121. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Protokoll, betreffend die Einbeziehung in die internationale Kontrolle von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben in der Zeit vom
14. Juli 1950 bis zum 5. Oktober 1954 folgende
Staaten das gegenständliche Protokoll vom
19. November 1948, BGBl. Nr. 180/1950, ratifiziert,
beziehungsweise sind demselben beigetreten
Belgien — einschließlich Belgisch Kongo und
einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Ruanda-
Urundi —, Griechenland, Indien, Indonesien,
Irak, Irland, Israel, Japan, Luxemburg,
Niederlande, Pakistan, Philippinen, Schweiz,
Vereinigte Staaten von Amerika — einschließlich
aller Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
die Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich
sind.
Nach einer am 12. März 1954 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingegangenen
Mitteilung der italienischen Regierung findet das
gegenständliche Protokoll ab 12. März 1954 auch
auf das italienische Territorium von Somaliland
Anwendung.
Auf Grund einer am 5. Oktober 1954 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangten
Mitteilung der Regierung der Südafrikanischen
Union erstreckt sich der Geltungsbereich
des gegenständlichen Protokolls ab
5. Oktober 1954 auch auf das Territorium von
Südwestafrika.
Auf Grund von am 11. August 1950 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingelangten
gemeinsamen Erklärungen der Regierungen
von Frankreich und Vietnam und auf Grund
von am 7. Oktober 1950 eingelangten gemeinsamen
Erklärungen der Regierungen von Frankreich
und Laos sind die sich aus dem gegenständlichen
Protokoll hinsichtlich Vietnam und
Laos ergebenden Verpflichtungen von der französischen
Regierung auf die Regierungen von
Vietnam beziehungsweise Laos übergegangen.