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121_1962 AT

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg.

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen

Republik haben außer Österreich folgende

Staaten das Protokoll, betreffend das Verbot der

Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen

Gasen und von bakteriologischen Mitteln

im Krieg, vom 17. Juni 1925, BGBl. Nr. 202/

1928, ratifiziert

Äthiopien, Australien, Belgien, Bulgarien,

Ceylon, Chile, China, Dänemark, Deutsches

Reich, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien,

Iran, Irak, Irland, Island, Italien, Jugoslawien,

Kanada, Nigeria, Liberia, Luxemburg, Mexiko,

Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand,

Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela,

Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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