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121. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1949.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Mai

1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

I. Abschnitt.

§ 1. Die Beamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen

monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für

Aktive),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Gehalt und von den bisherigen

Teuerungszuschlägen sowie von

dem unter a) genannten Teuerungszuschlag

(dritte Ausgleichszulage für Aktive).

§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhegenüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren

bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für

Ruhegenußempfänger),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Ruhegenuß und den bisherigen

Teuerungszuschlägen sowie von

dem unter a) genannten Teuerungszuschlag

(dritte Ausgleichszulage für Ruhegenußempfänger)

(2) Die Empfänger von Versorgungsgenüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren

bisherigen monatlichen Teuerung-Zuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Versorgungsgenußempfänger),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Versorgungsgenuß und von

den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie

von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag

(dritte Ausgleichszulage für Versorgungsgenußempfänger).

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der

Kundmachung vom 28. September 1948, B. G. Bl.

Nr. 209, finden auf die nach dieser Kundmachung

gebührenden Teuerungszuschläge sinngemäß

Anwendung.

§ 4. (1) Die Ernährungszulage nach § 1, lit. b,

und § 2, Abs. (1), lit. b, der Kundmachung vom

28. September 1948, B. G. Bl. Nr. 209, entfällt

mit 31. Mai 1949.

(2) Die bisherigen festen Teuerungszuschläge

von 140 S, 100 S und 60 S gebühren, wenn der

Beamte Anspruch auf mehrere Dienstbezüge hat,

jedenfalls nur einmal; das gleiche gilt für die

im § 1, lit. a, und im § 2, lit. a, dieser Kundmachung

genannten festen Teuerungszuschläge

von 62 S 50 g und 50 S.

II. Abschnitt.

§ 5. Die Beamten des Dienststandes und die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,

Versorgungsgenuß) jährlich zwei Sonderzahlungen.

§ 6. (1) Jede Sonderzahlung beträgt 50 v. H.

des Monatsgehaltes.

(2) Monatsgehalt im Sinne dieser Kundmachung

ist

a) bei Beamten der Gehalt einschließlich der

Ergänzungszulage, der Familienzulage und

der laufenden Teuerungszuschläge,

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe- und Versorgungsgenuß

einschließlich der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge.

§ 7. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser

Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag

fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Die am

1. Juni 1949 fällig werdende Sonderzahlung wird

jedoch am 15. Juli 1949 ausgezahlt.

§ 8. Ob einem Beamten eine Sonderzahlung

gebührt und in welcher Höhe sie gebührt, ist nach

der dienstrechtlichen Stellung des Beamten am

Fälligkeitstag zu beurteilen.

III. Abschnitt.

§ 9. (1) § 34, Abs. (4), der Kundmachung des

Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November

1947, B. G. Bl. Nr. 263, betreffend die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, erhält folgende

Fassung

„(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge

(Gehalt, Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Familienzulage)

an geänderte Lebenskosten nötig ist,

können Teuerungszuschläge gewährt werden.

Hiebei können neben den monatlichen Bezügen

auch Sonderzahlungen vorgesehen werden. Von

diesen Teuerungszuschlägen (Sonderzahlungen)

sind Pensionsbeiträge (§ 24) zu entrichten."

(2) Diese neue Fassung tritt mit 1. Juni 1949

in Kraft.

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