121. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab
15. Juli 1950 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 2 Groschen
in folgender Ausstattung ausgegeben
werden
Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium
mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt.
Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und
einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite
zeigt es das Bundeswappen, auf der
Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2", darunter
das Wort „Groschen", beide umgeben
von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem
ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes
befindet sich die Umschrift „Republik Österreich"
und die Jahreszahl der Prägung. Die
äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus
einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze
ist glatt.
Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen
bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel
umgewandelt; bei den Kassen der
Oesterreichischen Nationalbank werden die
Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und
in Umwechslung gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu
2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen.