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121_1955 AT

121. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Protokoll, betreffend die Einbeziehung in die internationale Kontrolle von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Protokoll, betreffend die Einbeziehung in die internationale Kontrolle von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben in der Zeit vom

14. Juli 1950 bis zum 5. Oktober 1954 folgende

Staaten das gegenständliche Protokoll vom

19. November 1948, BGBl. Nr. 180/1950, ratifiziert,

beziehungsweise sind demselben beigetreten

Belgien — einschließlich Belgisch Kongo und

einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Ruanda-

Urundi —, Griechenland, Indien, Indonesien,

Irak, Irland, Israel, Japan, Luxemburg,

Niederlande, Pakistan, Philippinen, Schweiz,

Vereinigte Staaten von Amerika — einschließlich

aller Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen

die Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich

sind.

Nach einer am 12. März 1954 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen eingegangenen

Mitteilung der italienischen Regierung findet das

gegenständliche Protokoll ab 12. März 1954 auch

auf das italienische Territorium von Somaliland

Anwendung.

Auf Grund einer am 5. Oktober 1954 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangten

Mitteilung der Regierung der Südafrikanischen

Union erstreckt sich der Geltungsbereich

des gegenständlichen Protokolls ab

5. Oktober 1954 auch auf das Territorium von

Südwestafrika.

Auf Grund von am 11. August 1950 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen eingelangten

gemeinsamen Erklärungen der Regierungen

von Frankreich und Vietnam und auf Grund

von am 7. Oktober 1950 eingelangten gemeinsamen

Erklärungen der Regierungen von Frankreich

und Laos sind die sich aus dem gegenständlichen

Protokoll hinsichtlich Vietnam und

Laos ergebenden Verpflichtungen von der französischen

Regierung auf die Regierungen von

Vietnam beziehungsweise Laos übergegangen.

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