121. Kundmachung: Teuerungszuschlagskundmachung 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Mai
1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
I. Abschnitt.
§ 1. Die Beamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen
monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für
Aktive),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Gehalt und von den bisherigen
Teuerungszuschlägen sowie von
dem unter a) genannten Teuerungszuschlag
(dritte Ausgleichszulage für Aktive).
§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhegenüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren
bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für
Ruhegenußempfänger),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Ruhegenuß und den bisherigen
Teuerungszuschlägen sowie von
dem unter a) genannten Teuerungszuschlag
(dritte Ausgleichszulage für Ruhegenußempfänger)
(2) Die Empfänger von Versorgungsgenüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren
bisherigen monatlichen Teuerung-Zuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Versorgungsgenußempfänger),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Versorgungsgenuß und von
den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie
von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag
(dritte Ausgleichszulage für Versorgungsgenußempfänger).
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der
Kundmachung vom 28. September 1948, B. G. Bl.
Nr. 209, finden auf die nach dieser Kundmachung
gebührenden Teuerungszuschläge sinngemäß
Anwendung.
§ 4. (1) Die Ernährungszulage nach § 1, lit. b,
und § 2, Abs. (1), lit. b, der Kundmachung vom
28. September 1948, B. G. Bl. Nr. 209, entfällt
mit 31. Mai 1949.
(2) Die bisherigen festen Teuerungszuschläge
von 140 S, 100 S und 60 S gebühren, wenn der
Beamte Anspruch auf mehrere Dienstbezüge hat,
jedenfalls nur einmal; das gleiche gilt für die
im § 1, lit. a, und im § 2, lit. a, dieser Kundmachung
genannten festen Teuerungszuschläge
von 62 S 50 g und 50 S.
II. Abschnitt.
§ 5. Die Beamten des Dienststandes und die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,
Versorgungsgenuß) jährlich zwei Sonderzahlungen.
§ 6. (1) Jede Sonderzahlung beträgt 50 v. H.
des Monatsgehaltes.
(2) Monatsgehalt im Sinne dieser Kundmachung
ist
a) bei Beamten der Gehalt einschließlich der
Ergänzungszulage, der Familienzulage und
der laufenden Teuerungszuschläge,
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe- und Versorgungsgenuß
einschließlich der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge.
§ 7. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser
Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag
fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Die am
1. Juni 1949 fällig werdende Sonderzahlung wird
jedoch am 15. Juli 1949 ausgezahlt.
§ 8. Ob einem Beamten eine Sonderzahlung
gebührt und in welcher Höhe sie gebührt, ist nach
der dienstrechtlichen Stellung des Beamten am
Fälligkeitstag zu beurteilen.
III. Abschnitt.
§ 9. (1) § 34, Abs. (4), der Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November
1947, B. G. Bl. Nr. 263, betreffend die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, erhält folgende
Fassung
„(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge
(Gehalt, Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Familienzulage)
an geänderte Lebenskosten nötig ist,
können Teuerungszuschläge gewährt werden.
Hiebei können neben den monatlichen Bezügen
auch Sonderzahlungen vorgesehen werden. Von
diesen Teuerungszuschlägen (Sonderzahlungen)
sind Pensionsbeiträge (§ 24) zu entrichten."
(2) Diese neue Fassung tritt mit 1. Juni 1949
in Kraft.