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121. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194,

in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 108, der Preisregelungsgesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 116, der Preisregelungsgesetznovelle

1953, BGBl. Nr. 66, und der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes vom 12. April

1954 über die Aufhebung des § 2 Abs. 1 und 5

des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 194,

durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 94/

1954, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Preise und Entgelte für die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Sachgüter

und Leistungen unterliegen der Regelung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

2. Die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 1

haben zu entfallen.

3. Der bisherige Abs. 7 des § 1 erhält die Bezeichnung

Abs. 2 und hat zu lauten

„(2) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres

im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Arbeiterkammertages Sachgüter und Leistungen

für die Dauer oder befristet vom Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung

ausnehmen. Die Kundmachung ist im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."

4. Der bisherige Abs. 6 des § 1 erhält die Bezeichnung

Abs. 3 und wird insoweit geändert, als

a) der Ausdruck „im Einklang mit den grundsätzlichen

Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung (BGBl.

Nr. 104/1951)" zu streichen ist und

b) der zweite Satz dieses Absatzes wie folgt

zu lauten hat: „Diese Befristung der Preisregelung

gilt nicht für Sachgüter, die bereits

in der Anlage dieses Bundesgesetzes angeführt

sind."

5. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

über Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise und Entgelte

für die der behördlichen Preisregelung unterliegenden

Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften bestimmen."

6. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,

wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im

Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung

jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen

Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger

bestmöglich entsprechen."

7. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3 und wird insoweit abgeändert,

als

a) die Wörter „Die bezüglichen" zu streichen

sind,

b) es statt „Abs. 4 lit. b" zu lauten hat „Abs. 5

lit. b",

und

c) es statt „Abs. 4" zu lauten hat „Abs. 5".

8. Der bisherige Abs. 3 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 und wird insoweit abgeändert,

als

a) an die Stelle des ersten Klammerausdruckes

der Ausdruck „(gemäß Abs. 3)",

b) an die Stelle des zweiten Klammerausdruckes

der Ausdruck „(Abs. 5)",

c) an die Stelle des dritten Klammerausdruckes

der Ausdruck „(Abs. 3)" zu setzen

ist.

9. Der bisherige Abs. 4 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

10. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 2 entfallen.

11. Der neue Abs. 6 des § 2 hat zu lauten

„(6) Für die Preisbestimmung von Amts wegen

(Abs. 1) sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

12. Der neue Abs. 7 des § 2 hat zu lauten

„(7) Die Preise und Entgelte sind im Einzelfall

durch Bescheid oder generell durch Kundmachung

zu bestimmen. Die Kundmachungen

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.

Sie treten, sofern für den Wirksamkeitstermin

kein anderer Zeitpunkt festgesetzt

wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

in Kraft. Bescheide und Kundmachungen auf

Grund dieses Absatzes gelten als von der zuständigen

Behörde erlassen, wenn sie vom Bundesministerium

für Inneres oder von einem der

Bundesministerien ausgefertigt wurden, mit dem

das Einvernehmen gemäß Abs. 1 zu pflegen

war."

13. Im Abs. 1 des § 2 a ist an die Stelle des

Ausdruckes „§ 2 Abs. 1 oder 5" der Ausdruck

„§ 2 Abs. 1" zu setzen.

14. Im Abs. 6 des § 2 a ist an die Stelle des

Ausdruckes „§ 2 Abs. 4 lit. b" der Ausdruck

„§ 2 Abs. 5 lit. b" zu setzen.

15. Im Abs. 8 des § 2 a ist das Wort „Subkonto"

durch das Wort „Konto" zu ersetzen.

16. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Das Bundesministerium für Inneres

kann im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

die nachgeordneten Behörden, ausgenommen

die Bundespolizeibehörden, beauftragen,

die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden

Befugnisse in seinem Namen auszuüben.

Die nachgeordneten Behörden haben bei

der Ausübung dieser Befugnisse an Stelle der

im § 2 Abs. 5 lit. b genannten Körperschaften

sinngemäß die entsprechenden Körperschaften

ihres örtlichen Bereiches zu hören.

(2) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Amtsbereiche

einer Bundespolizeibehörde dieser."

17. Die Überschrift und die Bestimmungen

des bisherigen § 4 entfallen.

18. Nach § 3 sind folgende neue Bestimmungen

einzufügen

„Preise für bestimmte Sachgüter ausländischer.

Herkunft.

§ 4. (1) Für Obst, Gemüse, Kartoffel, Kaffee,

Kakao, Düngemittel und Futtermittel, alles ausländischer

Herkunft, darf im inländischen Geschäftsverkehr

höchstens ein Preis gefordert,

versprochen oder gewährt werden, der dem tatsächlichen

Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich

gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge

entspricht.

(2) Kosten- und Gewinnaufschläge sind volkswirtschaftlich

gerechtfertigt, wenn sie den jeweiligen

volkswirtschaftlichen Verhältnissen im

Vertrieb und der jeweiligen wirtschaftlichen

Lage der Verbraucher bestmöglich entsprechen.

(3) Verordnungen (Kundmachungen) in Durchführung

des Abs. 1 erläßt das Bundesministerium

für Inneres. Diese Verordnungen (Kundmachungen)

sind, soweit sie nicht nur an unterstellte

Verwaltungsbehörden gerichtet sind, im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.

Sie treten, sofern nicht in der Verordnung

(Kundmachung) ein anderer Wirksamkeitstermin

festgesetzt wird, am dritten Tage nach ihrer

Verlautbarung in Wirksamkeit.

(4) Das Bundesministerium für Inneres kann

aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung

von Härten in Einzelfällen durch Bescheid

Ausnahmen von den Vorschriften der in

Durchführung des Abs. 3 ergehenden Verordnungen

(Kundmachungen) bewilligen.

Auskunftspflicht.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres

und die in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich

berührten Bundesministerien (§ 1 Abs. 2), die

Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden

und die Bundespolizeibehörden sind

berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß

Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles

zu verlangen, was für die Preisbestimmung und

Preisüberwachung der gemäß der Anlage zu

diesem Bundesgesetz preisgeregelten Sachgüter

und Leistungen erforderlich oder für die Preiserstellung

der unter § 4 Abs. 1 angeführten Sachgüter

maßgebend ist und zu diesem Zwecke auch

in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen

Einsicht zu nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle gewerblichen und

landwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Verbände

und Vereinigungen solcher Unternehmer

verpflichtet.

(3) Alle Auskünfte sind kostenlos zu erteilen.

Ersichtlichmachung von Preisen.

§ 6. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an Letztverbraucher

veräußert, ist verpflichtet, die für

diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu

machen.

(2) Friseure, Schuhmacher, ferner die Inhaber

von Wäschereien, Chemisch-Putzereien, Transportunternehmungen,

Gast- und Schankgewerbebetrieben

(einschließlich Fremdenbeherbergungsbetrieben),

Garagen, Tankstellen, Bädern aller

Art, Theatern, Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten

und gewerblichen Leihbüchereien, sowie

die Veranstalter von sportlichen Darbietungen

sind verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen

Leistungen ersichtlich zu machen.

(3) Die Ersichtlichmachung der Preise hat unter

Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung

und der Verkaufseinheit oder der Art der

Leistung zu erfolgen. Alle ersichtlich gemachten

Preise müssen in jedem Fall gut und deutlich lesbar

sein.

(4) Die Preise jener Sachgüter, die in Schaufenstern,

Schaukästen innerhalb oder außerhalb

der Geschäftsräume auf Verkaufsständen oder

sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch

Preisschilder ersichtlich zu machen.

(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf

bereitgehalten werden, hat die Ersichtlichmachung

der Preise dadurch zu erfolgen, daß die

Sachgüter, ihre Umhüllungen oder die Behälter

(Regale), in denen sie sich befinden, beschriftet

oder mit Preisschildern versehen werden, oder

dadurch, daß Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer

Stelle angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme

aufgelegt werden.

(C) Die Preise für die in Abs. 2 genannten

Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,

die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind,

etwa im Schaufenster, Verkaufsraum usw.

(7) Inhaber von Betrieben des Gast- und

Schankgewerbes haben Preisverzeichnisse für

Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl

auf den Tischen aufzulegen und jedem Gast

vor der Entgegennahme von Bestellungen und bei

der Abrechnung auf Verlangen vorzulegen. Die

Preisverzeichnisse müssen mindestens die jeweils

angebotenen Speisen und Getränke und den Tag

der Ausstellung enthalten. Allfällige Zuschläge

zu den Preisen, wie zum Beispiel Bedienungszuschlag,

Getränkesteuer usw., sind auf den

Preisverzeichnissen anzugeben.

(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift

des Abs. 7 nicht, soweit die Gäste die Preise

aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in

den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen

sind.

(9) Inhaber von Betrieben des Gast- und

Schankgewerbes, in denen regelmäßig warme

Speisen verkauft werden, haben, abgesehen von

den ihnen gemäß den Abs. 7 oder 8 auferlegten

Verpflichtungen, von außen lesbar neben der

Eingangstür oder in der Nähe ein Preisverzeichnis

anzubringen, auf dem die Preise der angebotenen

Speisen verzeichnet sind.

(10) Die Vorschriften der Gewerbeordnung

über Ersichtlichmachung der Preise bleiben durch

die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 unberührt.

(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres

im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung

der Preise im Einzelfall durch Bescheid

oder generell durch Kundmachung Ausnahmen

bewilligen oder durch Kundmachung

nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung

der Preise für einzelne Branchen

und innerhalb dieser erlassen. Die Kundmachungen

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

zu veröffentlichen.

Kostenersatz für die behördliche Preisbestimmung.

§ 7. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes

auf Antrag erfolgte behördliche Preisbestimmung

ist ein Kostenersatz von mindestens 10 S

und höchstens 2000 S zu entrichten. Die in diesem

Rahmen vorzunehmende Bemessung des

Kostenersatzes hat sich im Einzelfall nach dem

Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen

Preisbestimmung und dem Wert der von der

behördlichen Preisbestimmung betroffenen Sachgüter

oder Leistungen zu richten.

(2) Zur Entrichtung des Kostenersatzes gemäß

Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere

Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes

sind von der Entrichtung eines Kostenersatzes

befreit."

19. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 8. Der Abs. 1 dieses § 8 hat zu lauten

„(1) Wer den Geboten oder Verboten,

die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,

ferner, wer höhere als die behördlich

bestimmten Preise fordert oder annimmt

oder wer den Maßnahmen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes getroffen werden, zuwiderhandelt,

begeht, wenn darin nicht eine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu

50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu drei Monaten bestraft."

20. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung

§ 9 und hat zu lauten

„§ 9. (1) Alle am 30. Juni 1954 geltenden

preisrechtlichen Vorschriften, die in Österreich

zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April

1945 eingeführt oder erlassen worden sind, werden

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufgehoben.

(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 30. Juni 1955."

21. Die bisherige „Anlage A" erhält die Bezeichnung

„Anlage" und hat zu lauten

„Anlage.

Sachgüter und Leistungen.

I. Sachgüter.

1. Eisenschrott einschließlich Gußbruch.

2. Rohblei, -zink, -kupfer und Kupferlegierungen,

Altmetalle, Konzentrate.

3. Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Lignite,

Koks, Briketts.

4. Erdöl und seine Derivate, Benzol.

5. Alle zur Herstellung pharmazeutischer Produkte

und Präparate notwendigen Rohstoffe

und Halbfabrikate (mit Ausnahme der durch

die Arzneitaxe zu regelnden Vergütungssätze

bei der Abgabe in Apothekenbetrieben), Sera,

Impfstoffe, pharmazeutische Spezialitäten (mit

Ausnahme der Kosmetika) gemäß der Spezialitätenordnung,

BGBl. Nr. 99/1947, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 112/

1948 und BGBl. Nr. 126/1952.

6. a) Erzeugnisse in- und ausländischer Herkunft

Weizen,

Roggen,

alle Mahlprodukte aus Weizen und

Roggen,

Brot und Backwaren (ausgenommen

Dauerbackwaren, Feingebäck, Jourgebäck,

Sandwichwecken und Konditoreiweichwaren),

sofern es sich nicht

um die. Abgabe in Betrieben des Gast-

und Schankgewerbes handelt,

Kunstspeisefette und Speiseöle jeder Art

mit Ausnahme von Olivenöl,

Margarine, Margarineschmalz, Ölmargarine,

Schlachtschweine, Schlachtpferde,

Schlachtrinder,

Schlachtkälber,

Fleisch, Fleischwaren (einschließlich Konserven)

und Schlachtprodukte von Rindern,

Kälbern, Schweinen und Pferden,

Schweineschmalz,

Schweinespeck,

Kuhmilch jeder Art mit Ausnahme von

Kondensmilch,

Rahm,

Obers,

Butter,

Butterschmalz,

Topfen,

Käse aus Kuhmilch mit Ausnahme von

Streichkäse und Margarinestreichkäse

sowie garniertem Liptauer,

Zucker und Melasse,

Zuckerrüben;

b) Erzeugnisse ausländischer Herkunft

Eier (Hühnereier, Trockenei, flüssiges Ei),

Seefische,

Ölsaaten mit Ausnahme von Saflor,

Ölkuchen, -schrot, -mehl,

Zucker (Rohrzucker).

7. Energielieferungen jeder Art und damit im

Zusammenhang stehende Nebenleistungen.

II. Leistungen.

Leistungen (Lohnarbeiten) nachstehender Unternehmungen

Bäcker,

Butter- und Käseschmelzwerke,

Fleischhauer,

Selcher und fleischverarbeitende Betriebe,

Käsereien,

Molkereien,

Müller."

22. Die bisherige „Anlage B" entfällt.

Artikel II.

Übergangsbestimmung.

Die Bekanntmachung des ehemaligen Reichsstatthalters

vom 9. März 1939 („Wiener Zeitung"

Nr. 67 vom 11. März 1939) in der durch die Kundmachungen

des Bundesministeriums für Inneres

jeweils in Geltung gewesenen Fassung, betreffend

Richtlinien für die Preisbildung und Preisüberwachung

der Mieten für Wohn- und Geschäftsräume,

ist als eine auf der Stufe eines Gesetzes

stehende Rechtsnorm zur Erledigung der

in Mietzinsangelegenheiten eingebrachten Anträge

bis zum 30. Juni 1954, zur Erledigung der

Berufungen gegen Bescheide, die in Mietzinsangelegenheiten

vor dem 1. Juli 1954 ergangen

sind, auch nach dem 30. Juni 1954 anzuwenden.

Artikel III.

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1954

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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