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121_1961 AT

121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1960, BGBl.

Nr. 111, zur Regelung von Angelegenheiten der

Glücksspiele (Glücksspielgesetz) ist wie folgt zu

berichtigen

Im § 25 Z. 1 hat es im neuen Wortlaut des

§ 33 TP. 17 Abs. 1 Z. 6 des Gebührengesetzes

1957 unter II im ersten Satz statt „außer den

unter Z. 1 genannten Fällen" richtig „außer den

unter Z. I genannten Fällen" zu lauten.

2. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 3. November 1960, BGBl.

Nr. 212, betreffend die Großverkaufspreise für

Branntwein, den Branntweinaufschlag und den

Monopolausgleich, ist wie folgt zu berichtigen

Im Artikel I Buchstabe B Z. 2 hat es statt

„Verschlußbrennereien" richtig „Verschlußkleinbrennereien"

zu lauten.

3. Die Verordnung der Bundesregierung vom

29. November 1960, BGBl. Nr. 234, zur Durchführung

der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

über die Dienstzweige, die Amtstitel

und die Erfordernisse zur Erlangung von

Dienstposten für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete

Soldaten (Heeres-Dienstzweigeverordnung)

ist wie folgt zu berichtigen

In der Anlage zur Verordnung (Dienstzweigeordnung

für Heeresangehörige) ist

a) im Teil B Abschnitt I die Absatzbezeichnung

„(1)" zu streichen;

b) im Teil B Abschnitt II bei Dienstzweig

Nr. 1 in der Rubrik „Anstellungserfordernis"

die Bezeichnung „Abs. 1 Z. 4"

durch „Z. 3" zu ersetzen.

4. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 281, mit dem das Gehaltsgesetz 1956

abgeändert und ergänzt wird (4. Gehaltsgesetz-

Novelle), ist wie folgt zu berichtigen

Im Art. I erster Satz hat es statt „BGBl.

Nr. 93/1959" richtig „BGBl. Nr. 94/1959" zu

lauten.

5. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 284, mit dem das Einkommensteuergesetz

1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle

1960), ist wie folgt zu berichtigen

Im Art. I Z. 23 hat es im neuen Wortlaut des

§ 93 Abs. 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes

1953 statt „ ... des Betrages, um die Einkünfte

aus ..." richtig „ ... des Betrages, um den die

Einkünfte aus ..." zu lauten.

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