121. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 23. Feber 1950, betreffend
die Regelung der Arzneipreise in Apotheken,
BGBl. Nr. 79/1950, in der Fassung der
Verordnungen vom 4. Feber 1951, BGBl. Nr. 53/
1951, vom 30. August 1951, BGBl. Nr. 220/
1951, vom 25. April 1952, BGBl. Nr. 91, vom
21. Feber 1953, BGBl. Nr. 31, und vom 27. Mai
1953, BGBl. Nr. 84, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
Im Abschnitt I der Grundsätze für die Ermittlung
der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe
1950 ist nach Z. 2 der nachfolgende Absatz
als Z. 2 a einzuschalten
„2 a. Bei importierten pharmazeutischen Spezialitäten,
deren Einstandspreis auf Grund der
mit 4. Mai 1953 geänderten Dollarrelation eine
Erhöhung erfährt, hat, abweichend von den
Bestimmungen der Z. 2, die Berechnung des
Verkaufspreises derart zu erfolgen, daß die
Zuschläge zu dem nunmehr genehmigten
Apothekeneinstandspreis jene Beträge nicht
übersteigen dürfen, die als Zuschläge nach dem
Apothekeneinstandspreis vor diesem Zeitpunkt
zustehen würden."