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121_1950 AT

121. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab

15. Juli 1950 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 2 Groschen

in folgender Ausstattung ausgegeben

werden

Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium

mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt.

Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und

einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite

zeigt es das Bundeswappen, auf der

Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2", darunter

das Wort „Groschen", beide umgeben

von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem

ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes

befindet sich die Umschrift „Republik Österreich"

und die Jahreszahl der Prägung. Die

äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus

einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze

ist glatt.

Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen

bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel

umgewandelt; bei den Kassen der

Oesterreichischen Nationalbank werden die

Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und

in Umwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu

2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum

Nennwert in Zahlung zu nehmen.

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