121. Bundesgesetz: Waffengesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
sind,
a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen durch unmittelbare Einwirkung
zu beseitigen oder herabzusetzen, oder
b) bei der Jagd oder beim Schießsport zur
Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2. Schußwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse)
durch einen Lauf in eine bestimmbare
Richtung verschossen werden können.
§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind zur Verwendung von Patronen eingerichtete
Schußwaffen, die eine Gesamtlänge
von höchstens 30 cm aufweisen.
§ 4. Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Geschosse, Kartuschen und Patronen (einschließlich
Knallpatronen), die ihrem Wesen
nach zur Verwendung in Schußwaffen bestimmt
sind;
2. selbstangetriebene Geschosse.
§ 5. (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses
Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Schußwaffe führt jedoch nicht, wer sie
a) innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung
des zu ihrer Benützung Berechtigten
oder
b) ungeladen und lediglich zu dem Zwecke,
diese Waffe von einem Ort zu einem
anderen zu bringen,
bei sich hat.
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne
dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß sie
1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden wird;
2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen
und diese sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen nicht an Personen überlassen wird,
die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt
sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich
anzusehen, wenn sie
1. wegen eines gewaltsamen, vorsätzlichen Angriffes
gegen Leben oder Gesundheit, wegen
eines als Verbrechen zu qualifizierenden Angriffes
gegen das Vermögen, wegen öffentlicher
Gewalttätigkeit, Hochverrates, Aufstandes
oder Aufruhrs, wegen eines Sprengstoffdeliktes,
oder wegen Notzucht oder
Schändung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Monaten oder öfter als zweimal
zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt
worden ist,
2. wegen gewerbsmäßigen, gewohnheitsmäßigen,
bandenmäßigen oder bewaffneten
Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden
ist,
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von
Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung
von Personen rechtskräftig verurteilt
worden ist,
4. öfter als zweimal wegen einer im Zustande
der Trunkenheit begangenen strafbaren
Handlung bestraft worden ist,
solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht
getilgt sind;
5. trunksüchtig ist,
6. geisteskrank oder geistesschwach ist,
7. durch ein körperliches Gebrechen unfähig
ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen, bei denen der Ausspruch
über die verwirkte Strafe (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) oder bei denen der Vollzug
der verhängten Strafe nach dem Gesetz über die
bedingte Verurteilung 1949 oder nach § 14 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 vorläufig aufgeschoben
wurde, sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu
berücksichtigen, solange die Strafe nicht rechtskräftig
ausgesprochen oder der Aufschub des
Vollzuges der Strafe nicht rechtskräftig widerrufen
worden ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Ermessensbestimmungen sind
private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen,
als dies ohne unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das
an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen
verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Bestimmungen über den Besitz von Waffen und
Munition gelten auch für die Innehabung derselben.
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für
Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen
entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie
verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht
für Einsteckläufe mit einem Kaliber 5'6 mm
und darunter.
§ 10. Wer Waffen nur auf Grund der in diesem
Bundesgesetz näher bezeichneten Urkunden führen
darf, hat diese Urkunden beim Führen der
Waffen bei sich zu tragen und den Organen der
öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
zu übergeben.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die
Einfuhr
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen
anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauches
verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und
Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen,
Zusammenschieben, Verkürzen
oder schleunigen Zerlegen eingerichtet
sind;
3. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung
zur Dämpfung des Schußknalles oder mit
Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten
Vorrichtungen allein;
4. von Waffen, aus denen ohne Verwendung
von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen,
verspritzt oder versprüht werden
können;
5. der unter der Bezeichnung „Schlagringe",
„Totschläger" und „Stahlruten" bekannten
Hiebwaffen;
6. der unter der Bezeichnung „Springmesser"
und „Fallmesser" bekannten Stichwaffen.
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen,
die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder
Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten
des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger
Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von
Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie die Einfuhr und
die entgeltliche Überlassung
a) von Waffen, die zwar ihrer Bauart nach
zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet
sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber
verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht
werden können,
b) von Nachbildungen (Attrappen) einer
Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der
Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem
Vorbild einen Mißbrauch befürchten
lassen,
c) von neuartigen Waffen oder neuartiger
Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit,
Wirkung oder Wirkungsweise eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen
könnten,
durch Verordnung zu verbieten.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose
Einziehung von im Besitz unverläßlicher
Personen befindlichen Waffen und
Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen
einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach
Abs. 3 bezieht, verfügen. Die Bestimmungen des
§ 12 sind sinngemäß anzuwenden.
Waffenverbote
§ 12. (1) Die Behörde hat einer Person den
Besitz von Waffen und Munition zu verbieten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
diese Person durch mißbräuchliche Verwendung
von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden
könnte.
(2) Eine gegen ein Verbot nach Abs. 1 eingebrachte
Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die im Besitze der Person, gegen die ein
Verbot nach Abs. 1 erlassen wurde, befindlichen
a) Waffen und Munitionsgegenstände,
b) Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zum Erwerb, Besitz, Führen oder
zur Einfuhr von Waffen oder Munition
berechtigen,
sind von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes
nach Abs. 1 gelten
a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände
als verfallen;
b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden
als entzogen.
Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag
für die verfallenen Waffen, soweit er deren
rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides
eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmung des Abs. 4 lit. a gilt nicht
a) wenn ein Gericht die Ausfolgung von
Waffen und Munitionsgegenständen, die
ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt
worden sind, an den Eigentümer verfügt;
b) wenn eine verläßliche Person binnen sechs
Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung
an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum
an diesen Gegenständen nachweist.
(6) Richtet sich ein Verbot nach Abs. 1 gegen
den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde,
die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift
des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht
sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, einer
Person
a) Waffen und Munition,
b) Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zum Erwerb, Besitz, Führen oder
zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
abzunehmen, wenn sie Grund zur Annahme
haben, daß diese Person durch mißbräuchliche
Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit
gefährden könnte. Sie haben darüber dem
Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände
und Urkunden sind unverzüglich mit
einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die
Abnahme erfolgte, vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1
vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen
nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die
abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände
und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls
hat sie das Verfahren zur Erlassung eines Verbotes
nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, sofern
nicht der Betroffene seinen Wohnsitz im örtlichen
Wirkungsbereich einer anderen Behörde
hat; in diesem Falle hat sie die Angelegenheit an
diese Behörde abzutreten.
Sonderbestimmungen für Jugendliche
§ 14. (1) Der Besitz von Waffen und Munition
ist Personen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen
Vertreters Personen nach Vollendung des
16. Lebensjahres Ausnahmen von dem Verbot
des Abs. 1 bewilligen, wenn der in Betracht kommende
Jugendliche verläßlich und reif genug ist,
die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen
Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht
gemäß zu verhalten.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht, wenn
und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen
Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen der
Abs. 1 oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Benützung von Schußwaffen auf Schießstätten
§ 15. (1) Für die Benützung von Schußwaffen
auf behördlich genehmigten Schießstätten finden
die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz
und das Führen von Schußwaffen sowie die
Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb
von Munition für Faustfeuerwaffen keine
Anwendung.
(2) Ein gemäß § 12 Abs. 1 erlassenes Verbot
gilt jedoch auch auf behördlich genehmigten
Schießstätten.
Faustfeuerwaffen
§ 16. (1) Der Erwerb, der Besitz und das
Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund
einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis
zum Erwerb, Besitz und zum Führen
von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch
die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem
Muster der Anlage 1, die Erlaubnis zum Erwerb
und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von
der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
nach dem Muster der Anlage 2 zu
erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und
Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger
ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen
ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen
und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt
werden, angemessen zu befristen.
§ 17. (1) Die Behörde hat einer verläßlichen,
großjährigen Person, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte
auszustellen. Die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte an andere verläßliche großjährige
Personen liegt im Ermessen der Behörde;
ebenso die Ausstellung an Personen, die über
18 Jahre alt sind, soweit diese den Nachweis des
beruflichen Bedarfes erbringen.
(2) Die Behörde hat einer verläßlichen, großjährigen
Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, und einen Bedarf zum Führen
von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß
auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses
an andere verläßliche großjährige Personen
liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die
Ausstellung an Personen, die über 18 Jahre alt
sind, soweit diese den Nachweis des beruflichen
Bedarfes erbringen.
§ 18. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist
insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine
Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von
Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren
ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit
Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 19. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte
ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen,
die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf,
festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Faustfeuerwaffen ist grundsätzlich
mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Bei
Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände kann der
Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen
erlaubt werden. Hiebei sind insbesondere
Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes
Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen
glaubwürdig darlegen oder aus
schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz
von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachweisen.
§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf
Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen.
Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß,
daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die
Behörde diese Urkunden zu entziehen.
(2) Die Person, der der Waffenpaß oder die
Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen
zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des
Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem
Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum
Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person
zu überlassen oder diese Waffen der Behörde
abzuliefern.
(3) Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund
des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 erlassen oder wurde die aufschiebende
Wirkung einer Berufung gemäß § 64
Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde
die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen
sicherzustellen.
(4) Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und,
nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides,
sichergestellte Faustfeuerwaffen
(Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen
Versteigerung oder der Veräußerung durch eine
zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen.
Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer
der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
§ 21. Der Inhaber eines Waffenpasses oder
einer Waffenbesitzkarte hat jede Änderung seines
Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt
hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 22. (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem
Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte
überlassen werden.
(2) Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser
der Behörde, die den Waffenpaß oder die
Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat,
die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen
sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige
sind anzugeben: Die Namen und Anschriften
des Uberlassers und des Erwerbers, die Nummer
des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte
des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken),
Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen.
(3) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung,
so trifft die im Abs. 2 angeführte Anzeigepflicht
das die Versteigerung durchführende
Organ.
§ 23. Munition für Faustfeuerwaffen mit einem
Kaliber von 6'35 mm und darüber darf nur Inhabern
eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte
überlassen und nur von diesen erworben
werden; Ausgenommen sind Knallpatronen.
§ 24. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 gelten
nicht, sofern es sich
a) um die Überlassung von Faustfeuerwaffen
und von Munition für diese an Personen
handelt, die diese Gegenstände nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ohne
Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben
dürfen;
b) um die Versendung von Faustfeuerwaffen
und von Munition für diese unmittelbar
in das Ausland handelt.
§ 25. (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen
durch Erbschaft oder Vermächtnis finden
die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen
keine Anwendung. Der Erbe oder
Vermächtnisnehmer hat dies aber binnen sechs
Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde
anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz
der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde
hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern
er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses
jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund
der Anzeige die Erlaubnis zum Besitz der Faustfeuerwaffen
durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
zu erteilen. Wird die Erlaubnis nicht
erteilt, so gelten die Bestimmungen des § 20
Abs. 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der
Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls
jedoch die Erlaubnis nicht erteilt wird, bis zum
Ablauf der im § 20 Abs. 2 bezeichneten Frist,
ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen
als erlaubt anzusehen. Die Bestimmungen der
§§ 11 und 12 bleiben unberührt.
(2) Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum
Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter
die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige
zu erstatten. In diesem Falle hat die Behörde die
zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 26. (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Tagen,
einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.
(2) Läßt sich der Verlustträger einer gefundenen
Faustfeuerwaffe nicht ermitteln,
a) so darf die Behörde auch nach Ablauf der
im § 392 ABGB. vorgesehenen Jahresfrist
die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen,
wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz
berechtigt ist;
b) so hat die Behörde, falls der Finder auch
zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht
erworben hat (§ 392 ABGB.),
die Waffe nicht besitzen darf, diese der
öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung
durch eine zum Handel mit Waffen
befugte Person zuzuführen und den
Erlös dem Finder auszufolgen.
(3) Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht
als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe
ist innerhalb der im Abs. 1 angegebenen
Frist erlaubt.
§ 27. (1) Faustfeuerwaffen und Munition für
diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses,
einer Waffenbesitzkarte oder der im Abs. 2 bezeichneten
Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt
und zollamtlich zum freien Verkehr,
zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren
abgefertigt werden. Ausgenommen
sind Munition mit einem Kaliber unter
6'35 mm und Knallpatronen.
(2) Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet
keinen Wohnsitz haben, kann die für sie zuständige
österreichische Vertretungsbehörde auf
Antrag die Berechtigung erteilen, die für ihren
persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen
samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet
oder bei der Durchreise durch dieses über
die Zollgrenze zu verbringen. Die Erteilung der
Berechtigung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 3 zu
beurkunden. Die Bescheinigung ist mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten auszustellen.
(3) Bei der Durchführung eines Verfahrens auf
Grund eines Antrages nach Abs. 2 sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anzuwenden. Gegen die Ablehnung
des Antrages ist eine Berufung nicht
zulässig.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung
berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit
auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen.
Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann
die zuständige inländische Behörde das Führen
dieser Faustfeuerwaffen erlauben. Über die Erteilung
dieser Erlaubnis ist auf der Bescheinigung
ein Vermerk anzubringen.
§ 28. (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß
oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und
diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wenn
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften
oder Stempel unkenntlich geworden
sind;
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht
mehr einwandfrei erkennen läßt.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente
(Abs. 1) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen
Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Andere Schußwaffen
§ 29. (1) Das Führen von Schußwaffen, die
keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund
eines Waffenscheines, der von der Behörde nach
dem Muster der Anlage 4 auszustellen ist, zulässig.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung auf Personen, die
a) im Besitze eines Waffenpasses sind;
b) im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind,
hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen;
c) als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung
mit ihren Gewehren aus
feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken.
Dies gilt auch für das Ausrücken
zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden
Übungen.
(3) Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen,
wenn der Antragsteller als verläßlich
anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der
im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.
(4) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere
als gegeben anzunehmen, wenn eine Person
nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich
nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der
den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
(5) § 20 Abs. 1 und § 21 gelten sinngemäß.
Ausnahmebestimmungen
§ 30. (1) Auf militärische Waffen und militärische
Munition finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit
Ausnahme jener der §§ 11 bis 14, finden weiters
keine Anwendung auf
1. Schußwaffen, die vor dem Jahre 1871 erzeugt
worden sind;
2. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch
verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen
Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm
oder mehr beträgt;
3. Zimmerstutzen;
4. andere Arten minderwirksamer Waffen, die
das Bundesministerium für Inneres durch
Verordnung als solche bezeichnet.
(3) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid
festzustellen, ob eine Waffe unter die Bestimmungen
des Abs. 2 fällt.
§ 31. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung
Lauf die Gebietskörperschaften;
2. auf Personen hinsichtlich jener Waffen,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen
Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten
Behörde oder Dienststelle als
Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen
Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung
bilden.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu
bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder
Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen
beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich
des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von
Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit
bilden, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht. Die Vorschriften des § 11 bleiben
unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gelten
für Munition sinngemäß.
§ 32. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen
Zwecken bei der Aufführung von Bühnenwerken
und bei Film- oder Fernsehaufnahmen
u. dgl. sowie bei Proben für diese,
soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt,
nur dann, wenn sie zur Abgabe eines
scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden
sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von
Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen
die Beförderung oder Aufbewahrung von
Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den
gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung
oder Aufbewahrung von
Gütern befugt sind.
§ 33. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und
des § 32 Z. 2 lit. b finden auf die Inhaber ausländischer
entsprechender Gewerbeberechtigungen
und die bei diesen beschäftigten Personen nur
dann Anwendung, wenn sie im Besitze einer
Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
über den Inhalt der Gewerbeberechtigung
sind. Die Bestätigung ist mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen.
§ 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Behörden und Verfahren
§ 34. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für
die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.
§ 35. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der
Behörde hat in letzter Instanz der Landeshauptmann
zu entscheiden.
(2) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes sind die
nach Abs. 1 dem Landeshauptmann obliegenden
Aufgaben von der Sicherheitsdirektion zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Eine Übertretung begeht und ist vom
Gericht mit strengem Arrest von einer Woche bis
zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis
zu 30.000 S zu bestrafen, wer
a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder
führt;
b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;
c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm
dies gemäß § 12 verboten ist.
(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, sofern
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, wer zum
Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in
diesem Bundesgesetz vorgesehene Urkunde
einem anderen überläßt, sich eine solche für einen
anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder
hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde
erschleicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen
(§ 9) keine Anwendung.
§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist, sofern das Verhalten nicht nach § 36
Abs. 1 zu bestrafen ist, mit einer Geldstrafe von
300 S bis zu 30.000 S oder mit Arrest von drei
Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung
a) Schußwaffen führt;
b) Waffen einführt oder anderen Personen
überläßt;
c) Munition anderen Personen überläßt.
(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach
Abs. 1 finden die Bestimmungen des § 21 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
nach Abs. 1 sechs Monate.
§ 38. Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt,
sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36
oder 37 zu ahnden ist.
§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand
einer
a) nach § 36 strafbaren Handlung bilden, sind
vom Gericht,
b) nach § 37 oder § 38 strafbaren Handlung
bilden, sind von der Behörde
für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter
oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft
nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist das Gericht
zur Entscheidung zuständig, so entscheidet es
ohne Verhandlung durch Beschluß.
(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das
Eigentum des Bundes über.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1967 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 1 tritt jedoch erst mit dem
Wirksamwerden eines Bundesgesetzes, mit dem
der Erwerb und der Besitz militärischer Waffen
und militärischer Munition geregelt werden, in
Kraft.
(3) Bis zum Wirksamwerden des im Abs. 2 erwähnten
Bundesgesetzes
a) gelten als militärische Waffen und militärische
Munition die im Annex I des
Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten
Waffen und Munitionsgegenstände,
ausgenommen Pistolen und Revolver
sowie Munition für Pistolen und
Revolver;
b) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auch für militärische Waffen und
militärische Munition, jedoch sind deren
Erwerb sowie das Führen militärischer
Waffen, bei sonstigen Straffolgen nach § 36
Abs. 1, nur mit Erlaubnis des Bundesministeriums
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres zulässig. Die Bestimmung des § 29
Abs. 2 lit. c wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 lit. b darf nur
verläßlichen Personen bei nachgewiesenem Bedarf
erteilt werden; sie ist zu verweigern, wenn gegen
ihre Erteilung sicherheitspolizeiliche oder militärische
Bedenken bestehen.
§ 41. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Gültigkeit
1. Die auf Grund des § 11 des Waffengesetzes
vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I
S. 265, ausgestellten Waffenerwerbscheine;
2. die auf Grund des § 19 Abs. 2, des § 20 und
des § 24 des erwähnten Gesetzes ausgestellten
Bescheinigungen.
(2) Ein auf Grund des § 14 des Waffengesetzes
vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,
ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf
der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer
zum Führen der Schußwaffen, auf die er lautet,
und, sofern er auf Faustfeuerwaffen lautet, auch
zum Besitz dieser Waffen. Für die Entziehung
eines solchen Waffenscheines gelten die Bestimmungen
des § 20 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Die Bestimmungen des § 42 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß zum Zeitpunkt des
Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Waffenscheines
der Lauf der im § 42 Abs. 1 bezeichneten Frist
von sechs Monaten beginnt.
(3) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes
vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,
erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot
nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat
jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben,
wenn es den Voraussetzungen des § 12
nicht entspricht.
§ 42. (1) Einer Person, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Faustfeuerwaffen
besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser
Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs
Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl,
Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern
ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis
zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen
gilt während dieses Zeitraumes, sofern
jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt
wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den
Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen
des Abs. 4 lit. b bis zum Ablauf der dort bestimmten
Frist als erlaubt.
(2) Der Antragsteller hat der Behörde auf
deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen
Faustfeuerwaffen vorzuweisen.
(3) Der Antrag ist nach den Bestimmungen der
§§ 16 bis 19 zu erledigen. Der § 19 ist jedoch
mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest
der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen
zu erlauben ist.
(4) Der Besitzer von Faustfeuerwaffen,
a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach
Abs. 1 zu stellen, hat diese innerhalb der
dort bestimmten Frist;
b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese
binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden
Bescheides an gerechnet,
einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten
Person zu überlassen oder sie der Behörde
abzuliefern.
(5) Faustfeuerwaffen, die gemäß Abs. 4 abgeliefert
wurden, sind von der Behörde der öffentlichen
Versteigerung oder der Veräußerung durch
eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen.
Der Erlös ist dem letzten früheren
Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
§ 43. (1) Auf Strafsachen wegen strafbarer
Handlungen, die nach diesem Bundesgesetz als
Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind, und
in denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
von einem Gericht schon das Urteil
erster Instanz gefällt worden ist, ist das neue
Recht nur anzuwenden, wenn die gerichtliche
Entscheidung infolge eines Rechtsmittels oder infolge
Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt
wird.
(2) Werden Strafsachen, die nach dem neuen
Recht als Verwaltungsübertretungen zu ahnden
sind, von den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden
abgetreten, so gelten als Verfolgungshandlungen
im Sinne des § 31 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 auch jene, die von den
Gerichten oder von Verwaltungsorganen im
Dienste der Strafjustiz vorgenommen worden
sind.
§ 44. (1) Folgende Rechtsvorschriften treten
— soweit sie noch in Geltung stehen und in der
Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, nichts
anderes bestimmt wird — mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes außer Kraft
1. Das Waffengesetz vom 18. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 265;
2. die Verordnung über die Einführung des
deutschen Waffenrechts im Lande Österreich
vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I
S. 213;
3. die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 19. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 270;
4. die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 23. Mai 1938, Deutsches
RGBl. I S. 597;
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 31. März 1939,
Deutsches RGBl. I S. 656, und
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 4. April 1940, Deutsches
RGBl. I S. 603.
(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bleiben unberührt
1. Der § 372 des Strafgesetzes;
2. der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in der
Fassung des Art. I der Verordnung GBl.
f. d. L. Ö. Nr. 483/1938;
3. der § 10 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 223/1936;
4. der § 52 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 222/1962.
§ 45. Mit der Vollziehung
1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 28
Abs. 2, des § 36, des § 40 Abs. 3 und 4 und
des § 43 ist das Bundesministerium für Inneres,
hinsichtlich des § 26 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen
und für Auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 27 Abs. 3 und des § 33 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich
des § 11 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 32
Z. 2 lit. b, des § 33 und des § 44 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie,
2. des § 28 Abs. 2 ist die Bundesregierung,
3. des § 14 Abs. 4 und des § 36 ist das Bundesministerium
für Justiz,
4. des § 39 und des § 43 sind das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Justiz, je nach ihrem Wirkungsbereich,
5. des § 40 Abs. 3 und 4 ist das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres
betraut.