121. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194,
in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 108, der Preisregelungsgesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 116, der Preisregelungsgesetznovelle
1953, BGBl. Nr. 66, und der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes vom 12. April
1954 über die Aufhebung des § 2 Abs. 1 und 5
des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 194,
durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 94/
1954, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Preise und Entgelte für die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Sachgüter
und Leistungen unterliegen der Regelung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
2. Die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 1
haben zu entfallen.
3. Der bisherige Abs. 7 des § 1 erhält die Bezeichnung
Abs. 2 und hat zu lauten
„(2) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres
im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Arbeiterkammertages Sachgüter und Leistungen
für die Dauer oder befristet vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung
ausnehmen. Die Kundmachung ist im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."
4. Der bisherige Abs. 6 des § 1 erhält die Bezeichnung
Abs. 3 und wird insoweit geändert, als
a) der Ausdruck „im Einklang mit den grundsätzlichen
Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung (BGBl.
Nr. 104/1951)" zu streichen ist und
b) der zweite Satz dieses Absatzes wie folgt
zu lauten hat: „Diese Befristung der Preisregelung
gilt nicht für Sachgüter, die bereits
in der Anlage dieses Bundesgesetzes angeführt
sind."
5. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
über Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise und Entgelte
für die der behördlichen Preisregelung unterliegenden
Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften bestimmen."
6. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,
wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im
Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung
jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen
als auch der jeweiligen wirtschaftlichen
Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger
bestmöglich entsprechen."
7. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3 und wird insoweit abgeändert,
als
a) die Wörter „Die bezüglichen" zu streichen
sind,
b) es statt „Abs. 4 lit. b" zu lauten hat „Abs. 5
lit. b",
und
c) es statt „Abs. 4" zu lauten hat „Abs. 5".
8. Der bisherige Abs. 3 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 und wird insoweit abgeändert,
als
a) an die Stelle des ersten Klammerausdruckes
der Ausdruck „(gemäß Abs. 3)",
b) an die Stelle des zweiten Klammerausdruckes
der Ausdruck „(Abs. 5)",
c) an die Stelle des dritten Klammerausdruckes
der Ausdruck „(Abs. 3)" zu setzen
ist.
9. Der bisherige Abs. 4 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
10. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 2 entfallen.
11. Der neue Abs. 6 des § 2 hat zu lauten
„(6) Für die Preisbestimmung von Amts wegen
(Abs. 1) sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."
12. Der neue Abs. 7 des § 2 hat zu lauten
„(7) Die Preise und Entgelte sind im Einzelfall
durch Bescheid oder generell durch Kundmachung
zu bestimmen. Die Kundmachungen
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.
Sie treten, sofern für den Wirksamkeitstermin
kein anderer Zeitpunkt festgesetzt
wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
in Kraft. Bescheide und Kundmachungen auf
Grund dieses Absatzes gelten als von der zuständigen
Behörde erlassen, wenn sie vom Bundesministerium
für Inneres oder von einem der
Bundesministerien ausgefertigt wurden, mit dem
das Einvernehmen gemäß Abs. 1 zu pflegen
war."
13. Im Abs. 1 des § 2 a ist an die Stelle des
Ausdruckes „§ 2 Abs. 1 oder 5" der Ausdruck
„§ 2 Abs. 1" zu setzen.
14. Im Abs. 6 des § 2 a ist an die Stelle des
Ausdruckes „§ 2 Abs. 4 lit. b" der Ausdruck
„§ 2 Abs. 5 lit. b" zu setzen.
15. Im Abs. 8 des § 2 a ist das Wort „Subkonto"
durch das Wort „Konto" zu ersetzen.
16. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Das Bundesministerium für Inneres
kann im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
die nachgeordneten Behörden, ausgenommen
die Bundespolizeibehörden, beauftragen,
die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden
Befugnisse in seinem Namen auszuüben.
Die nachgeordneten Behörden haben bei
der Ausübung dieser Befugnisse an Stelle der
im § 2 Abs. 5 lit. b genannten Körperschaften
sinngemäß die entsprechenden Körperschaften
ihres örtlichen Bereiches zu hören.
(2) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Amtsbereiche
einer Bundespolizeibehörde dieser."
17. Die Überschrift und die Bestimmungen
des bisherigen § 4 entfallen.
18. Nach § 3 sind folgende neue Bestimmungen
einzufügen
„Preise für bestimmte Sachgüter ausländischer.
Herkunft.
§ 4. (1) Für Obst, Gemüse, Kartoffel, Kaffee,
Kakao, Düngemittel und Futtermittel, alles ausländischer
Herkunft, darf im inländischen Geschäftsverkehr
höchstens ein Preis gefordert,
versprochen oder gewährt werden, der dem tatsächlichen
Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich
gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge
entspricht.
(2) Kosten- und Gewinnaufschläge sind volkswirtschaftlich
gerechtfertigt, wenn sie den jeweiligen
volkswirtschaftlichen Verhältnissen im
Vertrieb und der jeweiligen wirtschaftlichen
Lage der Verbraucher bestmöglich entsprechen.
(3) Verordnungen (Kundmachungen) in Durchführung
des Abs. 1 erläßt das Bundesministerium
für Inneres. Diese Verordnungen (Kundmachungen)
sind, soweit sie nicht nur an unterstellte
Verwaltungsbehörden gerichtet sind, im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.
Sie treten, sofern nicht in der Verordnung
(Kundmachung) ein anderer Wirksamkeitstermin
festgesetzt wird, am dritten Tage nach ihrer
Verlautbarung in Wirksamkeit.
(4) Das Bundesministerium für Inneres kann
aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung
von Härten in Einzelfällen durch Bescheid
Ausnahmen von den Vorschriften der in
Durchführung des Abs. 3 ergehenden Verordnungen
(Kundmachungen) bewilligen.
Auskunftspflicht.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres
und die in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich
berührten Bundesministerien (§ 1 Abs. 2), die
Landeshauptmänner, die Bezirksverwaltungsbehörden
und die Bundespolizeibehörden sind
berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß
Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles
zu verlangen, was für die Preisbestimmung und
Preisüberwachung der gemäß der Anlage zu
diesem Bundesgesetz preisgeregelten Sachgüter
und Leistungen erforderlich oder für die Preiserstellung
der unter § 4 Abs. 1 angeführten Sachgüter
maßgebend ist und zu diesem Zwecke auch
in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen
Einsicht zu nehmen.
(2) Zur Auskunft sind alle gewerblichen und
landwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Verbände
und Vereinigungen solcher Unternehmer
verpflichtet.
(3) Alle Auskünfte sind kostenlos zu erteilen.
Ersichtlichmachung von Preisen.
§ 6. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an Letztverbraucher
veräußert, ist verpflichtet, die für
diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu
machen.
(2) Friseure, Schuhmacher, ferner die Inhaber
von Wäschereien, Chemisch-Putzereien, Transportunternehmungen,
Gast- und Schankgewerbebetrieben
(einschließlich Fremdenbeherbergungsbetrieben),
Garagen, Tankstellen, Bädern aller
Art, Theatern, Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten
und gewerblichen Leihbüchereien, sowie
die Veranstalter von sportlichen Darbietungen
sind verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen
Leistungen ersichtlich zu machen.
(3) Die Ersichtlichmachung der Preise hat unter
Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung
und der Verkaufseinheit oder der Art der
Leistung zu erfolgen. Alle ersichtlich gemachten
Preise müssen in jedem Fall gut und deutlich lesbar
sein.
(4) Die Preise jener Sachgüter, die in Schaufenstern,
Schaukästen innerhalb oder außerhalb
der Geschäftsräume auf Verkaufsständen oder
sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch
Preisschilder ersichtlich zu machen.
(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf
bereitgehalten werden, hat die Ersichtlichmachung
der Preise dadurch zu erfolgen, daß die
Sachgüter, ihre Umhüllungen oder die Behälter
(Regale), in denen sie sich befinden, beschriftet
oder mit Preisschildern versehen werden, oder
dadurch, daß Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer
Stelle angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme
aufgelegt werden.
(C) Die Preise für die in Abs. 2 genannten
Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,
die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind,
etwa im Schaufenster, Verkaufsraum usw.
(7) Inhaber von Betrieben des Gast- und
Schankgewerbes haben Preisverzeichnisse für
Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl
auf den Tischen aufzulegen und jedem Gast
vor der Entgegennahme von Bestellungen und bei
der Abrechnung auf Verlangen vorzulegen. Die
Preisverzeichnisse müssen mindestens die jeweils
angebotenen Speisen und Getränke und den Tag
der Ausstellung enthalten. Allfällige Zuschläge
zu den Preisen, wie zum Beispiel Bedienungszuschlag,
Getränkesteuer usw., sind auf den
Preisverzeichnissen anzugeben.
(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift
des Abs. 7 nicht, soweit die Gäste die Preise
aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in
den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen
sind.
(9) Inhaber von Betrieben des Gast- und
Schankgewerbes, in denen regelmäßig warme
Speisen verkauft werden, haben, abgesehen von
den ihnen gemäß den Abs. 7 oder 8 auferlegten
Verpflichtungen, von außen lesbar neben der
Eingangstür oder in der Nähe ein Preisverzeichnis
anzubringen, auf dem die Preise der angebotenen
Speisen verzeichnet sind.
(10) Die Vorschriften der Gewerbeordnung
über Ersichtlichmachung der Preise bleiben durch
die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 unberührt.
(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres
im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung
der Preise im Einzelfall durch Bescheid
oder generell durch Kundmachung Ausnahmen
bewilligen oder durch Kundmachung
nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung
der Preise für einzelne Branchen
und innerhalb dieser erlassen. Die Kundmachungen
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
zu veröffentlichen.
Kostenersatz für die behördliche Preisbestimmung.
§ 7. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes
auf Antrag erfolgte behördliche Preisbestimmung
ist ein Kostenersatz von mindestens 10 S
und höchstens 2000 S zu entrichten. Die in diesem
Rahmen vorzunehmende Bemessung des
Kostenersatzes hat sich im Einzelfall nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen
Preisbestimmung und dem Wert der von der
behördlichen Preisbestimmung betroffenen Sachgüter
oder Leistungen zu richten.
(2) Zur Entrichtung des Kostenersatzes gemäß
Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere
Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind von der Entrichtung eines Kostenersatzes
befreit."
19. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 8. Der Abs. 1 dieses § 8 hat zu lauten
„(1) Wer den Geboten oder Verboten,
die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, zuwiderhandelt,
ferner, wer höhere als die behördlich
bestimmten Preise fordert oder annimmt
oder wer den Maßnahmen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes getroffen werden, zuwiderhandelt,
begeht, wenn darin nicht eine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu
50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft."
20. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung
§ 9 und hat zu lauten
„§ 9. (1) Alle am 30. Juni 1954 geltenden
preisrechtlichen Vorschriften, die in Österreich
zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April
1945 eingeführt oder erlassen worden sind, werden
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgehoben.
(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 30. Juni 1955."
21. Die bisherige „Anlage A" erhält die Bezeichnung
„Anlage" und hat zu lauten
„Anlage.
Sachgüter und Leistungen.
I. Sachgüter.
1. Eisenschrott einschließlich Gußbruch.
2. Rohblei, -zink, -kupfer und Kupferlegierungen,
Altmetalle, Konzentrate.
3. Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Lignite,
Koks, Briketts.
4. Erdöl und seine Derivate, Benzol.
5. Alle zur Herstellung pharmazeutischer Produkte
und Präparate notwendigen Rohstoffe
und Halbfabrikate (mit Ausnahme der durch
die Arzneitaxe zu regelnden Vergütungssätze
bei der Abgabe in Apothekenbetrieben), Sera,
Impfstoffe, pharmazeutische Spezialitäten (mit
Ausnahme der Kosmetika) gemäß der Spezialitätenordnung,
BGBl. Nr. 99/1947, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 112/
1948 und BGBl. Nr. 126/1952.
6. a) Erzeugnisse in- und ausländischer Herkunft
Weizen,
Roggen,
alle Mahlprodukte aus Weizen und
Roggen,
Brot und Backwaren (ausgenommen
Dauerbackwaren, Feingebäck, Jourgebäck,
Sandwichwecken und Konditoreiweichwaren),
sofern es sich nicht
um die. Abgabe in Betrieben des Gast-
und Schankgewerbes handelt,
Kunstspeisefette und Speiseöle jeder Art
mit Ausnahme von Olivenöl,
Margarine, Margarineschmalz, Ölmargarine,
Schlachtschweine, Schlachtpferde,
Schlachtrinder,
Schlachtkälber,
Fleisch, Fleischwaren (einschließlich Konserven)
und Schlachtprodukte von Rindern,
Kälbern, Schweinen und Pferden,
Schweineschmalz,
Schweinespeck,
Kuhmilch jeder Art mit Ausnahme von
Kondensmilch,
Rahm,
Obers,
Butter,
Butterschmalz,
Topfen,
Käse aus Kuhmilch mit Ausnahme von
Streichkäse und Margarinestreichkäse
sowie garniertem Liptauer,
Zucker und Melasse,
Zuckerrüben;
b) Erzeugnisse ausländischer Herkunft
Eier (Hühnereier, Trockenei, flüssiges Ei),
Seefische,
Ölsaaten mit Ausnahme von Saflor,
Ölkuchen, -schrot, -mehl,
Zucker (Rohrzucker).
7. Energielieferungen jeder Art und damit im
Zusammenhang stehende Nebenleistungen.
II. Leistungen.
Leistungen (Lohnarbeiten) nachstehender Unternehmungen
Bäcker,
Butter- und Käseschmelzwerke,
Fleischhauer,
Selcher und fleischverarbeitende Betriebe,
Käsereien,
Molkereien,
Müller."
22. Die bisherige „Anlage B" entfällt.
Artikel II.
Übergangsbestimmung.
Die Bekanntmachung des ehemaligen Reichsstatthalters
vom 9. März 1939 („Wiener Zeitung"
Nr. 67 vom 11. März 1939) in der durch die Kundmachungen
des Bundesministeriums für Inneres
jeweils in Geltung gewesenen Fassung, betreffend
Richtlinien für die Preisbildung und Preisüberwachung
der Mieten für Wohn- und Geschäftsräume,
ist als eine auf der Stufe eines Gesetzes
stehende Rechtsnorm zur Erledigung der
in Mietzinsangelegenheiten eingebrachten Anträge
bis zum 30. Juni 1954, zur Erledigung der
Berufungen gegen Bescheide, die in Mietzinsangelegenheiten
vor dem 1. Juli 1954 ergangen
sind, auch nach dem 30. Juni 1954 anzuwenden.
Artikel III.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1954
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für Inneres
betraut.