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121_1953 AT

121. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 23. Feber 1950, betreffend

die Regelung der Arzneipreise in Apotheken,

BGBl. Nr. 79/1950, in der Fassung der

Verordnungen vom 4. Feber 1951, BGBl. Nr. 53/

1951, vom 30. August 1951, BGBl. Nr. 220/

1951, vom 25. April 1952, BGBl. Nr. 91, vom

21. Feber 1953, BGBl. Nr. 31, und vom 27. Mai

1953, BGBl. Nr. 84, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

Im Abschnitt I der Grundsätze für die Ermittlung

der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe

1950 ist nach Z. 2 der nachfolgende Absatz

als Z. 2 a einzuschalten

„2 a. Bei importierten pharmazeutischen Spezialitäten,

deren Einstandspreis auf Grund der

mit 4. Mai 1953 geänderten Dollarrelation eine

Erhöhung erfährt, hat, abweichend von den

Bestimmungen der Z. 2, die Berechnung des

Verkaufspreises derart zu erfolgen, daß die

Zuschläge zu dem nunmehr genehmigten

Apothekeneinstandspreis jene Beträge nicht

übersteigen dürfen, die als Zuschläge nach dem

Apothekeneinstandspreis vor diesem Zeitpunkt

zustehen würden."

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