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121_1956 AT

121. Satzung des Europarates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Satzung des Europarates.

Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zum

Europarat erteilt und die Satzung des Europarates verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der

Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung namens der Republik Österreich beizutreten,

und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung enthaltenen

Bestimmungen.

Die Satzung des Europarates lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, der Republik Irland,

der Italienischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen, des

Königreichs Schweden und des

Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland

haben,

in der Überzeugung, daß die

Festigung des Friedens auf den

Grundlagen der Gerechtigkeit

und internationalen Zusammenarbeit

für die Erhaltung der

menschlichen Gesellschaft und

der Zivilisation von lebenswichtigem

Interesse ist;

in unerschütterlicher Verbundenheit

mit den geistigen und

sittlichen Werten, die das gemeinsame

Erbe ihrer Völker

sind und der persönlichen Freiheit,

der politischen Freiheit und

der Herrschaft des Rechtes zugrunde

liegen, auf denen jede

wahre Demokratie beruht;

in der Überzeugung, daß

zum Schutze und zur fortschreitenden

Verwirklichung dieses

Ideals und zur Förderung des

sozialen und wirtschaftlichen

Fortschritts zwischen den europäischen

Ländern, die von demselben

Geiste beseelt sind, eine

engere Verbindung hergestellt

werden muß;

in der Erwägung, daß, um

diesem Bedürfnis und den offenkundigen

Bestrebungen ihrer

Völker Rechnung zu tragen,

schon jetzt eine Organisation errichtet

werden muß, in der die

europäischen Staaten enger zusammengeschlossen

werden,

beschlossen, einen Europarat

zu gründen, der aus einem Komitee

von Vertretern der Regierungen

und einer Beratenden

Versammlung besteht, und zu

diesem Zweck diese Satzung angenommen.

Kapitel I — Aufgabe des

Europarates

ARTIKEL 1

(a) Der Europarat hat zur

Aufgabe, eine engere Verbindung

zwischen seinen Mitgliedern

zum Schutze und zur Förderung

der Ideale und Grundsätze,

die ihr gemeinsames Erbe

bilden, herzustellen und ihren

wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritt zu fördern.

(b) Diese Aufgabe wird von

den Organen des Rates erfüllt

durch Beratung von Fragen von

gemeinsamem Interesse, durch

den Abschluß von Abkommen

und durch gemeinschaftliches

Vorgehen auf wirtschaftlichem,

sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem

Gebiet und auf

den Gebieten des Rechts und

der Verwaltung sowie durch den

Schutz und die Fortentwicklung

der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(c) Die Beteiligung der Mitglieder

an den Arbeiten des

Europarates darf ihre Mitwirkung

am Werk der Vereinten

Nationen und der anderen internationalen

Organisationen

oder Vereinigungen, denen sie

angehören, nicht beeinträchtigen.

(d) Fragen der nationalen

Verteidigung gehören nicht zur

Zuständigkeit des Europarates.

Kapitel II — Zusammensetzung

ARTIKEL 2

Mitglieder des Europarates

sind die Vertragspartner dieser

Satzung.

ARTIKEL 3

Jedes Mitglied des Europarates

erkennt den Grundsatz der

Vorherrschaft des Redits und

den Grundsatz an, daß jeder,

der seiner Hoheitsgewalt unterliegt,

der Menschenrechte und

Grundfreiheiten teilhaftig werden

soll. Es verpflichtet sich, bei

der Erfüllung der in Kapitel I

bestimmten Aufgaben aufrichtig

und tatkräftig mitzuarbeiten.

ARTIKEL 4

Jeder europäische Staat, der

für fähig und gewillt befunden

wird, die Bestimmungen des Artikels

3 zu erfüllen, kann vom

Ministerkomitee eingeladen werden,

Mitglied des Europarates zu

werden. Jeder auf diese Weise

eingeladene Staat erwirbt die

Mitgliedschaft mit der in seinem

Namen erfolgenden Hinterlegung

einer Urkunde über den

Beitritt zu dieser Satzung beim

Generalsekretär.

ARTIKEL 5

(a) Unter besonderen Umständen

kann ein europäisches Land,

das für fähig und gewillt befunden

wird, die Bestimmungen des

Artikels 3 zu erfüllen, vom Ministerkomitee

eingeladen werden,

assoziiertes Mitglied des

Europarates zu werden. Jedes

auf diese Weise eingeladene

Land erwirbt die Eigenschaft

eines assoziierten Mitgliedes mit

der in seinem Namen erfolgenden

Hinterlegung einer Urkunde

über die Annahme dieser Satzung

beim Generalsekretär. Die

assoziierten Mitglieder können

nur in der Beratenden Versammlung

vertreten sein.

(b) In dieser Satzung umfaßt

der Ausdruck „Mitglied" auch

die assoziierten Mitglieder, soweit

es sich nicht um die Vertretung

im Ministerkomitee handelt.

ARTIKEL 6

Vor der Absendung einer der

in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen

Einladung setzt das

Ministerkomitee die Zahl der

dem zukünftigen Mitglied in der

Beratenden Versammlung zustehenden

Sitze und seinen Beitrag

zu den finanziellen Aufwendungen

fest.

ARTIKEL 7

Jedes Mitglied des Europarates

kann aus diesem ausscheiden,

indem es dem Generalsekretär

gegenüber eine förmliche

Erklärung hierüber abgibt.

Die Austrittserklärung wird mit

dem Ende des laufenden Rechnungsjahres

wirksam, wenn sie

innerhalb der ersten neun Monate

dieses Jahres, und mit dem

Ende des folgenden Rechnungsjahres,

wenn sie in den letzten

drei Monaten dieses Jahres abgegeben

worden ist.

ARTIKEL 8

Jedem Mitglied des Europarates,

das sich einer schweren

Verletzung der Bestimmungen

des Artikels 3 schuldig macht,

kann sein Recht auf Vertretung

vorläufig entzogen und es kann

vom Ministerkomitee aufgefordert

werden, gemäß den in Artikel

7 vorgesehenen Bestimmungen

seinen Austritt zu erklären.

Kommt es dieser Aufforderung

nicht nach, so kann

das Komitee beschließen, daß

das Mitglied von einem vom

Komitee bestimmten Zeitpunkt

an dem Rat nicht mehr angehört.

ARTIKEL 9

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen

Verpflichtungen nicht, so

kann ihm das Ministerkomitee

das Recht auf Vertretung im

Komitee und in der Beratenden

Versammlung entziehen, und

zwar für so lange, als es seinen

Verpflichtungen nicht nachkommt.

Kapitel III — Allgemeine

Bestimmungen

ARTIKEL 10

Die Organe des Europarates

sind

(i) das Ministerkomitee;

(ii) die Beratende Versammlung.

Diesen beiden Organen steht

das Sekretariat des Europarates

zur Seite.

ARTIKEL 11

Der Europarat hat seinen Sitz

in Straßburg.

ARTIKEL 12

Die Amtssprachen des Europarates

sind Französisch und Englisch.

Die Geschäftsordnungen

des Ministerkomitees und der

Beratenden Versammlung bestimmen

die Umstände und Voraussetzungen,

unter denen andere

Sprachen verwendet werden

können.

Kapitel IV — Das Ministerkomitee

ARTIKEL 13

Das Ministerkomitee ist das

Organ, das dafür zuständig ist,

im Namen des Europarates gemäß

den Artikeln 15 und 16 zu

handeln.

ARTIKEL 14

Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee

einen Vertreter,

jeder Vertreter hat eine Stimme.

Vertreter im Komitee sind die

Außenminister. Kann ein Außenminister

an den Sitzungen nicht

teilnehmen oder lassen andere

Umstände es wünschenswert erscheinen,

so kann ein Beauftragter

bestellt werden, der für ihn

tätig wird. Der Beauftragte soll,

wenn irgend möglich, ein Mitglied

der Regierung seines Landes

sein.

ARTIKEL 15

(a) Das Ministerkomitee prüft

auf Empfehlung der Beratenden

Versammlung oder von Amts

wegen die Maßnahmen, die zur

Erfüllung der Aufgaben des

Europarates geeignet sind, einschließlich

des Abschlusses von

Abkommen und Vereinbarungen

und der Annahme einer gemeinsamen

Politik durch die

Regierungen in bestimmten Fragen.

Seine Beschlüsse werden

vom Generalsekretär den Mitgliedern

mitgeteilt.

(b) Die Beschlüsse des Ministerkomitees

können gegebenenfalls

die Form von Empfehlungen

an die Regierungen annehmen.

Das Komitee kann die Regierungen

auffordern, ihm über

die auf Grund der Empfehlungen

getroffenen Maßnahmen zu

berichten.

ARTIKEL 16

Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Artikel 24, 28, 30,

32, 33 und 35 über die Befugnisse

der Beratenden Versammlung

regelt das Ministerkomitee

mit bindender Wirkung alle

Fragen der Organisation und des

inneren Dienstes des Europarates.

Es erläßt zu diesem Zweck

die erforderlichen Haushalts- und

Verwaltungsordnungen.

ARTIKEL 17

Das Ministerkomitee kann zu

den von ihm für wünschenswert

erachteten Zwecken Komitees

oder Ausschüsse beratenden oder

technischen Charakters bilden.

ARTIKEL 18

Das Ministerkomitee gibt sich

eine Geschäftsordnung; diese

regelt insbesondere

(i) die zur Beschlußfähigkeit

notwendige Mitgliederzahl;

(ii) den Modus für die Bestellung

des Vorsitzenden

und die Dauer seines Mandats;

(in) das Verfahren für die Aufstellung

der Tagesordnung

und für die Einreichung

der Entschließungsanträge;

(iv) die Art und Weise der

Mitteilung der Bestellung

von Beauftragten gemäß

Artikel 14.

ARTIKEL 19

In jeder Sitzungsperiode der

Beratenden Versammlung unterbreitet

ihr das Ministerkomitee

Berichte über seine Tätigkeit

unter Beifügung der einschlägigen

Unterlagen.

ARTIKEL 20

(a) Einstimmigkeit der abgegebenen

Stimmen und die Stimmen

der Mehrheit der Vertreter,

die Anspruch auf einen Sitz

im Ministerkomitee haben, sind

für Entschließungen des Komitees

über folgende wichtige Fragen

erforderlich

(i) Empfehlungen nach Artikel

15 (b);

(ii) Fragen nach Artikel 19;

(iii) Fragen nach Artikel 21 (a)

(i) und (b);

(iv) Fragen nach Artikel 33;

(v) Empfehlungen für die Abänderung

der Artikel 1 (d),

7, 15, 20 und 22; und

(vi) alle sonstigen Fragen, für

die das Komitee wegen

ihrer Bedeutung durch eine

unter den Voraussetzungen

des nachstehenden Absatzes

(d) angenommene

Entschließung gegebenenfalls

die Einstimmigkeit

vorschreibt.

(b) Fragen aus dem Bereich

der Geschäftsordnung oder der

Haushalts- oder Verwaltungsordnungen

können den Gegenstand

einer Entscheidung bilden,

die mit einfacher Mehrheit

der Stimmen aller Vertreter,

die Anspruch auf einen Sitz im

Ministerkomitee haben, gefaßt

wird.

(c) Die in Anwendung der

Artikel 4 und 5 gefaßten Entschließungen

des Komitees be-

dürfen der Annahme durch eine

Zweidrittelmehrheit aller Vertreter,

die Anspruch auf einen

Sitz im Ministerkomitee haben.

(d) Alle sonstigen Entschließungen

des Komitees werden

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen und der

einfachen Mehrheit der Stimmen

aller Vertreter, die Anspruch

auf einen Sitz im Ministerkomitee

haben, gefaßt. Zu

diesen Entschließungen gehören

insbesondere diejenigen über die

Annahme des Haushaltsplans,

der Geschäftsordnung, der Haushalts-

und Verwaltungsordnungen,

die Empfehlungen über die

Änderung der vorstehend unter

(a) (v) nicht erwähnten Artikel

dieser Satzung sowie darüber,

welcher Absatz dieses Artikels

im Zweifelsfalle anzuwenden

ist.

ARTIKEL 21

(a) Die Sitzungen des Ministerkomitees

finden, wenn dieses

keine andere Entscheidung

trifft, statt

(i) unter Ausschluß der Öffentlichkeit

und

(ii) am Sitze des Rates.

(b) Das Komitee bestimmt

selbst, welche Mitteilungen über

die nichtöffentlichen Beratungen

und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen

sind.

(c) Das Komitee muß vor der

Eröffnung der Sitzungsperioden

der Beratenden Versammlung

und zu Beginn dieser Sitzungsperioden

zusammentreten; es

tritt außerdem zusammen, wenn

es von ihm für zweckmäßig erachtet

wird.

Kapitel V — Beratende Versammlung

ARTIKEL 22

Die Beratende Versammlung

ist das beratende Organ des

Europarates. Sie erörtert Fragen,

die in ihr Aufgabengebiet

fallen, wie es in dieser Satzung

umschrieben ist, und übermittelt

ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee

in der Form von

Empfehlungen.

ARTIKEL 23

(a) Die Beratende Versammlung

kann über alle Fragen, die

nach den Begriffsbestimmungen

des Kapitels I der Aufgabe des

Europarates entsprechen und in

dessen Zuständigkeit fallen, beraten

und Empfehlungen ausarbeiten;

sie berät ferner über

jede Frage, die ihr vom Ministerkomitee

zur Stellungnahme

unterbreitet wird, und kann dazu

Empfehlungen ausarbeiten.

(b) Die Versammlung setzt

ihre Tagesordnung im Einklang

mit den Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes (a) und unter

Berücksichtigung der Tätigkeit

der anderen europäischen

zwischenstaatlichen Organisationen,

denen einige oder alle Mitglieder

des Rates angehören,

fest.

(c) Der Präsident der Versammlung

entscheidet im Zweifelsfalle,

ob eine im Laufe einer

Sitzungsperiode aufgeworfene

Frage auf die Tagesordnung der

Versammlung gehört.

ARTIKEL 24

Die Beratende Versammlung

kann unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Artikels

38 (d) Komitees oder Ausschüsse

bilden, die beauftragt

sind, alle Fragen im Rahmen

ihrer Zuständigkeit im Sinne der

Begriffsbestimmung des Artikels

23 zu prüfen, ihr Bericht

zu erstatten und zu den auf

ihre Tagesordnung gesetzten

Angelegenheiten sowie zu allen

Verfahrensfragen Stellung zu

nehmen.

ARTIKEL 25

(a) Die Beratende Versammlung

besteht aus Vertretern aller

Mitglieder, die von deren Parlamenten

gewählt oder nach

einem von diesen Parlamenten

bestimmten Verfahren bezeichnet

werden, jedoch unter dem

Vorbehalt, daß die Regierung

eines jeden Mitglieds ergänzende

Ernennungen vornehmen kann,

wenn das Parlament nicht tagt

und das in diesem Falle zu befolgende

Verfahren nicht be-

stimmt hat. Jeder Vertreter muß

Staatsangehöriger des von ihm

vertretenen Mitgliedes sein. Er

darf nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee

angehören.

Das Mandat der so bestellten

Vertreter wird mit der Eröffnung

der auf ihre Bestellung

folgenden ordentlichen Sitzungsperiode

wirksam; es erlischt mit

der Eröffnung der folgenden

oder einer späteren ordentlichen

Sitzungsperiode; das Recht der

Mitgliedstaaten, nach neuen Parlamentswahlen

neue Bestellungen

vorzunehmen, wird hiedurch

nicht berührt.

Wenn ein Mitglied einen durch

Tod oder Zurücklegung freigewordenen

Sitz neu besetzt oder

darangeht, im Hinblick auf das

Ergebnis von Parlamentswahlen

neue Bestellungen vorzunehmen,

so beginnt das Mandat der neuen

Vertreter mit dem ersten auf

die Ernennung folgenden Zusammentreten

der Versammlung.

(b) Kein Vertreter kann im

Laufe einer Sitzungsperiode der

Versammlung ohne deren Zustimmung

seines Mandates enthoben

werden.

(c) Jeder Vertreter kann einen

Ersatzmann haben, der im Falle

der Abwesenheit des Vertreters

berechtigt ist, an seiner Stelle an

den Sitzungen teilzunehmen, das

Wort zu ergreifen und abzustimmen.

Die Bestimmungen des

vorstehenden Absatzes (a) finden

auch auf die Bezeichnung

der Ersatzleute Anwendung.

ARTIKEL 26

Die Mitglieder haben Anspruch

auf die nachstehend angegebene

Zahl von Sitzen

ARTIKEL 27

Die Bedingungen, unter denen

das Ministerkomitee insgesamt

bei den Aussprachen der Beratenden

Versammlung vertreten

sein kann, und diejenigen, unter

denen die Vertreter im Komitee

und ihre Beauftragten einzeln

das Wort vor der Versammlung

ergreifen können, unterliegen

den einschlägigen Bestimmungen

der Geschäftsordnung, die nach

Anhörung der Versammlung

vom Komitee beschlossen werden

können.

ARTIKEL 28

(a) Die Beratende Versammlung

gibt sich ihre Geschäftsordnung.

Sie wählt aus ihrer Mitte

ihren Präsidenten, der bis zur

folgenden ordentlichen Sitzungsperiode

im Amt bleibt.

(b) Der Präsident leitet die

Arbeiten, nimmt aber weder an

den Aussprachen noch an der

Abstimmung teil. Der Ersatzmann

des Präsidenten ist befugt,

an seiner Stelle an den Sitzungen

teilzunehmen, das Wort zu ergreifen

und abzustimmen.

(c) Die Geschäftsordnung regelt

insbesondere

(i) die Frage der Beschlußfähigkeit;

(ii) das Verfahren für die

Wahl und die Dauer des

Amts des Präsidenten und

der anderen Mitglieder des

Büros;

(iii) das Verfahren für die Aufstellung

der Tagesordnung

und für deren Bekanntgabe

an die Vertreter;

(iv) Zeitpunkt und Verfahren

der Bekanntgabe der Namen

der Vertreter und

ihrer Ersatzleute,

ARTIKEL 29

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 30 bedürfen

alle Entschließungen der Beratenden

Versammlung der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen

Stimmen, einschließlich der Entschließungen,

die zum Gegenstand

haben

(i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;

(ii) Vorschläge an das Komitee

über die auf die Tagesordnung

der Versammlung zu

setzenden Fragen;

(in) die Bildung der Komitees

oder Ausschüsse;

(iv) die Festsetzung des Eröffnungstages

der Sitzungsperioden;

(v) die Bestimmung der erforderlichen

Mehrheit für die

Annahme der Entschließungen,

die nicht unter

die vorstehenden Ziffern

(i) bis (iv) fallen oder

in Zweifelsfällen die Bestimmung

der angemessenen

Mehrheitsregel.

ARTIKEL 30

Die Entschließungen der Beratenden

Versammlung über

Fragen des inneren Geschäftsganges,

insbesondere über die

Wahl der Mitglieder des Büros,

die Ernennung der Mitglieder

für die Komitees und Ausschüsse

und die Annahme der

Geschäftsordnung, bedürfen der

von der Versammlung gemäß

Artikel 29 (v) zu bestimmenden

Mehrheit.

ARTIKEL 31

Die Beratungen über die dem

Ministerkomitee zu unterbreitenden

Vorschläge über die Aufnahme

einer Frage auf die Tagesordnung

der Beratenden Versammlung

dürfen sich nach Abgrenzung

des Gegenstandes der

Frage nur auf die Gründe beziehen,

die für oder gegen diese

Aufnahme sprechen.

ARTIKEL 32

Die Beratende Versammlung

tritt alljährlich zu einer ordentlichen

Sitzungsperiode zusammen,

deren Zeitpunkt und

Dauer von der Versammlung so

festgesetzt werden, daß jedes Zusammentreffen

mit den Sitzungsperioden

der Parlamente der

Mitglieder und der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

nach Möglichkeit vermieden

wird. Die Dauer der ordentlichen

Sitzungsperioden darf

einen Monat nicht überschreiten,

es sei denn, daß die Versammlung

und das Ministerkomitee

in beiderseitigem Einvernehmen

etwas anderes beschließen.

ARTIKEL 33

Die ordentlichen Sitzungsperioden

der Beratenden Versammlung

finden am Sitze des

Rates statt, es sei denn, daß die

Versammlung und das Ministerkomitee

in beiderseitigem Einvernehmen

anders entscheiden.

ARTIKEL 34

Die Beratende Versammlung

kann auf Vorschlag des Ministerkomitees

oder des Präsidenten

der Versammlung nach

einem zwischen ihnen erzielten

diesbezüglichen Einvernehmen,

das sich auch auf den Zeitpunkt

und den Ort bezieht, zu einer

außerordentlichen Sitzungsperiode

einberufen werden.

ARTIKEL 35

Die Sitzungen der Beratenden

Versammlung sind öffentlich, es

sei denn, daß die Versammlung

anders entscheidet.

Kapitel VI — Sekretariat

ARTIKEL 36

(a) Das Sekretariat besteht aus

dem Generalsekretär, einem

stellvertretenden Generalsekretär

und dem erforderlichen Personal.

(b) Der Generalsekretär und

der stellvertretende Generalsekretär

werden von der Beratenden

Versammlung auf Empfehlung

des Ministerkomitees ernannt.

(c) Die übrigen Mitglieder des

Sekretariats werden vom Generalsekretär

nach Maßgabe der

Verwaltungsordnung ernannt.

(d) Kein Mitglied des Sekretariats

kann eine entgeltliche

Stellung bei einer Regierung

innehaben, Mitglied der Beratenden

Versammlung oder eines

nationalen Parlaments sein oder

eine Tätigkeit ausüben, die mit

seinen Pflichten unvereinbar ist.

(e) Jeder Angehörige des Personals

des Sekretariats hat in

einer feierlichen Erklärung seine

Treuepflicht gegenüber dem

Europarat zu bekräftigen und zu

geloben, daß er die Pflichten

seiner Stellung gewissenhaft erfüllen

wird, ohne sich dabei

durch Erwägungen nationaler

Art beeinflussen zu lassen, und

daß er Weisungen im Zusammenhang

mit der Erfüllung seiner

Aufgaben von keiner Regierung

und keiner anderen Behörde

als dem Rat anfordern

oder entgegennehmen und sich

jeder Handlung enthalten wird,

die mit seiner Stellung als eines

internationalen ausschließlich

dem Rat verantwortlichen Beamten

unvereinbar ist. Der Generalsekretär

und der stellvertretende

Generalsekretär geben

diese Erklärung vor dem Komitee

ab; die übrigen Mitglieder

des Personals geben die Erklärung

vor dem Generalsekretär

ab.

(f) Jedes Mitglied hat den

ausschließlich internationalen

Charakter der Aufgaben des

Generalsekretärs und des Personals

des Sekretariats zu achten

und davon Abstand zu nehmen,

diese Personen bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

ARTIKEL 37

(a) Das Sekretariat wird am

Sitze des Rates eingerichtet.

(b) Der Generalsekretär ist für

die Tätigkeit des Sekretariats

dem Ministerkomitee gegenüber

verantwortlich. Er hat insbesondere,

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 38 (d), der

Beratenden Versammlung die

von ihr etwa benötigten Verwaltungsdienste

und sonstigen

Dienste zur Verfügung zu

stellen.

Kapitel VII — Finanzen

ARTIKEL 38

(a) Jedes Mitglied trägt die

Kosten seiner eigenen Vertretung

im Ministerkomitee und in

der Beratenden Versammlung.

(b) Die Aufwendungen des

Sekretariats und alle sonstigen

gemeinsamen Aufwendungen

werden in dem vom Komitee

unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl

jedes Mitglieds

bestimmten Verhältnis auf alle

Mitglieder umgelegt.

Der Beitrag eines jeden assoziierten

Mitgliedes wird vom

Komitee festgesetzt.

(c) Der Haushalt des Rates

wird alljährlich vom Generalsekretär

unter Beachtung der

Haushaltsordnung dem Komitee

zur Genehmigung unterbreitet.

(d) Der Generalsekretär unterbreitet

dem Ministerkomitee

die Anforderungen der Versammlung,

die geeignet sind,

Ausgaben zu verursachen, welche

den Betrag der im Haushalt

für die Versammlung und ihre

Arbeiten bereits bewilligten Ansätze

überschreiten.

(e) Der Generalsekretär unterbreitet

dem Ministerkomitee

ferner einen Voranschlag der

Ausgaben, die mit der Durchführung

jeder der dem Komitee

vorgelegten Empfehlungen verbunden

sind. Ein Beschluß, dessen

Durchführung zusätzliche

Ausgaben verursacht, gilt erst

dann als vom Ministerkomitee

angenommen, wenn dieses die

darauf bezüglichen zusätzlichen

Kostenvoranschläge genehmigt

hat.

ARTIKEL 39

Der Generalsekretär gibt alljährlich

den Regierungen der

Mitglieder die Höhe ihres Beitrages

bekannt. Die Beiträge

gelten als am Tage dieser Bekanntgabe

fällig; sie sind dem

Generalsekretär spätestens innerhalb

von sechs Monaten zu überweisen.

Kapitel VIII — Vorrechte und

Immunitäten

ARTIKEL 40

(a) Dem Europarat, den Vertretern

der Mitglieder und dem

Sekretariat stehen im Gebiete

der Mitglieder die Immunitäten

und Vorrechte zu, die für die

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich

sind. Auf Grund dieser

Immunitäten dürfen insbesondere

die Vertreter der Beratenden

Versammlung im Gebiete

der Mitglieder wegen der im

Laufe der Beratungen der Versammlung,

ihrer Komitees und

Ausschüsse zum Ausdruck gebrachten

Auffassungen oder wegen

ihrer Stimmabgabe weder

festgenommen noch verfolgt

werden.

(b) Die Mitglieder verpflichten

sich, so bald wie möglich ein

Abkommen abzuschließen, um

die Anwendung des vorstehenden

Absatzes (a) in vollem Maße

sicherzustellen. Zu diesem Zweck

wird das Ministerkomitee den

Regierungen der Mitglieder den

Abschluß eines Abkommens

empfehlen, das die in ihren Gebieten

gewährten Vorrechte und

Immunitäten näher bezeichnet.

Außerdem wird mit der Regierung

der Französischen Republik

ein besonderes Abkommen getroffen,

das die Vorrechte und

Immunitäten bezeichnet, die

dem Rat an seinem Sitz zustehen.

Kapitel IX — Satzungsänderungen

ARTIKEL 41

(a) Vorschläge auf Änderungen

dieser Satzung können dem

Ministerkomitee oder, unter den

in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen,

der Beratenden Versammlung

unterbreitet werden.

(b) Das Komitee empfiehlt die

von ihm für wünschenswert erachteten

Änderungen der Satzung

und sorgt für ihre Aufnahme

in ein Protokoll.

(c) Jedes Änderungsprotokoll

tritt in Kraft, sobald es von

zwei Dritteln der Mitglieder

ratifiziert ist.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen

der vorstehenden Absätze

dieses Artikels treten die

Änderungen der Artikel 23

bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen

Billigung durch das

Komitee und die Versammlung

mit dem Datum der vom Generalsekretär

ausgestellten Bescheinigung,

die den Regierungen der

Mitglieder zu übersenden ist und

die Billigung der genannten Änderungen

beglaubigt, in Kraft.

Die Bestimmungen dieses Absatzes

können erst vom Schluß

der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode

der Versammlung

an Anwendung finden.

Kapitel X — Schlußbestimmungen

ARTIKEL 42

(a) Diese Satzung bedarf der

Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung

des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und

Nordirland hinterlegt.

(b) Diese Satzung tritt nach

der Hinterlegung von sieben

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die Regierung des Vereinigten

Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen

das Inkrafttreten

der Satzung und die Namen

der derzeitigen Mitglieder

des Europarates bekannt.

(c) In der Folge wird jeder

weitere Unterzeichner mit dem

Tage der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde Vertragspartner

dieser Satzung.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten, zu diesem

Zweck ordnungsgemäß beglaubigten

Vertreter diese Satzung

unterschrieben.

Geschehen zu London, am

5. Mai 1949 in französischer und

englischer Sprache, wobei beide

Fassungen gleichermaßen authentisch

sind, in einem einzigen

Exemplar, das in den Archiven

der Regierung des Vereinigten

Königreiches hinterlegt wird;

diese übersendet beglaubigte Abschriften

den anderen Regierungen

der Unterzeichnerstaaten.

Für die Regierung

des Königreiches Belgien

P. H. SPAAK.

OBERT DE THIEUSIES.

Für die Regierung

des Königreiches Dänemark

GUSTAV RASMUSSEN.

REVENTLOW.

Für die Regierung

der Französischen Republik

ROBERT SCHUMAN.

R. MASSIGLI.

Für die Regierung

der Irischen Republik

SEAN MacBRIDE.

JOHN W. DULANTY.

Für die Regierung

der Italienischen Republik

SFORZA.

GALLARATI SCOTTI.

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

JOS. BECH.

A. J. CLASEN.

Für die Regierung

des Königreiches der Niederlande

D. U. STIKKER.

E. MICHIELS van VERDUYNEN.

Für die Regierung

des Königreiches Norwegen

HALVARD M. LANGE.

P. PREBENSEN.

Für die Regierung

des Königreiches Schweden

ÖSTEN UNDEN.

GUNNAR HÄGGLÖF.

Für die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland

ERNEST BEVIN.

CHRISTOPHER MAYHEW.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. April 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da die österreichische Beitrittsurkunde am 16. April 1956 beim Generalsekretär des Europarates

hinterlegt wurde, ist Österreich gemäß Artikel 4 der Satzung des Europarates mit diesem Tage

Vollmitglied des Europarates geworden.

Mitgliedstaaten des Europarates mit dem Stand vom 16. April 1956 sind

a) als Vollmitglieder

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,

Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland;

b) als assoziiertes Mitglied

die Saar.

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