121. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz
1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, BGBl. Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird
verordnet
§ 1.
Der Umsatz und Gewinn land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Einheitswert
500.000 S nicht übersteigt und deren Inhaber
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Umsatzermittlung und
eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz
1953 ermöglichen, sind für das
Kalenderjahr 1958 auf Grund des Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach
folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
§ 2. Umsatzermittlung.
(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der
nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr
1958 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1958 maßgebenden
Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz
zugrunde zu legen, der 55 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen; zugepachtete Flächen
sind einzubeziehen und verpachtete Flächen sind
außer Betracht zu lassen. Aus diesem Ausgangswert
sind der durch Zuschläge gemäß § 40 des
Bewertungsgesetzes 1955 erfaßte Wert von
Nebenbetrieben sowie der auf Alpen entfallende
Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch
(§ 4 Z. 17 des Umsatzsteuergesetzes) und der
Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte
(§ 4 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes) sind mit je
2000 S jährlich — 5'60 S täglich — für jede anrechenbare
Person zu bewerten.
(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
der nichtbuchführenden Landwirte
für das Kalenderjahr 1959 ist vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum
1. Jänner 1959 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der
60 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die auf
die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen;
zugepachtete Flächen sind einzubeziehen
und verpachtete Flächen sind außer Betracht zu
lassen. Aus diesem Ausgangswert sind der durch
Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes
1955 erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der
auf Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden.
Der Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958) und
der Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte
(§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes
1959) sind mit je 3750 S jährlich — 10'40 S täglich
— für jede anrechenbare Person zu bewerten.
(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen
sowie aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern
des toten Inventars (Maschinen, Transportmittel
u. dgl.) sind gesondert zu versteuern;
gesondert zu versteuern sind auch die Umsätze
von Betrieben oder Betriebsteilen, die zu den im
§ 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes 1955 aufgezählten
Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens gehören.
§ 3. Gewinnermittlung.
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des zum
1. Jänner 1958 maßgebenden Einheitswertes des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich
der Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen
(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.
Übersteigt der maßgebliche Einheitswert
100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden
Teil des Einheitswertes nur mit 15 v. H. zu berechnen.
Übersteigt der maßgebliche Einheitswert
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 20 v. H.,
für den 100.000 S übersteigenden Teil bis
250.000 S mit 15 v. II. und für den 250.000 S
übersteigenden Teil nur mit 10. v. H. zu berechnen.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),"
um die im Jahre 1958 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe für fremde Arbeitskräfte, um
den Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4
Einkommensteuergesetz 1953 in der geltenden
Fassung sowie um die bezahlten Pachtzinse und
Schuldzinsen zu vermindern. Den fremden Arbeitskräften
sind auch familieneigene Arbeitskräfte
gleichzuhalten, die im Jahre 1958 nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz —
ASVG., BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und
pensionsversichert waren. Er ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen
bestehenden Ausgedingslasten sind mit
Ausnahme der freien Station nach den Richtlinien
für die Bewertung der Sachbezüge für
Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und
der Sozialversicherung zu berechnen. Als Wert
der freien Station ist für die erste Person ein
Betrag von 3360 S und für jede weitere Person
ein Betrag von 2688 S anzusetzen.
(3) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen
ist im Grundbetrag (Abs. 1) enthalten.
(4) Der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende
Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der
Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für
die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1
lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt
wurde, ist gemäß § 4 Einkommensteuergesetz
1953 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des
Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert
der Alpbetriebe aus.
§ 4.
Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb
forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und
entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich
genutzten Flächen gemäß § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen.
Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten
Flächen aber nicht gesondert gemäß § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 zu berechnen,
so ist er mit dem Durchschnittssatz von
10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallenden Anteiles des Einheitswertes
zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(§ 3 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallende Anteil
des Einheitswertes aus.
§ 5.
(1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung
der Einnahmen und Ausgaben des
Kalenderjahres 1958 gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1953 gesondert zu ermitteln.
Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 30 a
nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau (Wein,
Weintrauben, Maische und Traubenmost). Gewinne,
die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch dann,
wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 30 a
nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1953 gesondert zu ermitteln. Bei der
gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
einschließlich Buschenschank ist von den im
Kalenderjahr 1958 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
für Wein, Weintrauben, Maische
und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben
für das Kalenderjahr 1958 sind je Hektar
weinbaulich genutzter Grundfläche in den Weinbaugebieten
(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen
je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche sind
jedoch in den Terrassenweinbaugebieten A (Anlage)
um 6000 S und B (Anlage) um 4000 S
höhere Betriebsausgabensätze anzunehmen, wenn
der Weingarten infolge eines steilen Geländes in
Terrassen angelegt ist und dadurch für die Erhaltung
von Stützmauern und des Erdreiches und
für die Bearbeitung gegenüber anderen Weingärten
im Kalenderjahr 1958 erhöhte Ausgaben
entstanden sind.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die
weinbaumäßig genutzte Fläche entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.
(3) Das Finanzamt hat nach Anhörung der Bezirksbauernkammer
bei nachgewiesenen Tauschgeschäften
als Wert des Tauschweines den ortsüblichen
Mittelpreis 1958 anzusetzen.
§ 6.
Nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,
Nebenbetrieben, Bienenzucht, Tabakbau,
bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute Fläche
30 a übersteigt, sind gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln und
dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) zuzurechnen, soweit
sie im Jahre 1958 3000 S übersteigen.
§ 7.
Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-, Nutz-
und Schlachtvieh, einschließlich Pferde und Geflügel)
sind durch den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1)
erfaßt, sofern im Betrieb überwiegend wertmäßig
eigene Futtermittel verwendet werden.
§ 8. Vorauszahlungen für die Einkommensteuer.
Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1959 sind grundsätzlich in
der Höhe der Vorschreibung für das Jahr 1958
zu leisten (§ 35 Einkommensteuergesetz 1953).
§ 9. Ernteausfälle.
In besonders berücksichtigungswürdigen; Fällen,
wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen Ernteschäden
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag
und bei besonderen Viehverlusten u. dgl.
sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen
sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge entsprechend
dem Ertragsausfall zu vermindern.
§ 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß
§ 33 Bewertungsgesetz 1955 keine Anwendung,
wenn der Wohnungswert mehr als 60 v. H. der
Ausgangswerte (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1) beträgt.