121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Das Übereinkommen zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, wird
wie folgt berichtigt
In der deutschen Übersetzung des Anhangs I
des Übereinkommens hat es in der Spalte „Nummer
der Brüsseler Nomenklatur" statt „ — 73.23"
richtig „— 73.23 bis einschließlich 73.35" zu
lauten.
2. Die 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 320/1963, wird
wie folgt berichtigt
Im Art. I Z. 17 hat es im ersten Satz des
novellierten Wortlautes des § 506 a des ASVG,
statt „von dem Zeitpunkt" richtig „vor dem
Zeitpunkt" und im letzten Satz statt „Beitragsbemesung"
richtig „Beitragsbemessung" zu
lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 4. März 1964, BGBl.
Nr. 42, über die Regelung und Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der
March wird wie folgt berichtigt
Im ersten Satz des § 3 Abs. 2 hat es statt
„§ 9 Abs. 2" richtig „§ 9 Abs. 3" zu lauten.
4. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 30. April 1964,
BGBl. Nr. 84, mit der die Arbeiterkammer-
Wahlordnung abgeändert und ergänzt wird, wird
wie folgt berichtigt
Unter den Z. 3 und 8 hat es jeweils statt
„BGBl. Nr. 76/1956" richtig „BGBl. Nr. 76/
1957" zu lauten.
5. Die 11. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
153/1964, wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. I Z. 22 hat es statt „BGBl.
Nr. 168/1949" richtig „BGBl. Nr. 168/
1948" zu lauten.
b) Im Art. I Z. 39 hat es in der Tabelle des
§ 86 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956
statt „2543" richtig „2643" zu lauten.
6. Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Türkischen Republik über
die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und
deren Beschäftigung in Österreich, BGBl. Nr. 164/
1964, wird wie folgt berichtigt
Im § 7 der Anlage X hat es statt „Streitgkeiten"
richtig „Streitigkeiten " zu lauten.
7. Die Hochschulberechtigungsverordnung für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
BGBl. Nr. 228/1964, wird wie folgt berichtigt
Im § 1 Abs. 5 hat am Ende der Bestimmung
unter lit. c der Punkt zu entfallen.