3) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes

vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,

erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot

nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat

jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben,

wenn es den Voraussetzungen des § 12

nicht entspricht.

§ 42. (1) Einer Person, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Faustfeuerwaffen

besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser

Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs

Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl,

Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern

ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis

zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen

gilt während dieses Zeitraumes, sofern

jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt

wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den

Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen

des Abs. 4 lit. b bis zum Ablauf der dort bestimmten

Frist als erlaubt.

(2) Der Antragsteller hat der Behörde auf

deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen

Faustfeuerwaffen vorzuweisen.

(3) Der Antrag ist nach den Bestimmungen der

§§ 16 bis 19 zu erledigen. Der § 19 ist jedoch

mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest

der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen

zu erlauben ist.

(4) Der Besitzer von Faustfeuerwaffen,

a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach

Abs. 1 zu stellen, hat diese innerhalb der

dort bestimmten Frist;

b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese

binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden

Bescheides an gerechnet,

einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten

Person zu überlassen oder sie der Behörde

abzuliefern.

(5) Faustfeuerwaffen, die gemäß Abs. 4 abgeliefert

wurden, sind von der Behörde der öffentlichen

Versteigerung oder der Veräußerung durch

eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen.

Der Erlös ist dem letzten früheren

Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.

§ 43. (1) Auf Strafsachen wegen strafbarer

Handlungen, die nach diesem Bundesgesetz als

Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind, und

in denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

von einem Gericht schon das Urteil

erster Instanz gefällt worden ist, ist das neue

Recht nur anzuwenden, wenn die gerichtliche

Entscheidung infolge eines Rechtsmittels oder infolge

Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt

wird.

(2) Werden Strafsachen, die nach dem neuen

Recht als Verwaltungsübertretungen zu ahnden

sind, von den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden

abgetreten, so gelten als Verfolgungshandlungen

im Sinne des § 31 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 auch jene, die von den

Gerichten oder von Verwaltungsorganen im

Dienste der Strafjustiz vorgenommen worden

sind.

§ 44. (1) Folgende Rechtsvorschriften treten

— soweit sie noch in Geltung stehen und in der

Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, nichts

anderes bestimmt wird — mit dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes außer Kraft

1. Das Waffengesetz vom 18. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 265;

2. die Verordnung über die Einführung des

deutschen Waffenrechts im Lande Österreich

vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I

S. 213;

3. die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 19. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 270;

4. die Zweite Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 23. Mai 1938, Deutsches

RGBl. I S. 597;

5. die Dritte Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 31. März 1939,

Deutsches RGBl. I S. 656, und

6. die Vierte Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 4. April 1940, Deutsches

RGBl. I S. 603.

(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bleiben unberührt

1. Der § 372 des Strafgesetzes;

2. der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in der

Fassung des Art. I der Verordnung GBl.

f. d. L. Ö. Nr. 483/1938;

3. der § 10 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 223/1936;

4. der § 52 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 222/1962.

§ 45. Mit der Vollziehung

1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 28

Abs. 2, des § 36, des § 40 Abs. 3 und 4 und

des § 43 ist das Bundesministerium für Inneres,

hinsichtlich des § 26 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen

und für Auswärtige Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 27 Abs. 3 und des § 33 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich

des § 11 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 32

Z. 2 lit. b, des § 33 und des § 44 Abs. 1 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie,

2. des § 28 Abs. 2 ist die Bundesregierung,

3. des § 14 Abs. 4 und des § 36 ist das Bundesministerium

für Justiz,

4. des § 39 und des § 43 sind das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Justiz, je nach ihrem Wirkungsbereich,

5. des § 40 Abs. 3 und 4 ist das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres

betraut.

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