121_1951
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121. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 121. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1951_121_0 121. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
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Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes
vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet
I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung
der Notare als Beauftragte des Gerichtes,
in der Fassung der Verordnung vom
28. November 1949, BGBl. Nr. 282, betreffend
die Abänderung des Tarifs für die Entlohnung
der Notare als Beauftragte des Gerichtes, wird
wie folgt abgeändert
Der § 10 Abs. 1 lit. h hat zu lauten
„h) über 100.000 S 50 S,
zuzüglich 50 S für je angefangene weitere
100.000 S."
II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf
Leistungen der Notare als Beauftragte des Gerichtes
Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten
bewirkt werden.