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121. Verordnung: Verordnung über die Werksgenossenschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Verordnung über die Werksgenossenschaften.

Auf Grund des § 2, Abs. (6), und des § 7 des

Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 169, über die Werksgenossenschaften wird

verordnet

Wesen der Werksgenossenschaft.

§ 1. (1) Die Tätigkeit der Werksgenossenschaft

ist auf die im Werksgenossenschaftsgesetz bestimmte

Aufgabe beschränkt.

(2) Die Werksgenossenschaft gilt nicht als Kaufmann.

(3) Auf sie sind die Bestimmungen über Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

nach Anhörung der zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und der zuständigen Arbeiterkammer

durch Verordnung das Unternehmen,

bei dem eine Werksgenossenschaft zu bilden

ist, festgesetzt, so ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen unverzüglich die Satzung der Genossenschaft

zu beschließen, der erste Vorstand

und Aufsichtsrat zu wählen und die Genossenschaft

zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister

anzumelden.

(2) Die Genossenschaft erlangt erst Rechtspersönlichkeit

mit der Eintragung im Werksgenossenschaftsregister.

(3) Wer vor der Eintragung der Genossenschaft

in deren Namen handelt, haftet persönlich; handeln

mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand.

Gründende Hauptversammlung.

§ 3. (1) Die gründende Hauptversammlung

beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand

und Aufsichtsrat.

(2) Sie wird von einem Ausschuß vorbereitet

und einberufen, der aus mindestens zehn Dienstnehmern

des Unternehmens besteht, bei dam die

Genossenschaft gebildet wird.

(3) Zur gründenden Hauptversammlung hat der

Ausschuß alle Dienstnehmer einzuladen, die am

Tag der Hauptversammlung mindestens ein Jahr

im Dienst des Unternehmens stehen.

(4) Im übrigen gelten für die gründende Hauptversammlung

die Bestimmungen über die Hauptversammlung

(§ 14).

Satzung.

§ 4. (1) Die Satzung hat den Namen, den Sitz

und den Gegenstand der Genossenschaft zu bestimmen.

(2) Die Satzung wird von der Hauptversammlung

mit einer Mehrheit von mindestens drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Name..

§ 5. Der Name der Genossenschaft hat den

Firmenwortlaut des Unternehmens, bei dem die

Genossenschaft gebildet wird, und die Bezeichnung

„Werksgenossenschaft" zu enthalten; er hat mit

dieser Bezeichnung zu beginnen.

Sitz.

§ 6. Als Sitz der Genossenschaft ist in der

Regell der Ort, wo die Unternehmung, bei dem

die Genossenschaft gebildet wird, ihren Sitz hat,

zu bestimmen.

Dauer.

§ 7. Die Genossenschaft wird auf unbestimmte

Dauer errichtet.

Bekanntmachungen.

§ 8. (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft

sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer

zugänglichen Raum anzuschlagen.

(2) Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung

eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt,

so ist sie in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen;

daneben kann die Satzung andere

Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.

Eintragung.

§ 9. (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft

zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister

beim Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen

a) die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte

Satzung,

b) die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,

c) die Zeichnungen der Unterschriften der

ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter

Form.

(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob

die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und

angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den

Antrag auf Eintragung abzuweisen.

Werksgenossenschaftsregister.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung führt

für alle Werksgenossenschaften ein Register.

(2) Das Register ist öffentlich und kann von

jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, während

der Geschäftsstunden eingesehen werden.

Über die Eintragung im Register sind auf Verlangen

Amtsbestätigungen auszustellen.

(3) Solange eine in das Register einzutragende

Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht

ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten

nur entgegengesetzt werden, wenn die Genossenschaft

beweist, daß die Tatsache dem Dritten bekannt

war. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht

worden, so muß sie ein Dritter gegen

sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß

er sie weder kannte noch kennen mußte

(4) Bei der Eintragung der Genossenschaft sind

der Name, der Sitz und der Gegenstand der Genossenschaft,

der Tag der Eintragung und die

Vorstandsmitglieder anzugeben. (Enthält die

Satzung Bestimmungen über die Vertretungsbefugnisse.

der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler,

so sind auch diese Bestimmungen einzutragen,

(5) Der Inhalt der Eintragung ist vom Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

in den Genossenschaftsblättern bekanntzugeben.

Organe.

§ 11. Die Organe der Werkgenossenschaft

sind

a) Der Vorstand (§ 12),

b) der Aufsichtsrat (§ 13),

c) die Hauptversammlung (§ 14).

Vorstand.

§ 12. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der

Genossenschaft; er vertritt sie gerichtlich und

außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei

Mitgliedern. Die Satzung hat die Höchstzahl der

Vorstandsmitglieder zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eigenberechtigte

Genossenschafter österreichischer Staatsbürgerschaft

sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von

der Hauptversammlung, falls die Satzung nichts

anderes bestimmt, auf die Dauer von drei Jahren

gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Satzung kann bestimmen, daß die

Hauptversammlung für die Mitglieder des Vorstandes

Ersatzmitglieder zu wählen hat, die im

Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern

für die restliche Amtsdauer der ausscheidenden

Mitglieder an deren Stelle treten.

(6) Die Hauptversammlung kann die Bestellung

zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit

widerrufen. Fallen bei einem Vorstandsmitglied

die Voraussetzungen nach Abs. (3) weg, so erlischt

sein Amt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder

unter drei, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung

zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.

(7) Zur Abgabe von Willenserklärungen und

zur Zeichnung für die Werksgenossenschaft sind

je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.

Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft

gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe

gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(8) Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen,

daß die Zeichnenden zum Namen der Genossenschaft

ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(9) Jede Änderung des Vorstandes oder der

Vertretungsbefugnisse eines Vorstandsmitgliedes

ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung im

Werksgenossenschaftsregister anzumelden. Der

Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung

in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift

anzuschließen. Neue Vorstandsmitglieder

haben ihre Unterschriften öffentlich beglaubigt

zur Aufbewahrung anzuschließen.

(10) Im Vorstand führt eines seiner (Mitglieder

den Vorsitz. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden, wenn die Satzung nichts anderes

bestimmt, von der Hauptversammlung bestellt.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens

die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende

oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(11) Über die innere Ordnung des Vorstandes,

wie insbesondere über die Einberufung zu den

Sitzungen und die Aufnahme einer Niederschrift

über die Sitzungen, kann die Satzung nähere Bestimmungen

treffen.

(12) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich aus. Es gebührt ihnen jedoch

der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben

notwendig verbundenen Auslagen.

(13) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer

Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen

Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder,

die diese Pflicht verletzen, haften der Genossenschaft

für den daraus entstandenen Schaden,

mehrere Vorstandsmitglieder haften zur ungeteilten

Hand.

(14) Ersatzansprüche, die der Genossenschaft gegen

Vorstandsmitglieder aus deren Geschäftsführung

erwachsen, müssen geltend gemacht werden,

wenn es die Hauptversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit beschließt.

(15) Den Rechtsstreit gegen den Vorstand hat

der Aufsichtsrat zu führen.

Aufsichtsrat.

§ 13. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung

des Vorstandes zu überwachen. Er kann

vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die

Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und

die Bücher und Schriften sowie die Vermögenswerte

einsehen und prüfen. Maßnahmen der Geschäftsführung

können dem Aufsichtsrat nicht

übertragen werden.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie

darf jedoch sechs nicht übersteigen. Ein Aufsichtsratsmitglied

kann nicht zugleich Vorstandsmitglied

sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der

Hauptversammlung gewählt; sie können nicht für

eine längere Zeit als bis zur Beendigung der

Hauptversammlung gewählt werden, die über die

Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der

Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr,

in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.

(4) Die Bestimmungen § 12, Abs. (3), (6), (10)

bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.

Hauptversammlung.

§ 14. (1) Die Hauptversammlung beschließt in

den in dieser Verordnung und in der Satzung

bestimmten Fällen.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand

einberufen. Der Aufsichtsrat kann, falls auf sein

Verlangen der Vorstand binnen zwei Wochen die

Hauptversammlung nicht einberuft, die Hauptversammlung

selbst einberufen.

(3) Die Hauptversammlung ist vom Vorstand

auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel

der Genossenschafter die Einberufung unter Angalbe

von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.

Die Genossenschafter können in gleicher Weise

verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung

einer Hauptversammlung angekündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann

das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung die Antragsteller ermächtigen,

eine Hauptversammlung einzuberufen, beziehungsweise

den Gegenstand der Beschlußfassung

anzukündigen.

(4) Die Hauptversammlung ist in der Regel am

Sitz des Unternehmens abzuhalten. Sie kann auch

bei einer Betriebsstätte des Unternehmens außerhalb

dessen Sitzes abgehalten werden, wenn bei

der Betriebsstätte mindestens ein Viertel der Genossenschafter

beschäftigt ist.

(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist

neben der Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern

auch durch Anschlag mindestens

durch eine Woche vorher bekanntzumachen. Die

Einladung hat Zeit und Ort sowie den Gegenstand

der Beschlußfassung zu enthalten.

(6) Über Gegenstände, die nicht bekanntgemacht

worden sind, darf in der Hauptversammlung nicht

beschlossen werden. Zu Anträgen und zu Verhandlungen

ohne Beschlußfassung bedarf es keiner

Ankündigung.

(7) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Genossenschafter

anwesend oder vertreten ist. Ist die Hauptversammlung

nicht beschlußfähig, so ist mit dem

Hinweis hierauf eine zweite Hauptversammlung

mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese

Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden oder vertretenen Genossenschafter

beschlußfähig. Die Satzung kann bestimmen,

daß die zweite Hauptversammlung für

den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten

Hauptversammlung zugleich- mit dieser einberufen,

und nach einer Wartestunde abgehalten

werden kann. Die zweite Hauptversammlung

ist bei der Einberufung der ersten in einem besonderen

Zusatz anzukündigen.

(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter).

(9) In der Hauptversammlung hat jeder Genossenschafter

eine Stimme. Das Stimmrecht kann

durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten

müssen Genossenschafter sein; sie

haben sich mit einer für die Ausübung des Stimmrechtes

auf eine bestimmte Hauptversammlung

lautenden schriftlichen Vollmacht auszuweisen.

Für mehr als fünf Genossenschafter kann das

Stimmrecht durch dieselbe Person nicht ausgeübt

werden; das Stimmrecht kann jedoch für 20 Genossenschafter

ausgeübt werden, wenn diese nicht

an einer Betriebsstätte am Ort der Hauptversammlung

beschäftigt sind.

(10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefaßt, falls diese Verordnung nicht

anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Die Satzung kann bestimmen, daß die

Hauptversammlung, wenn die Zahl der Genossenschafter

zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens

1000 beträgt oder das Unternehmen in verschiedenen

Orten wenigstens zwei Betriebe hat, in denen

mindestens je ein Viertel der Genossenschafter

beschäftigt ist, aus Abgeordneten besteht, die von

den Genossenschaftern in ihrer Gesamtheit oder in

bestimmten Gruppen gewählt werden. Für die

Ausübung des Stimmrechtes gelten die Bestimmungen

über die Hauptversammlung, wählbar

sind nur Personen, die in den Vorstand gewählt

werden können. Nähere (Bestimmungen hat die

Satzung zu enthalten.

(12) Über jede Hauptversammlung ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat

zu enthalten Tag und Ort der Hauptversammlung,

die Art und das Ergebnis der Abstimmung

sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die

Beschlußfassung; das Verzeichnis der Teilnehmer

an der Hauptversammlung und der vertretenen

Genossenschafter ist unter Anschluß der Vollmachten

beizufügen.

Satzungsänderungen.

§ 15. (1) Die Satzung kann nur durch Beschluß

der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß

bedarf einer Mehrheit von mindestens drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen. (Bei der Einberufung

einer Hauptversammlung, die über eine

Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die

zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen

und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen

Änderung anzugeben.

(2) Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung

in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich

anzumelden. Für die Prüfung der

Änderung gelten die Bestimmungen des § 9,

Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst

durch die Eintragung in das Register rechtswirksam.

Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die

ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist

auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den

Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.

Genossenschafter.

§ 16. (1) Jeder Dienstnehmer des Unternehmens,

bei dem die Genossenschaft gebildet ist, wird

nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses

Mitglied der Genossenschaft [§ 2, Abs. (2),

Werksgenossenschaftsgesetz].

(2) Sobald ein Dienstnehmer die einjährige

Dienstzeit erreicht hat, hat dies das Unternehmen

der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Die

Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der

Eintragung in die Liste der Genossenschafter

(§ 17) schriftlich zu verständigen.

(3) Scheidet ein Genossenschafter aus dem Dienst

des Unternehmens aus, so hat dies das Unternehmen

der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses

erlischt die Mitgliedschaft (§ 2, Abs. (5), Werksgenossenschaftsgesetz].

Die Genossenschaft hat den

Dienstnehmer von der Eintragung des Erlöschens

seiner Mitgliedschaft in die Liste der Genossenschafter

schriftlich zu verständigen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Eröffnung

des Konkurses über das Vermögen des Genossenschafters.

Liste der Genossenschafter.

§ 17. (1) Der Vorstand hat eine Liste der

Genossenschafter zu führen. In diese sind alle

Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich

nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen.

Die Eintragung hat Vor- und Zuname,

Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den

Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden

ist, sowie das Geschäftsguthaben (§ 18) zu enthalten.

(2) Die Genossenschafter haben jede Änderung

ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift

dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser

hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die

Mitgliedschaft betreffende Tatsachen [§, 16,

Abs. (3) bis (5)] in die Liste der Genossenschafter

einzutragen.

(3) Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden

ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein

rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste

der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht

verweigert, so kann das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

um Abhilfe ersucht werden.

Geschäftsanteil.

§ 18. (1) Jeder Genossenschafter kann nur einen

Geschäftsanteil besitzen.

(2) Die Geschäftsanteile können weder veräußert

noch belastet werden. Durch die Exekution

auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft

des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche

des Genossenschafters nach §§ 20, 24 und

29, Abs. (6), können überwiesen werden.

(3) Die Geschäftsanteile lauten auf keinen

festen Betrag.

(4) Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben.

Die Höhe des Geschäftsguthabens

ergibt sich aus den nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz

auf die Einlagen der Genossenschafter

verrechneten Kopfteilen und aus

den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen

abzüglich allfälliger Verlustanteile

(§ 25).

(5) Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet,

Bareinzahlungen zu leisten.

(6) Durch Beschluß der Hauptversammlung, der

einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der

abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter

berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile

Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer

festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung

können Reingewinnanteile (§ 24) verwendet

werden.

(7) In der Liste der Genossenschafter ist jeder

auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil

[Abs. (4)], jede Bareinzahlung [Abs. (6)] sowie

jeder Verlustanteil (§ 25) gesondert zu verzeichnen.

Haftung der Genossenschafter.

§ 19. (1) Die Haftung der Genossenschafter ist

auf ihre Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) beschränkt.

(2) Die Haftung eines Genossenschafters erlischt

mit der Feststellung des Abschlusses über das Geschäftsjahr,

in dem das Mitglied ausgeschieden ist.

Auszahlung des Geschäftsguthabens.

§ 20. (1) Die Geschäftsguthaben der bis zum

Ende eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossenschafter

sind im Jahresabschluß von den

auszuweisenden Gechäftsguthaben [§ 22, Abs. (5)]

abzusetzen und auf der Passivseite gesondert auszuweisen.

(2) Übersteigen die auszuzahlenden Geschäftsguthaben

die ordentliche Rücklage (§ 23) nach

Deckung allfälliger Verluste, dann darf so lange

kein Reingewinn verteilt werden, bis aus dem

Reingewinn die ordentliche Rücklage auf den erforderlichen

Betrag erhöht ist; sonstige Rücklagen

sind aufzulösen und der ordentlichen Rücklage

zuzuführen.

(3) Nach Maßgabe der Deckung in der ordentlichen

Rücklage sind die Geschäftsguthaben an die

ausscheidenden Genossenschafter auszuzahlen.

Teilzahlungen können auf Schillingbeträge abgerundet

werden. Die Auszahlungsbeträge sind

zwei Wochen nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses

fällig.

(4) Geschäftsguthaben, die binnen drei Jahren

nach Fälligkeit der letzten Teilzahlung nicht behoben

worden sind, verfallen an die Genossenschaft;

der entsprechende Betrag ist in die ordentliche

Rücklage (§ 23) einzustellen.

(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. (3)

ausgezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, wenn

der Empfänger sie nicht in gutem Glauben

empfangen hat.

(6) Ein ungedeckter Verlustanteil [§ 25, Abs. (2)]

des ausscheidenden Genossenschafters trifft die

Genossenschaft als Verlust.

Geschäftsjahr.

§ 21. (1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft

fällt mit dem Geschäftsjahr des Unternehmens zusammen.

(2) Das erste Geschäftsjahr endet mit dem

laufenden Geschäftsjahr des Unternehmens.

Rechnungslegung.

§ 22. (1) Der Vorstand hat für die Führung

der erforderlichen Bücher zu sorgen.

(2) Binnen einem Monat nach Feststellung des

Jahresabschlusses des Unternehmens, bei dem die

Werksgenossenschaft gebildet ist, hat der Vorstand

den Jahresabschluß (Bilanz, die Gewinn-

und Verlustrechnung) der Genossenschaft und den

Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen

und mit einem Vorschlag über die Gewinnverteilung

[§ 23, Abs. (1), und § 24] dem

Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Der Aufsichtsrat hat nach Prüfung der

Hauptversammlung zu berichten, die binnen einem

Monat nach Vorlage der Unterlagen an den Aufsichtsrat

abzuhalten ist (ordentliche Hauptversammlung)

und über den Jahresabschluß, die Gewinn-

und Verlustverteilung und die Entlastung

von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt.

(4) In der Bilanz ist auf der Aktivseite der

der Genossenschaft gewidmete Kapitalanteil der

Unternehmung in der Höhe des Kaufpreises [§ 1,

Abs. (3), Werksgenossenschaftsgesetz] anzusetzen,

wenn nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Abschreibungen oder Wertberichtigungen

nötig machen.

(5) Auf der Passivseite sind der noch unberichtigte

Teil des Kaufpreises, die Summen der

Geschäftsguthaben der Genossenschafter abzüglich

allfälliger nicht gedeckter Verlustanteile [§ 25,

Abs. (2)] die Rücklagen, Wertberichtigungen und

Rückstellungen für Ungewisse Schulden sowie die

Verbindlichkeiten auszuweisen.

(6) Im übrigen sind die Bestimmungen des

Aktienrechtes über den Inhalt und die Gliederung

des Jahresabschlusses sowie die Wertansätze sinngemäß

anzuwenden. Das Bundesministerium für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann

hievon Abweichungen zulassen.

(7) Der Geschäftsbericht hat die Lage der Genossenschaft

darzulegen; er hat auch über Vorgänge

von besonderer Bedeutung, die nach dem

Schlusse des Geschäftsjahres eingetreten sind, zu

berichten.

(8) Zu den Aufwendungen der Genossenschaft

nach § 3, Abs. (3), Werksgenossenschaftsgesetz gehören

auch Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen für ungewisse Schulden.

Rücklagen.

§ 23. (1) Mindestens 10% des nach Deckung der

Aufwendungen [§ 3, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz]

verbleibenden Gewinnes sind in eine

ordentliche Rücklage einzustellen.

(2) Die ordentliche Rücklage ist zum Ausgleich

von Wertverminderungen und zur Deckung sonstiger

Verluste sowie zur Auszahlung der Geschäftsguthaben

der ausscheidenden Genossenschafter

zu verwenden.

(3) Die ordentliche Rücklage ist stets in flüssigen

Mitteln anzulegen. Eine andere Veranlagung ist

nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Vermögenssicherung und "Wirtschaftsplanung zulässig.

(4) Neben der ordentlichen Rücklage können

auch außerordentliche Rücklagen gebildet werden.

Reingewinnverteilung.

§ 24. (1) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende

Betrag ist, wenn die Hauptversammlung

nichts anderes beschließt, zu gleichen Kopfteilen

an die Genossenschafter als Gewinnanteil

auszuschütten.

(2) Die Genossenschafter, die während eines

Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erwerben oder

ausscheiden, haben Anspruch auf die Hälfte der

Kopiteile [§ 3, Albs. (1) und (2), Werksgenossenschaftsgesetz],

die sich aus dem Reingewinn des

betreffenden Geschäftsjahres ergeben, wenn sie

in diesem mindestens durch sechs Monate Mitglieder

der Genossenschaft gewesen sind.

(3) Die Hauptversammlung bestimmt den. Zeitpunkt

der Fälligkeit der an die Genossenschafter

auszuzahlenden Gewinnanteile.

(4) Die binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht

behobenen oder als [Einzahlung nach § 18,

Abs. (6), verwendeten Gewinnanteile verfallen an

die Genossenschaft; der entsprechende Betrag ist

in die ordentliche Rücklage einzustellen.

Verlustverteilung.

§ 25. (1) Der Verlust eines Geschäftsjahres,

soweit er nicht aus den Rücklagen gedeckt werden

kann, ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter

aufzuteilen.

(2) Der Verlustanteil ist vom Geschäftsguthaben

abzuziehen. Übersteigt er das Geschäftsguthaben,

so ist der Restbetrag aus künftigen Gewinnanteilen

zu decken.

(3) Die Bestimmungen des § 24, Abs. (2), sind

sinngemäß anzuwenden.

Verlustausgleich durch das Unternehmen.

§ 26. Solange der Genossenschaft ein Reingewinn

nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz

nicht zugefallen ist, hat das Unternehmen

die zur Deckung der notwendigen Aufwendungen

der Genossenschaft erforderlichen Beträge vorzuschießen.

Bekanntmachung des Jahresabschlusses.

§.27. (1) Der Vorstand hat den von der Hauptversammlung

festgesetzten Jahresabschluß, den

Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrates

und den Beschluß über die Gewinn- oder

Verlustverteilung unverzüglich dem Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Beschluß über

die Gewinn- oder Verlustverteilung ist vom Vorstand

unverzüglich durch Anschlag bekanntzumachen.

Die Satzung kann außerdem die Bekanntmachung

in den Genossenschaftsblättern bestimmen.

Aufsicht.

§ 28. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaften

führt das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung.

(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat und jeder

Genossenschafter, der bei einer Hauptversammlung

anwesend oder vertreten gewesen ist und

gegen einen Beschluß Widerspruch erhoben hat,

kann den Beschluß wegen Verletzung des Gesetzes,

dieser Verordnung oder der Satzung beim Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

anfechten. Die Anfechtung muß

innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung

beim Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung eingebracht werden.

(3) Auf das Anfechtungsverfahren finden die

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Anwendung Wird der Beschluß

durch Bescheid als rechtswidrig aufgehoben, so

wirkt der Bescheid für und gegen alle Genossenschafter

sowie den Vorstand und Aufsichtsrat,

auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Registereintragungen auf Grund des aufgehobenen

Beschlusses sind von Amts wegen zu

löschen; die Löschung ist wie die Eintragung bekanntzumachen.

Auflösung.

§ 29. (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

1. durch die Auflösung des Unternehmens,

2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über

das Vermögen der Genossenschaft,

3. durch Veräußerung sämtlicher gewidmeter

Kapitalsanteile des Unternehmens (§ 4

Werksgenossenschaftsgesetz).

(2) Nach Auflösung der Genossenschaft findet

die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen

das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

(3) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder,

wenn nicht durch den Beschluß der Hauptversammlung

andere Personen zu Abwicklern

bestellt werden. Als Abwickler können auch Personen

bestellt werden, die nicht Genossenschafter

sind. Für die Abwickler gelten die Bestimmungen

über den Vorstand sinngemäß.

(4) Während der Abwicklung werden weder Geschäftsguthaben

rückgezahlt noch Gewinnanteile

ausgeschüttet.

(5) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die

Auflösung der Genossenschaft deren Gläubiger

aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die

Aufforderung ist in den Genossenschaftsblättern

bekanntzumachen. Die Abwickler haben das Vermögen

der Genossenschaft zu verwerten und die

Gläubiger zu befriedigen.

(6) Das nach Berichtigung der Schulden bleibende

Vermögen, der Genossenschaft wird nach dem Verhältnis

der Geschäftsguthaben an die Genossen-

schafter verteilt. Das Vermögen darf nur verteilt

werden, wenn ein halbes Jahr seit dem Tag verstrichen

ist, an dem der Aufruf der Gläubiger

bekanntgegeben worden ist. Meldtet sich ein bekannter

Gläubiger nicht, so ist der geschuldete

Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Ist

eine Verbindlichkeit strittig, so darf das Vermögen

nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger

Sicherheit geleistet ist.

(7) Ist die Abwicklung beendet, so haben die

Abwickler den Schluß der Abwicklung dem

Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung anzumelden. Der Schluß der

Abwicklung ist im Werksgenossenschaftsregister

einzutragen und die Genossenschaft zu löschen.

Die Löschung ist in den Genossenschaftsblättern

bekanntzumachen.

(8) Die Schriften und Bücher der Genossenschaft

sind an einem mit Genehmigung des

Bundesministeriums für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung von den Abwicklern bestimmten

sicheren Ort zur Aufbewahrung für

10 Jahre zu hinterlegen. Das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

kann den Genossenschaftern und den Gläubigern

die Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.

(9) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere

Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf

Antrag eines Beteiligten das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder

andere Abwickler zu berufen.

(10) Nach Auflösung der Genossenschaft kann

die Mitgliedschaft nicht mehr erworben werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die

Einrichtung der Genossenschaft sowie über die

Rechte und Pflichten ihrer Organe und der Genossenschafter

auch nach der Auflösung.

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