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121. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz

1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird

verordnet

§ 1.

Der Umsatz und Gewinn land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Einheitswert

500.000 S nicht übersteigt und deren Inhaber

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Umsatzermittlung und

eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz

1953 ermöglichen, sind für das

Kalenderjahr 1958 auf Grund des Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach

folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

§ 2. Umsatzermittlung.

(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der

nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr

1958 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des

Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1958 maßgebenden

Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz

zugrunde zu legen, der 55 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen; zugepachtete Flächen

sind einzubeziehen und verpachtete Flächen sind

außer Betracht zu lassen. Aus diesem Ausgangswert

sind der durch Zuschläge gemäß § 40 des

Bewertungsgesetzes 1955 erfaßte Wert von

Nebenbetrieben sowie der auf Alpen entfallende

Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch

(§ 4 Z. 17 des Umsatzsteuergesetzes) und der

Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte

(§ 4 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes) sind mit je

2000 S jährlich — 5'60 S täglich — für jede anrechenbare

Person zu bewerten.

(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

der nichtbuchführenden Landwirte

für das Kalenderjahr 1959 ist vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum

1. Jänner 1959 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der

60 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die auf

die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen;

zugepachtete Flächen sind einzubeziehen

und verpachtete Flächen sind außer Betracht zu

lassen. Aus diesem Ausgangswert sind der durch

Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes

1955 erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der

auf Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden.

Der Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958) und

der Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte

(§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes

1959) sind mit je 3750 S jährlich — 10'40 S täglich

— für jede anrechenbare Person zu bewerten.

(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen

sowie aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern

des toten Inventars (Maschinen, Transportmittel

u. dgl.) sind gesondert zu versteuern;

gesondert zu versteuern sind auch die Umsätze

von Betrieben oder Betriebsteilen, die zu den im

§ 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes 1955 aufgezählten

Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens gehören.

§ 3. Gewinnermittlung.

(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des zum

1. Jänner 1958 maßgebenden Einheitswertes des

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich

der Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen

(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.

Übersteigt der maßgebliche Einheitswert

100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden

Teil des Einheitswertes nur mit 15 v. H. zu berechnen.

Übersteigt der maßgebliche Einheitswert

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 20 v. H.,

für den 100.000 S übersteigenden Teil bis

250.000 S mit 15 v. II. und für den 250.000 S

übersteigenden Teil nur mit 10. v. H. zu berechnen.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),"

um die im Jahre 1958 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe für fremde Arbeitskräfte, um

den Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4

Einkommensteuergesetz 1953 in der geltenden

Fassung sowie um die bezahlten Pachtzinse und

Schuldzinsen zu vermindern. Den fremden Arbeitskräften

sind auch familieneigene Arbeitskräfte

gleichzuhalten, die im Jahre 1958 nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz —

ASVG., BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und

pensionsversichert waren. Er ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen

bestehenden Ausgedingslasten sind mit

Ausnahme der freien Station nach den Richtlinien

für die Bewertung der Sachbezüge für

Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und

der Sozialversicherung zu berechnen. Als Wert

der freien Station ist für die erste Person ein

Betrag von 3360 S und für jede weitere Person

ein Betrag von 2688 S anzusetzen.

(3) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers

und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen

ist im Grundbetrag (Abs. 1) enthalten.

(4) Der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende

Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn

aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der

Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für

die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1

lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt

wurde, ist gemäß § 4 Einkommensteuergesetz

1953 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des

Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert

der Alpbetriebe aus.

§ 4.

Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb

forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und

entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich

genutzten Flächen gemäß § 4

Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen.

Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten

Flächen aber nicht gesondert gemäß § 4

Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen,

so ist er mit dem Durchschnittssatz von

10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallenden Anteiles des Einheitswertes

zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(§ 3 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallende Anteil

des Einheitswertes aus.

§ 5.

(1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung

der Einnahmen und Ausgaben des

Kalenderjahres 1958 gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1953 gesondert zu ermitteln.

Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 30 a

nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau (Wein,

Weintrauben, Maische und Traubenmost). Gewinne,

die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch dann,

wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 30 a

nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1953 gesondert zu ermitteln. Bei der

gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

einschließlich Buschenschank ist von den im

Kalenderjahr 1958 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

für Wein, Weintrauben, Maische

und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben

für das Kalenderjahr 1958 sind je Hektar

weinbaulich genutzter Grundfläche in den Weinbaugebieten

(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen

je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche sind

jedoch in den Terrassenweinbaugebieten A (Anlage)

um 6000 S und B (Anlage) um 4000 S

höhere Betriebsausgabensätze anzunehmen, wenn

der Weingarten infolge eines steilen Geländes in

Terrassen angelegt ist und dadurch für die Erhaltung

von Stützmauern und des Erdreiches und

für die Bearbeitung gegenüber anderen Weingärten

im Kalenderjahr 1958 erhöhte Ausgaben

entstanden sind.

(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die

weinbaumäßig genutzte Fläche entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.

(3) Das Finanzamt hat nach Anhörung der Bezirksbauernkammer

bei nachgewiesenen Tauschgeschäften

als Wert des Tauschweines den ortsüblichen

Mittelpreis 1958 anzusetzen.

§ 6.

Nach den vorstehenden Bestimmungen nicht

erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,

Nebenbetrieben, Bienenzucht, Tabakbau,

bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute Fläche

30 a übersteigt, sind gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln und

dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) zuzurechnen, soweit

sie im Jahre 1958 3000 S übersteigen.

§ 7.

Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-, Nutz-

und Schlachtvieh, einschließlich Pferde und Geflügel)

sind durch den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1)

erfaßt, sofern im Betrieb überwiegend wertmäßig

eigene Futtermittel verwendet werden.

§ 8. Vorauszahlungen für die Einkommensteuer.

Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1959 sind grundsätzlich in

der Höhe der Vorschreibung für das Jahr 1958

zu leisten (§ 35 Einkommensteuergesetz 1953).

§ 9. Ernteausfälle.

In besonders berücksichtigungswürdigen; Fällen,

wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen Ernteschäden

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag

und bei besonderen Viehverlusten u. dgl.

sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen

sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge entsprechend

dem Ertragsausfall zu vermindern.

§ 10.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf

Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß

§ 33 Bewertungsgesetz 1955 keine Anwendung,

wenn der Wohnungswert mehr als 60 v. H. der

Ausgangswerte (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1) beträgt.

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