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121_1965 AT

121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Das Übereinkommen zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, wird

wie folgt berichtigt

In der deutschen Übersetzung des Anhangs I

des Übereinkommens hat es in der Spalte „Nummer

der Brüsseler Nomenklatur" statt „ — 73.23"

richtig „— 73.23 bis einschließlich 73.35" zu

lauten.

2. Die 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 320/1963, wird

wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 17 hat es im ersten Satz des

novellierten Wortlautes des § 506 a des ASVG,

statt „von dem Zeitpunkt" richtig „vor dem

Zeitpunkt" und im letzten Satz statt „Beitragsbemesung"

richtig „Beitragsbemessung" zu

lauten.

3. Das Bundesgesetz vom 4. März 1964, BGBl.

Nr. 42, über die Regelung und Sicherung des

Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der

March wird wie folgt berichtigt

Im ersten Satz des § 3 Abs. 2 hat es statt

„§ 9 Abs. 2" richtig „§ 9 Abs. 3" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 30. April 1964,

BGBl. Nr. 84, mit der die Arbeiterkammer-

Wahlordnung abgeändert und ergänzt wird, wird

wie folgt berichtigt

Unter den Z. 3 und 8 hat es jeweils statt

„BGBl. Nr. 76/1956" richtig „BGBl. Nr. 76/

1957" zu lauten.

5. Die 11. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

153/1964, wird wie folgt berichtigt

a) Im Art. I Z. 22 hat es statt „BGBl.

Nr. 168/1949" richtig „BGBl. Nr. 168/

1948" zu lauten.

b) Im Art. I Z. 39 hat es in der Tabelle des

§ 86 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956

statt „2543" richtig „2643" zu lauten.

6. Das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Türkischen Republik über

die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und

deren Beschäftigung in Österreich, BGBl. Nr. 164/

1964, wird wie folgt berichtigt

Im § 7 der Anlage X hat es statt „Streitgkeiten"

richtig „Streitigkeiten " zu lauten.

7. Die Hochschulberechtigungsverordnung für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 228/1964, wird wie folgt berichtigt

Im § 1 Abs. 5 hat am Ende der Bestimmung

unter lit. c der Punkt zu entfallen.

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