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121_1952 AT

121. Kundmachung: Festsetzung der Großverkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen Branntwein (Spiritus).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Festsetzung der Großverkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen Branntwein (Spiritus).

Artikel I.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 6. Juni 1952 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Großverkaufspreise für den von der Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols

abgegebenen Branntwein (Spiritus) mit

Giltigkeit von dem der Kundmachung folgenden

Tage festgesetzt wie folgt

Artikel II.

Die Kundmachung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 173,

in der Fassung der Kundmachungen vom 22. Oktober

1948, BGBl. Nr. 236, vom 9. Feber 1952,

BGBl. Nr. 33, und vom 17. April 1952, BGBl.

Nr. 70, wird aufgehoben.

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