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121_1951 AT

121. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes

vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet

I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung

der Notare als Beauftragte des Gerichtes,

in der Fassung der Verordnung vom

28. November 1949, BGBl. Nr. 282, betreffend

die Abänderung des Tarifs für die Entlohnung

der Notare als Beauftragte des Gerichtes, wird

wie folgt abgeändert

Der § 10 Abs. 1 lit. h hat zu lauten

„h) über 100.000 S 50 S,

zuzüglich 50 S für je angefangene weitere

100.000 S."

II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf

Leistungen der Notare als Beauftragte des Gerichtes

Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten

bewirkt werden.

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