121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1960, BGBl.
Nr. 111, zur Regelung von Angelegenheiten der
Glücksspiele (Glücksspielgesetz) ist wie folgt zu
berichtigen
Im § 25 Z. 1 hat es im neuen Wortlaut des
§ 33 TP. 17 Abs. 1 Z. 6 des Gebührengesetzes
1957 unter II im ersten Satz statt „außer den
unter Z. 1 genannten Fällen" richtig „außer den
unter Z. I genannten Fällen" zu lauten.
2. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 3. November 1960, BGBl.
Nr. 212, betreffend die Großverkaufspreise für
Branntwein, den Branntweinaufschlag und den
Monopolausgleich, ist wie folgt zu berichtigen
Im Artikel I Buchstabe B Z. 2 hat es statt
„Verschlußbrennereien" richtig „Verschlußkleinbrennereien"
zu lauten.
3. Die Verordnung der Bundesregierung vom
29. November 1960, BGBl. Nr. 234, zur Durchführung
der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
über die Dienstzweige, die Amtstitel
und die Erfordernisse zur Erlangung von
Dienstposten für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete
Soldaten (Heeres-Dienstzweigeverordnung)
ist wie folgt zu berichtigen
In der Anlage zur Verordnung (Dienstzweigeordnung
für Heeresangehörige) ist
a) im Teil B Abschnitt I die Absatzbezeichnung
„(1)" zu streichen;
b) im Teil B Abschnitt II bei Dienstzweig
Nr. 1 in der Rubrik „Anstellungserfordernis"
die Bezeichnung „Abs. 1 Z. 4"
durch „Z. 3" zu ersetzen.
4. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 281, mit dem das Gehaltsgesetz 1956
abgeändert und ergänzt wird (4. Gehaltsgesetz-
Novelle), ist wie folgt zu berichtigen
Im Art. I erster Satz hat es statt „BGBl.
Nr. 93/1959" richtig „BGBl. Nr. 94/1959" zu
lauten.
5. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 284, mit dem das Einkommensteuergesetz
1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle
1960), ist wie folgt zu berichtigen
Im Art. I Z. 23 hat es im neuen Wortlaut des
§ 93 Abs. 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes
1953 statt „ ... des Betrages, um die Einkünfte
aus ..." richtig „ ... des Betrages, um den die
Einkünfte aus ..." zu lauten.