121. Satzung des Europarates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zum
Europarat erteilt und die Satzung des Europarates verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der
Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung namens der Republik Österreich beizutreten,
und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung enthaltenen
Bestimmungen.
Die Satzung des Europarates lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, der Republik Irland,
der Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
des Königreichs Norwegen, des
Königreichs Schweden und des
Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland
haben,
in der Überzeugung, daß die
Festigung des Friedens auf den
Grundlagen der Gerechtigkeit
und internationalen Zusammenarbeit
für die Erhaltung der
menschlichen Gesellschaft und
der Zivilisation von lebenswichtigem
Interesse ist;
in unerschütterlicher Verbundenheit
mit den geistigen und
sittlichen Werten, die das gemeinsame
Erbe ihrer Völker
sind und der persönlichen Freiheit,
der politischen Freiheit und
der Herrschaft des Rechtes zugrunde
liegen, auf denen jede
wahre Demokratie beruht;
in der Überzeugung, daß
zum Schutze und zur fortschreitenden
Verwirklichung dieses
Ideals und zur Förderung des
sozialen und wirtschaftlichen
Fortschritts zwischen den europäischen
Ländern, die von demselben
Geiste beseelt sind, eine
engere Verbindung hergestellt
werden muß;
in der Erwägung, daß, um
diesem Bedürfnis und den offenkundigen
Bestrebungen ihrer
Völker Rechnung zu tragen,
schon jetzt eine Organisation errichtet
werden muß, in der die
europäischen Staaten enger zusammengeschlossen
werden,
beschlossen, einen Europarat
zu gründen, der aus einem Komitee
von Vertretern der Regierungen
und einer Beratenden
Versammlung besteht, und zu
diesem Zweck diese Satzung angenommen.
Kapitel I — Aufgabe des
Europarates
ARTIKEL 1
(a) Der Europarat hat zur
Aufgabe, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern
zum Schutze und zur Förderung
der Ideale und Grundsätze,
die ihr gemeinsames Erbe
bilden, herzustellen und ihren
wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt zu fördern.
(b) Diese Aufgabe wird von
den Organen des Rates erfüllt
durch Beratung von Fragen von
gemeinsamem Interesse, durch
den Abschluß von Abkommen
und durch gemeinschaftliches
Vorgehen auf wirtschaftlichem,
sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem
Gebiet und auf
den Gebieten des Rechts und
der Verwaltung sowie durch den
Schutz und die Fortentwicklung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(c) Die Beteiligung der Mitglieder
an den Arbeiten des
Europarates darf ihre Mitwirkung
am Werk der Vereinten
Nationen und der anderen internationalen
Organisationen
oder Vereinigungen, denen sie
angehören, nicht beeinträchtigen.
(d) Fragen der nationalen
Verteidigung gehören nicht zur
Zuständigkeit des Europarates.
Kapitel II — Zusammensetzung
ARTIKEL 2
Mitglieder des Europarates
sind die Vertragspartner dieser
Satzung.
ARTIKEL 3
Jedes Mitglied des Europarates
erkennt den Grundsatz der
Vorherrschaft des Redits und
den Grundsatz an, daß jeder,
der seiner Hoheitsgewalt unterliegt,
der Menschenrechte und
Grundfreiheiten teilhaftig werden
soll. Es verpflichtet sich, bei
der Erfüllung der in Kapitel I
bestimmten Aufgaben aufrichtig
und tatkräftig mitzuarbeiten.
ARTIKEL 4
Jeder europäische Staat, der
für fähig und gewillt befunden
wird, die Bestimmungen des Artikels
3 zu erfüllen, kann vom
Ministerkomitee eingeladen werden,
Mitglied des Europarates zu
werden. Jeder auf diese Weise
eingeladene Staat erwirbt die
Mitgliedschaft mit der in seinem
Namen erfolgenden Hinterlegung
einer Urkunde über den
Beitritt zu dieser Satzung beim
Generalsekretär.
ARTIKEL 5
(a) Unter besonderen Umständen
kann ein europäisches Land,
das für fähig und gewillt befunden
wird, die Bestimmungen des
Artikels 3 zu erfüllen, vom Ministerkomitee
eingeladen werden,
assoziiertes Mitglied des
Europarates zu werden. Jedes
auf diese Weise eingeladene
Land erwirbt die Eigenschaft
eines assoziierten Mitgliedes mit
der in seinem Namen erfolgenden
Hinterlegung einer Urkunde
über die Annahme dieser Satzung
beim Generalsekretär. Die
assoziierten Mitglieder können
nur in der Beratenden Versammlung
vertreten sein.
(b) In dieser Satzung umfaßt
der Ausdruck „Mitglied" auch
die assoziierten Mitglieder, soweit
es sich nicht um die Vertretung
im Ministerkomitee handelt.
ARTIKEL 6
Vor der Absendung einer der
in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen
Einladung setzt das
Ministerkomitee die Zahl der
dem zukünftigen Mitglied in der
Beratenden Versammlung zustehenden
Sitze und seinen Beitrag
zu den finanziellen Aufwendungen
fest.
ARTIKEL 7
Jedes Mitglied des Europarates
kann aus diesem ausscheiden,
indem es dem Generalsekretär
gegenüber eine förmliche
Erklärung hierüber abgibt.
Die Austrittserklärung wird mit
dem Ende des laufenden Rechnungsjahres
wirksam, wenn sie
innerhalb der ersten neun Monate
dieses Jahres, und mit dem
Ende des folgenden Rechnungsjahres,
wenn sie in den letzten
drei Monaten dieses Jahres abgegeben
worden ist.
ARTIKEL 8
Jedem Mitglied des Europarates,
das sich einer schweren
Verletzung der Bestimmungen
des Artikels 3 schuldig macht,
kann sein Recht auf Vertretung
vorläufig entzogen und es kann
vom Ministerkomitee aufgefordert
werden, gemäß den in Artikel
7 vorgesehenen Bestimmungen
seinen Austritt zu erklären.
Kommt es dieser Aufforderung
nicht nach, so kann
das Komitee beschließen, daß
das Mitglied von einem vom
Komitee bestimmten Zeitpunkt
an dem Rat nicht mehr angehört.
ARTIKEL 9
Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen
Verpflichtungen nicht, so
kann ihm das Ministerkomitee
das Recht auf Vertretung im
Komitee und in der Beratenden
Versammlung entziehen, und
zwar für so lange, als es seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt.
Kapitel III — Allgemeine
Bestimmungen
ARTIKEL 10
Die Organe des Europarates
sind
(i) das Ministerkomitee;
(ii) die Beratende Versammlung.
Diesen beiden Organen steht
das Sekretariat des Europarates
zur Seite.
ARTIKEL 11
Der Europarat hat seinen Sitz
in Straßburg.
ARTIKEL 12
Die Amtssprachen des Europarates
sind Französisch und Englisch.
Die Geschäftsordnungen
des Ministerkomitees und der
Beratenden Versammlung bestimmen
die Umstände und Voraussetzungen,
unter denen andere
Sprachen verwendet werden
können.
Kapitel IV — Das Ministerkomitee
ARTIKEL 13
Das Ministerkomitee ist das
Organ, das dafür zuständig ist,
im Namen des Europarates gemäß
den Artikeln 15 und 16 zu
handeln.
ARTIKEL 14
Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee
einen Vertreter,
jeder Vertreter hat eine Stimme.
Vertreter im Komitee sind die
Außenminister. Kann ein Außenminister
an den Sitzungen nicht
teilnehmen oder lassen andere
Umstände es wünschenswert erscheinen,
so kann ein Beauftragter
bestellt werden, der für ihn
tätig wird. Der Beauftragte soll,
wenn irgend möglich, ein Mitglied
der Regierung seines Landes
sein.
ARTIKEL 15
(a) Das Ministerkomitee prüft
auf Empfehlung der Beratenden
Versammlung oder von Amts
wegen die Maßnahmen, die zur
Erfüllung der Aufgaben des
Europarates geeignet sind, einschließlich
des Abschlusses von
Abkommen und Vereinbarungen
und der Annahme einer gemeinsamen
Politik durch die
Regierungen in bestimmten Fragen.
Seine Beschlüsse werden
vom Generalsekretär den Mitgliedern
mitgeteilt.
(b) Die Beschlüsse des Ministerkomitees
können gegebenenfalls
die Form von Empfehlungen
an die Regierungen annehmen.
Das Komitee kann die Regierungen
auffordern, ihm über
die auf Grund der Empfehlungen
getroffenen Maßnahmen zu
berichten.
ARTIKEL 16
Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Artikel 24, 28, 30,
32, 33 und 35 über die Befugnisse
der Beratenden Versammlung
regelt das Ministerkomitee
mit bindender Wirkung alle
Fragen der Organisation und des
inneren Dienstes des Europarates.
Es erläßt zu diesem Zweck
die erforderlichen Haushalts- und
Verwaltungsordnungen.
ARTIKEL 17
Das Ministerkomitee kann zu
den von ihm für wünschenswert
erachteten Zwecken Komitees
oder Ausschüsse beratenden oder
technischen Charakters bilden.
ARTIKEL 18
Das Ministerkomitee gibt sich
eine Geschäftsordnung; diese
regelt insbesondere
(i) die zur Beschlußfähigkeit
notwendige Mitgliederzahl;
(ii) den Modus für die Bestellung
des Vorsitzenden
und die Dauer seines Mandats;
(in) das Verfahren für die Aufstellung
der Tagesordnung
und für die Einreichung
der Entschließungsanträge;
(iv) die Art und Weise der
Mitteilung der Bestellung
von Beauftragten gemäß
Artikel 14.
ARTIKEL 19
In jeder Sitzungsperiode der
Beratenden Versammlung unterbreitet
ihr das Ministerkomitee
Berichte über seine Tätigkeit
unter Beifügung der einschlägigen
Unterlagen.
ARTIKEL 20
(a) Einstimmigkeit der abgegebenen
Stimmen und die Stimmen
der Mehrheit der Vertreter,
die Anspruch auf einen Sitz
im Ministerkomitee haben, sind
für Entschließungen des Komitees
über folgende wichtige Fragen
erforderlich
(i) Empfehlungen nach Artikel
15 (b);
(ii) Fragen nach Artikel 19;
(iii) Fragen nach Artikel 21 (a)
(i) und (b);
(iv) Fragen nach Artikel 33;
(v) Empfehlungen für die Abänderung
der Artikel 1 (d),
7, 15, 20 und 22; und
(vi) alle sonstigen Fragen, für
die das Komitee wegen
ihrer Bedeutung durch eine
unter den Voraussetzungen
des nachstehenden Absatzes
(d) angenommene
Entschließung gegebenenfalls
die Einstimmigkeit
vorschreibt.
(b) Fragen aus dem Bereich
der Geschäftsordnung oder der
Haushalts- oder Verwaltungsordnungen
können den Gegenstand
einer Entscheidung bilden,
die mit einfacher Mehrheit
der Stimmen aller Vertreter,
die Anspruch auf einen Sitz im
Ministerkomitee haben, gefaßt
wird.
(c) Die in Anwendung der
Artikel 4 und 5 gefaßten Entschließungen
des Komitees be-
dürfen der Annahme durch eine
Zweidrittelmehrheit aller Vertreter,
die Anspruch auf einen
Sitz im Ministerkomitee haben.
(d) Alle sonstigen Entschließungen
des Komitees werden
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen und der
einfachen Mehrheit der Stimmen
aller Vertreter, die Anspruch
auf einen Sitz im Ministerkomitee
haben, gefaßt. Zu
diesen Entschließungen gehören
insbesondere diejenigen über die
Annahme des Haushaltsplans,
der Geschäftsordnung, der Haushalts-
und Verwaltungsordnungen,
die Empfehlungen über die
Änderung der vorstehend unter
(a) (v) nicht erwähnten Artikel
dieser Satzung sowie darüber,
welcher Absatz dieses Artikels
im Zweifelsfalle anzuwenden
ist.
ARTIKEL 21
(a) Die Sitzungen des Ministerkomitees
finden, wenn dieses
keine andere Entscheidung
trifft, statt
(i) unter Ausschluß der Öffentlichkeit
und
(ii) am Sitze des Rates.
(b) Das Komitee bestimmt
selbst, welche Mitteilungen über
die nichtöffentlichen Beratungen
und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen
sind.
(c) Das Komitee muß vor der
Eröffnung der Sitzungsperioden
der Beratenden Versammlung
und zu Beginn dieser Sitzungsperioden
zusammentreten; es
tritt außerdem zusammen, wenn
es von ihm für zweckmäßig erachtet
wird.
Kapitel V — Beratende Versammlung
ARTIKEL 22
Die Beratende Versammlung
ist das beratende Organ des
Europarates. Sie erörtert Fragen,
die in ihr Aufgabengebiet
fallen, wie es in dieser Satzung
umschrieben ist, und übermittelt
ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee
in der Form von
Empfehlungen.
ARTIKEL 23
(a) Die Beratende Versammlung
kann über alle Fragen, die
nach den Begriffsbestimmungen
des Kapitels I der Aufgabe des
Europarates entsprechen und in
dessen Zuständigkeit fallen, beraten
und Empfehlungen ausarbeiten;
sie berät ferner über
jede Frage, die ihr vom Ministerkomitee
zur Stellungnahme
unterbreitet wird, und kann dazu
Empfehlungen ausarbeiten.
(b) Die Versammlung setzt
ihre Tagesordnung im Einklang
mit den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes (a) und unter
Berücksichtigung der Tätigkeit
der anderen europäischen
zwischenstaatlichen Organisationen,
denen einige oder alle Mitglieder
des Rates angehören,
fest.
(c) Der Präsident der Versammlung
entscheidet im Zweifelsfalle,
ob eine im Laufe einer
Sitzungsperiode aufgeworfene
Frage auf die Tagesordnung der
Versammlung gehört.
ARTIKEL 24
Die Beratende Versammlung
kann unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Artikels
38 (d) Komitees oder Ausschüsse
bilden, die beauftragt
sind, alle Fragen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit im Sinne der
Begriffsbestimmung des Artikels
23 zu prüfen, ihr Bericht
zu erstatten und zu den auf
ihre Tagesordnung gesetzten
Angelegenheiten sowie zu allen
Verfahrensfragen Stellung zu
nehmen.
ARTIKEL 25
(a) Die Beratende Versammlung
besteht aus Vertretern aller
Mitglieder, die von deren Parlamenten
gewählt oder nach
einem von diesen Parlamenten
bestimmten Verfahren bezeichnet
werden, jedoch unter dem
Vorbehalt, daß die Regierung
eines jeden Mitglieds ergänzende
Ernennungen vornehmen kann,
wenn das Parlament nicht tagt
und das in diesem Falle zu befolgende
Verfahren nicht be-
stimmt hat. Jeder Vertreter muß
Staatsangehöriger des von ihm
vertretenen Mitgliedes sein. Er
darf nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee
angehören.
Das Mandat der so bestellten
Vertreter wird mit der Eröffnung
der auf ihre Bestellung
folgenden ordentlichen Sitzungsperiode
wirksam; es erlischt mit
der Eröffnung der folgenden
oder einer späteren ordentlichen
Sitzungsperiode; das Recht der
Mitgliedstaaten, nach neuen Parlamentswahlen
neue Bestellungen
vorzunehmen, wird hiedurch
nicht berührt.
Wenn ein Mitglied einen durch
Tod oder Zurücklegung freigewordenen
Sitz neu besetzt oder
darangeht, im Hinblick auf das
Ergebnis von Parlamentswahlen
neue Bestellungen vorzunehmen,
so beginnt das Mandat der neuen
Vertreter mit dem ersten auf
die Ernennung folgenden Zusammentreten
der Versammlung.
(b) Kein Vertreter kann im
Laufe einer Sitzungsperiode der
Versammlung ohne deren Zustimmung
seines Mandates enthoben
werden.
(c) Jeder Vertreter kann einen
Ersatzmann haben, der im Falle
der Abwesenheit des Vertreters
berechtigt ist, an seiner Stelle an
den Sitzungen teilzunehmen, das
Wort zu ergreifen und abzustimmen.
Die Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes (a) finden
auch auf die Bezeichnung
der Ersatzleute Anwendung.
ARTIKEL 26
Die Mitglieder haben Anspruch
auf die nachstehend angegebene
Zahl von Sitzen
ARTIKEL 27
Die Bedingungen, unter denen
das Ministerkomitee insgesamt
bei den Aussprachen der Beratenden
Versammlung vertreten
sein kann, und diejenigen, unter
denen die Vertreter im Komitee
und ihre Beauftragten einzeln
das Wort vor der Versammlung
ergreifen können, unterliegen
den einschlägigen Bestimmungen
der Geschäftsordnung, die nach
Anhörung der Versammlung
vom Komitee beschlossen werden
können.
ARTIKEL 28
(a) Die Beratende Versammlung
gibt sich ihre Geschäftsordnung.
Sie wählt aus ihrer Mitte
ihren Präsidenten, der bis zur
folgenden ordentlichen Sitzungsperiode
im Amt bleibt.
(b) Der Präsident leitet die
Arbeiten, nimmt aber weder an
den Aussprachen noch an der
Abstimmung teil. Der Ersatzmann
des Präsidenten ist befugt,
an seiner Stelle an den Sitzungen
teilzunehmen, das Wort zu ergreifen
und abzustimmen.
(c) Die Geschäftsordnung regelt
insbesondere
(i) die Frage der Beschlußfähigkeit;
(ii) das Verfahren für die
Wahl und die Dauer des
Amts des Präsidenten und
der anderen Mitglieder des
Büros;
(iii) das Verfahren für die Aufstellung
der Tagesordnung
und für deren Bekanntgabe
an die Vertreter;
(iv) Zeitpunkt und Verfahren
der Bekanntgabe der Namen
der Vertreter und
ihrer Ersatzleute,
ARTIKEL 29
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 30 bedürfen
alle Entschließungen der Beratenden
Versammlung der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen
Stimmen, einschließlich der Entschließungen,
die zum Gegenstand
haben
(i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;
(ii) Vorschläge an das Komitee
über die auf die Tagesordnung
der Versammlung zu
setzenden Fragen;
(in) die Bildung der Komitees
oder Ausschüsse;
(iv) die Festsetzung des Eröffnungstages
der Sitzungsperioden;
(v) die Bestimmung der erforderlichen
Mehrheit für die
Annahme der Entschließungen,
die nicht unter
die vorstehenden Ziffern
(i) bis (iv) fallen oder
in Zweifelsfällen die Bestimmung
der angemessenen
Mehrheitsregel.
ARTIKEL 30
Die Entschließungen der Beratenden
Versammlung über
Fragen des inneren Geschäftsganges,
insbesondere über die
Wahl der Mitglieder des Büros,
die Ernennung der Mitglieder
für die Komitees und Ausschüsse
und die Annahme der
Geschäftsordnung, bedürfen der
von der Versammlung gemäß
Artikel 29 (v) zu bestimmenden
Mehrheit.
ARTIKEL 31
Die Beratungen über die dem
Ministerkomitee zu unterbreitenden
Vorschläge über die Aufnahme
einer Frage auf die Tagesordnung
der Beratenden Versammlung
dürfen sich nach Abgrenzung
des Gegenstandes der
Frage nur auf die Gründe beziehen,
die für oder gegen diese
Aufnahme sprechen.
ARTIKEL 32
Die Beratende Versammlung
tritt alljährlich zu einer ordentlichen
Sitzungsperiode zusammen,
deren Zeitpunkt und
Dauer von der Versammlung so
festgesetzt werden, daß jedes Zusammentreffen
mit den Sitzungsperioden
der Parlamente der
Mitglieder und der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
nach Möglichkeit vermieden
wird. Die Dauer der ordentlichen
Sitzungsperioden darf
einen Monat nicht überschreiten,
es sei denn, daß die Versammlung
und das Ministerkomitee
in beiderseitigem Einvernehmen
etwas anderes beschließen.
ARTIKEL 33
Die ordentlichen Sitzungsperioden
der Beratenden Versammlung
finden am Sitze des
Rates statt, es sei denn, daß die
Versammlung und das Ministerkomitee
in beiderseitigem Einvernehmen
anders entscheiden.
ARTIKEL 34
Die Beratende Versammlung
kann auf Vorschlag des Ministerkomitees
oder des Präsidenten
der Versammlung nach
einem zwischen ihnen erzielten
diesbezüglichen Einvernehmen,
das sich auch auf den Zeitpunkt
und den Ort bezieht, zu einer
außerordentlichen Sitzungsperiode
einberufen werden.
ARTIKEL 35
Die Sitzungen der Beratenden
Versammlung sind öffentlich, es
sei denn, daß die Versammlung
anders entscheidet.
Kapitel VI — Sekretariat
ARTIKEL 36
(a) Das Sekretariat besteht aus
dem Generalsekretär, einem
stellvertretenden Generalsekretär
und dem erforderlichen Personal.
(b) Der Generalsekretär und
der stellvertretende Generalsekretär
werden von der Beratenden
Versammlung auf Empfehlung
des Ministerkomitees ernannt.
(c) Die übrigen Mitglieder des
Sekretariats werden vom Generalsekretär
nach Maßgabe der
Verwaltungsordnung ernannt.
(d) Kein Mitglied des Sekretariats
kann eine entgeltliche
Stellung bei einer Regierung
innehaben, Mitglied der Beratenden
Versammlung oder eines
nationalen Parlaments sein oder
eine Tätigkeit ausüben, die mit
seinen Pflichten unvereinbar ist.
(e) Jeder Angehörige des Personals
des Sekretariats hat in
einer feierlichen Erklärung seine
Treuepflicht gegenüber dem
Europarat zu bekräftigen und zu
geloben, daß er die Pflichten
seiner Stellung gewissenhaft erfüllen
wird, ohne sich dabei
durch Erwägungen nationaler
Art beeinflussen zu lassen, und
daß er Weisungen im Zusammenhang
mit der Erfüllung seiner
Aufgaben von keiner Regierung
und keiner anderen Behörde
als dem Rat anfordern
oder entgegennehmen und sich
jeder Handlung enthalten wird,
die mit seiner Stellung als eines
internationalen ausschließlich
dem Rat verantwortlichen Beamten
unvereinbar ist. Der Generalsekretär
und der stellvertretende
Generalsekretär geben
diese Erklärung vor dem Komitee
ab; die übrigen Mitglieder
des Personals geben die Erklärung
vor dem Generalsekretär
ab.
(f) Jedes Mitglied hat den
ausschließlich internationalen
Charakter der Aufgaben des
Generalsekretärs und des Personals
des Sekretariats zu achten
und davon Abstand zu nehmen,
diese Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
ARTIKEL 37
(a) Das Sekretariat wird am
Sitze des Rates eingerichtet.
(b) Der Generalsekretär ist für
die Tätigkeit des Sekretariats
dem Ministerkomitee gegenüber
verantwortlich. Er hat insbesondere,
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 38 (d), der
Beratenden Versammlung die
von ihr etwa benötigten Verwaltungsdienste
und sonstigen
Dienste zur Verfügung zu
stellen.
Kapitel VII — Finanzen
ARTIKEL 38
(a) Jedes Mitglied trägt die
Kosten seiner eigenen Vertretung
im Ministerkomitee und in
der Beratenden Versammlung.
(b) Die Aufwendungen des
Sekretariats und alle sonstigen
gemeinsamen Aufwendungen
werden in dem vom Komitee
unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl
jedes Mitglieds
bestimmten Verhältnis auf alle
Mitglieder umgelegt.
Der Beitrag eines jeden assoziierten
Mitgliedes wird vom
Komitee festgesetzt.
(c) Der Haushalt des Rates
wird alljährlich vom Generalsekretär
unter Beachtung der
Haushaltsordnung dem Komitee
zur Genehmigung unterbreitet.
(d) Der Generalsekretär unterbreitet
dem Ministerkomitee
die Anforderungen der Versammlung,
die geeignet sind,
Ausgaben zu verursachen, welche
den Betrag der im Haushalt
für die Versammlung und ihre
Arbeiten bereits bewilligten Ansätze
überschreiten.
(e) Der Generalsekretär unterbreitet
dem Ministerkomitee
ferner einen Voranschlag der
Ausgaben, die mit der Durchführung
jeder der dem Komitee
vorgelegten Empfehlungen verbunden
sind. Ein Beschluß, dessen
Durchführung zusätzliche
Ausgaben verursacht, gilt erst
dann als vom Ministerkomitee
angenommen, wenn dieses die
darauf bezüglichen zusätzlichen
Kostenvoranschläge genehmigt
hat.
ARTIKEL 39
Der Generalsekretär gibt alljährlich
den Regierungen der
Mitglieder die Höhe ihres Beitrages
bekannt. Die Beiträge
gelten als am Tage dieser Bekanntgabe
fällig; sie sind dem
Generalsekretär spätestens innerhalb
von sechs Monaten zu überweisen.
Kapitel VIII — Vorrechte und
Immunitäten
ARTIKEL 40
(a) Dem Europarat, den Vertretern
der Mitglieder und dem
Sekretariat stehen im Gebiete
der Mitglieder die Immunitäten
und Vorrechte zu, die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind. Auf Grund dieser
Immunitäten dürfen insbesondere
die Vertreter der Beratenden
Versammlung im Gebiete
der Mitglieder wegen der im
Laufe der Beratungen der Versammlung,
ihrer Komitees und
Ausschüsse zum Ausdruck gebrachten
Auffassungen oder wegen
ihrer Stimmabgabe weder
festgenommen noch verfolgt
werden.
(b) Die Mitglieder verpflichten
sich, so bald wie möglich ein
Abkommen abzuschließen, um
die Anwendung des vorstehenden
Absatzes (a) in vollem Maße
sicherzustellen. Zu diesem Zweck
wird das Ministerkomitee den
Regierungen der Mitglieder den
Abschluß eines Abkommens
empfehlen, das die in ihren Gebieten
gewährten Vorrechte und
Immunitäten näher bezeichnet.
Außerdem wird mit der Regierung
der Französischen Republik
ein besonderes Abkommen getroffen,
das die Vorrechte und
Immunitäten bezeichnet, die
dem Rat an seinem Sitz zustehen.
Kapitel IX — Satzungsänderungen
ARTIKEL 41
(a) Vorschläge auf Änderungen
dieser Satzung können dem
Ministerkomitee oder, unter den
in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen,
der Beratenden Versammlung
unterbreitet werden.
(b) Das Komitee empfiehlt die
von ihm für wünschenswert erachteten
Änderungen der Satzung
und sorgt für ihre Aufnahme
in ein Protokoll.
(c) Jedes Änderungsprotokoll
tritt in Kraft, sobald es von
zwei Dritteln der Mitglieder
ratifiziert ist.
(d) Unbeschadet der Bestimmungen
der vorstehenden Absätze
dieses Artikels treten die
Änderungen der Artikel 23
bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen
Billigung durch das
Komitee und die Versammlung
mit dem Datum der vom Generalsekretär
ausgestellten Bescheinigung,
die den Regierungen der
Mitglieder zu übersenden ist und
die Billigung der genannten Änderungen
beglaubigt, in Kraft.
Die Bestimmungen dieses Absatzes
können erst vom Schluß
der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode
der Versammlung
an Anwendung finden.
Kapitel X — Schlußbestimmungen
ARTIKEL 42
(a) Diese Satzung bedarf der
Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und
Nordirland hinterlegt.
(b) Diese Satzung tritt nach
der Hinterlegung von sieben
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Die Regierung des Vereinigten
Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen
das Inkrafttreten
der Satzung und die Namen
der derzeitigen Mitglieder
des Europarates bekannt.
(c) In der Folge wird jeder
weitere Unterzeichner mit dem
Tage der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde Vertragspartner
dieser Satzung.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten, zu diesem
Zweck ordnungsgemäß beglaubigten
Vertreter diese Satzung
unterschrieben.
Geschehen zu London, am
5. Mai 1949 in französischer und
englischer Sprache, wobei beide
Fassungen gleichermaßen authentisch
sind, in einem einzigen
Exemplar, das in den Archiven
der Regierung des Vereinigten
Königreiches hinterlegt wird;
diese übersendet beglaubigte Abschriften
den anderen Regierungen
der Unterzeichnerstaaten.
Für die Regierung
des Königreiches Belgien
P. H. SPAAK.
OBERT DE THIEUSIES.
Für die Regierung
des Königreiches Dänemark
GUSTAV RASMUSSEN.
REVENTLOW.
Für die Regierung
der Französischen Republik
ROBERT SCHUMAN.
R. MASSIGLI.
Für die Regierung
der Irischen Republik
SEAN MacBRIDE.
JOHN W. DULANTY.
Für die Regierung
der Italienischen Republik
SFORZA.
GALLARATI SCOTTI.
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
JOS. BECH.
A. J. CLASEN.
Für die Regierung
des Königreiches der Niederlande
D. U. STIKKER.
E. MICHIELS van VERDUYNEN.
Für die Regierung
des Königreiches Norwegen
HALVARD M. LANGE.
P. PREBENSEN.
Für die Regierung
des Königreiches Schweden
ÖSTEN UNDEN.
GUNNAR HÄGGLÖF.
Für die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland
ERNEST BEVIN.
CHRISTOPHER MAYHEW.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. April 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da die österreichische Beitrittsurkunde am 16. April 1956 beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt wurde, ist Österreich gemäß Artikel 4 der Satzung des Europarates mit diesem Tage
Vollmitglied des Europarates geworden.
Mitgliedstaaten des Europarates mit dem Stand vom 16. April 1956 sind
a) als Vollmitglieder
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland;
b) als assoziiertes Mitglied
die Saar.