121_1960
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121. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 121. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.
1960_121_0 121. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.
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Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1949, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Anlagen 1 a, 1 b und 1 c der vorliegenden
Verordnung treten an die Stelle der
Anlagen 1 a, 1 b und 1 c der Verordnung der
Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl.
Nr. 53.
§ 2. Die in den Anlagen 1 a, 1 b und 1 c bestimmten
Ansätze sind für die Bemessung von
Ruhe(Versorgungs)genüssen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1959 liegende Zeiträume
betreffen.