121. Verordnung: Verordnung über die Werksgenossenschaften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (6), und des § 7 des
Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 169, über die Werksgenossenschaften wird
verordnet
Wesen der Werksgenossenschaft.
§ 1. (1) Die Tätigkeit der Werksgenossenschaft
ist auf die im Werksgenossenschaftsgesetz bestimmte
Aufgabe beschränkt.
(2) Die Werksgenossenschaft gilt nicht als Kaufmann.
(3) Auf sie sind die Bestimmungen über Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
nach Anhörung der zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der zuständigen Arbeiterkammer
durch Verordnung das Unternehmen,
bei dem eine Werksgenossenschaft zu bilden
ist, festgesetzt, so ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen unverzüglich die Satzung der Genossenschaft
zu beschließen, der erste Vorstand
und Aufsichtsrat zu wählen und die Genossenschaft
zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister
anzumelden.
(2) Die Genossenschaft erlangt erst Rechtspersönlichkeit
mit der Eintragung im Werksgenossenschaftsregister.
(3) Wer vor der Eintragung der Genossenschaft
in deren Namen handelt, haftet persönlich; handeln
mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand.
Gründende Hauptversammlung.
§ 3. (1) Die gründende Hauptversammlung
beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand
und Aufsichtsrat.
(2) Sie wird von einem Ausschuß vorbereitet
und einberufen, der aus mindestens zehn Dienstnehmern
des Unternehmens besteht, bei dam die
Genossenschaft gebildet wird.
(3) Zur gründenden Hauptversammlung hat der
Ausschuß alle Dienstnehmer einzuladen, die am
Tag der Hauptversammlung mindestens ein Jahr
im Dienst des Unternehmens stehen.
(4) Im übrigen gelten für die gründende Hauptversammlung
die Bestimmungen über die Hauptversammlung
(§ 14).
Satzung.
§ 4. (1) Die Satzung hat den Namen, den Sitz
und den Gegenstand der Genossenschaft zu bestimmen.
(2) Die Satzung wird von der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Name..
§ 5. Der Name der Genossenschaft hat den
Firmenwortlaut des Unternehmens, bei dem die
Genossenschaft gebildet wird, und die Bezeichnung
„Werksgenossenschaft" zu enthalten; er hat mit
dieser Bezeichnung zu beginnen.
Sitz.
§ 6. Als Sitz der Genossenschaft ist in der
Regell der Ort, wo die Unternehmung, bei dem
die Genossenschaft gebildet wird, ihren Sitz hat,
zu bestimmen.
Dauer.
§ 7. Die Genossenschaft wird auf unbestimmte
Dauer errichtet.
Bekanntmachungen.
§ 8. (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft
sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer
zugänglichen Raum anzuschlagen.
(2) Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung
eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt,
so ist sie in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen;
daneben kann die Satzung andere
Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.
Eintragung.
§ 9. (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft
zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister
beim Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen
a) die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte
Satzung,
b) die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,
c) die Zeichnungen der Unterschriften der
ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter
Form.
(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob
die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und
angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den
Antrag auf Eintragung abzuweisen.
Werksgenossenschaftsregister.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung führt
für alle Werksgenossenschaften ein Register.
(2) Das Register ist öffentlich und kann von
jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, während
der Geschäftsstunden eingesehen werden.
Über die Eintragung im Register sind auf Verlangen
Amtsbestätigungen auszustellen.
(3) Solange eine in das Register einzutragende
Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht
ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten
nur entgegengesetzt werden, wenn die Genossenschaft
beweist, daß die Tatsache dem Dritten bekannt
war. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht
worden, so muß sie ein Dritter gegen
sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß
er sie weder kannte noch kennen mußte
(4) Bei der Eintragung der Genossenschaft sind
der Name, der Sitz und der Gegenstand der Genossenschaft,
der Tag der Eintragung und die
Vorstandsmitglieder anzugeben. (Enthält die
Satzung Bestimmungen über die Vertretungsbefugnisse.
der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler,
so sind auch diese Bestimmungen einzutragen,
(5) Der Inhalt der Eintragung ist vom Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
in den Genossenschaftsblättern bekanntzugeben.
Organe.
§ 11. Die Organe der Werkgenossenschaft
sind
a) Der Vorstand (§ 12),
b) der Aufsichtsrat (§ 13),
c) die Hauptversammlung (§ 14).
Vorstand.
§ 12. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der
Genossenschaft; er vertritt sie gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Die Satzung hat die Höchstzahl der
Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eigenberechtigte
Genossenschafter österreichischer Staatsbürgerschaft
sein.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Hauptversammlung, falls die Satzung nichts
anderes bestimmt, auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Satzung kann bestimmen, daß die
Hauptversammlung für die Mitglieder des Vorstandes
Ersatzmitglieder zu wählen hat, die im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern
für die restliche Amtsdauer der ausscheidenden
Mitglieder an deren Stelle treten.
(6) Die Hauptversammlung kann die Bestellung
zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit
widerrufen. Fallen bei einem Vorstandsmitglied
die Voraussetzungen nach Abs. (3) weg, so erlischt
sein Amt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder
unter drei, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung
zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.
(7) Zur Abgabe von Willenserklärungen und
zur Zeichnung für die Werksgenossenschaft sind
je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen,
daß die Zeichnenden zum Namen der Genossenschaft
ihre Namensunterschrift hinzufügen.
(9) Jede Änderung des Vorstandes oder der
Vertretungsbefugnisse eines Vorstandsmitgliedes
ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung im
Werksgenossenschaftsregister anzumelden. Der
Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung
in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
anzuschließen. Neue Vorstandsmitglieder
haben ihre Unterschriften öffentlich beglaubigt
zur Aufbewahrung anzuschließen.
(10) Im Vorstand führt eines seiner (Mitglieder
den Vorsitz. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden, wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, von der Hauptversammlung bestellt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens
die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(11) Über die innere Ordnung des Vorstandes,
wie insbesondere über die Einberufung zu den
Sitzungen und die Aufnahme einer Niederschrift
über die Sitzungen, kann die Satzung nähere Bestimmungen
treffen.
(12) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Es gebührt ihnen jedoch
der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben
notwendig verbundenen Auslagen.
(13) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder,
die diese Pflicht verletzen, haften der Genossenschaft
für den daraus entstandenen Schaden,
mehrere Vorstandsmitglieder haften zur ungeteilten
Hand.
(14) Ersatzansprüche, die der Genossenschaft gegen
Vorstandsmitglieder aus deren Geschäftsführung
erwachsen, müssen geltend gemacht werden,
wenn es die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt.
(15) Den Rechtsstreit gegen den Vorstand hat
der Aufsichtsrat zu führen.
Aufsichtsrat.
§ 13. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
des Vorstandes zu überwachen. Er kann
vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die
Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und
die Bücher und Schriften sowie die Vermögenswerte
einsehen und prüfen. Maßnahmen der Geschäftsführung
können dem Aufsichtsrat nicht
übertragen werden.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie
darf jedoch sechs nicht übersteigen. Ein Aufsichtsratsmitglied
kann nicht zugleich Vorstandsmitglied
sein.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung gewählt; sie können nicht für
eine längere Zeit als bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt werden, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der
Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr,
in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
(4) Die Bestimmungen § 12, Abs. (3), (6), (10)
bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.
Hauptversammlung.
§ 14. (1) Die Hauptversammlung beschließt in
den in dieser Verordnung und in der Satzung
bestimmten Fällen.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand
einberufen. Der Aufsichtsrat kann, falls auf sein
Verlangen der Vorstand binnen zwei Wochen die
Hauptversammlung nicht einberuft, die Hauptversammlung
selbst einberufen.
(3) Die Hauptversammlung ist vom Vorstand
auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Genossenschafter die Einberufung unter Angalbe
von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.
Die Genossenschafter können in gleicher Weise
verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung
einer Hauptversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann
das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung die Antragsteller ermächtigen,
eine Hauptversammlung einzuberufen, beziehungsweise
den Gegenstand der Beschlußfassung
anzukündigen.
(4) Die Hauptversammlung ist in der Regel am
Sitz des Unternehmens abzuhalten. Sie kann auch
bei einer Betriebsstätte des Unternehmens außerhalb
dessen Sitzes abgehalten werden, wenn bei
der Betriebsstätte mindestens ein Viertel der Genossenschafter
beschäftigt ist.
(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist
neben der Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern
auch durch Anschlag mindestens
durch eine Woche vorher bekanntzumachen. Die
Einladung hat Zeit und Ort sowie den Gegenstand
der Beschlußfassung zu enthalten.
(6) Über Gegenstände, die nicht bekanntgemacht
worden sind, darf in der Hauptversammlung nicht
beschlossen werden. Zu Anträgen und zu Verhandlungen
ohne Beschlußfassung bedarf es keiner
Ankündigung.
(7) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Genossenschafter
anwesend oder vertreten ist. Ist die Hauptversammlung
nicht beschlußfähig, so ist mit dem
Hinweis hierauf eine zweite Hauptversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden oder vertretenen Genossenschafter
beschlußfähig. Die Satzung kann bestimmen,
daß die zweite Hauptversammlung für
den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten
Hauptversammlung zugleich- mit dieser einberufen,
und nach einer Wartestunde abgehalten
werden kann. Die zweite Hauptversammlung
ist bei der Einberufung der ersten in einem besonderen
Zusatz anzukündigen.
(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter).
(9) In der Hauptversammlung hat jeder Genossenschafter
eine Stimme. Das Stimmrecht kann
durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten
müssen Genossenschafter sein; sie
haben sich mit einer für die Ausübung des Stimmrechtes
auf eine bestimmte Hauptversammlung
lautenden schriftlichen Vollmacht auszuweisen.
Für mehr als fünf Genossenschafter kann das
Stimmrecht durch dieselbe Person nicht ausgeübt
werden; das Stimmrecht kann jedoch für 20 Genossenschafter
ausgeübt werden, wenn diese nicht
an einer Betriebsstätte am Ort der Hauptversammlung
beschäftigt sind.
(10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, falls diese Verordnung nicht
anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Die Satzung kann bestimmen, daß die
Hauptversammlung, wenn die Zahl der Genossenschafter
zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens
1000 beträgt oder das Unternehmen in verschiedenen
Orten wenigstens zwei Betriebe hat, in denen
mindestens je ein Viertel der Genossenschafter
beschäftigt ist, aus Abgeordneten besteht, die von
den Genossenschaftern in ihrer Gesamtheit oder in
bestimmten Gruppen gewählt werden. Für die
Ausübung des Stimmrechtes gelten die Bestimmungen
über die Hauptversammlung, wählbar
sind nur Personen, die in den Vorstand gewählt
werden können. Nähere (Bestimmungen hat die
Satzung zu enthalten.
(12) Über jede Hauptversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat
zu enthalten Tag und Ort der Hauptversammlung,
die Art und das Ergebnis der Abstimmung
sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die
Beschlußfassung; das Verzeichnis der Teilnehmer
an der Hauptversammlung und der vertretenen
Genossenschafter ist unter Anschluß der Vollmachten
beizufügen.
Satzungsänderungen.
§ 15. (1) Die Satzung kann nur durch Beschluß
der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen. (Bei der Einberufung
einer Hauptversammlung, die über eine
Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die
zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen
und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen
Änderung anzugeben.
(2) Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung
in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich
anzumelden. Für die Prüfung der
Änderung gelten die Bestimmungen des § 9,
Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst
durch die Eintragung in das Register rechtswirksam.
Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die
ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist
auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den
Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.
Genossenschafter.
§ 16. (1) Jeder Dienstnehmer des Unternehmens,
bei dem die Genossenschaft gebildet ist, wird
nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses
Mitglied der Genossenschaft [§ 2, Abs. (2),
Werksgenossenschaftsgesetz].
(2) Sobald ein Dienstnehmer die einjährige
Dienstzeit erreicht hat, hat dies das Unternehmen
der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Die
Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der
Eintragung in die Liste der Genossenschafter
(§ 17) schriftlich zu verständigen.
(3) Scheidet ein Genossenschafter aus dem Dienst
des Unternehmens aus, so hat dies das Unternehmen
der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
erlischt die Mitgliedschaft (§ 2, Abs. (5), Werksgenossenschaftsgesetz].
Die Genossenschaft hat den
Dienstnehmer von der Eintragung des Erlöschens
seiner Mitgliedschaft in die Liste der Genossenschafter
schriftlich zu verständigen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Genossenschafters.
Liste der Genossenschafter.
§ 17. (1) Der Vorstand hat eine Liste der
Genossenschafter zu führen. In diese sind alle
Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich
nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen.
Die Eintragung hat Vor- und Zuname,
Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den
Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden
ist, sowie das Geschäftsguthaben (§ 18) zu enthalten.
(2) Die Genossenschafter haben jede Änderung
ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift
dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser
hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die
Mitgliedschaft betreffende Tatsachen [§, 16,
Abs. (3) bis (5)] in die Liste der Genossenschafter
einzutragen.
(3) Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden
ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein
rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste
der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht
verweigert, so kann das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
um Abhilfe ersucht werden.
Geschäftsanteil.
§ 18. (1) Jeder Genossenschafter kann nur einen
Geschäftsanteil besitzen.
(2) Die Geschäftsanteile können weder veräußert
noch belastet werden. Durch die Exekution
auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft
des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche
des Genossenschafters nach §§ 20, 24 und
29, Abs. (6), können überwiesen werden.
(3) Die Geschäftsanteile lauten auf keinen
festen Betrag.
(4) Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben.
Die Höhe des Geschäftsguthabens
ergibt sich aus den nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz
auf die Einlagen der Genossenschafter
verrechneten Kopfteilen und aus
den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen
abzüglich allfälliger Verlustanteile
(§ 25).
(5) Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet,
Bareinzahlungen zu leisten.
(6) Durch Beschluß der Hauptversammlung, der
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter
berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile
Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer
festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung
können Reingewinnanteile (§ 24) verwendet
werden.
(7) In der Liste der Genossenschafter ist jeder
auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil
[Abs. (4)], jede Bareinzahlung [Abs. (6)] sowie
jeder Verlustanteil (§ 25) gesondert zu verzeichnen.
Haftung der Genossenschafter.
§ 19. (1) Die Haftung der Genossenschafter ist
auf ihre Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) beschränkt.
(2) Die Haftung eines Genossenschafters erlischt
mit der Feststellung des Abschlusses über das Geschäftsjahr,
in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
Auszahlung des Geschäftsguthabens.
§ 20. (1) Die Geschäftsguthaben der bis zum
Ende eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossenschafter
sind im Jahresabschluß von den
auszuweisenden Gechäftsguthaben [§ 22, Abs. (5)]
abzusetzen und auf der Passivseite gesondert auszuweisen.
(2) Übersteigen die auszuzahlenden Geschäftsguthaben
die ordentliche Rücklage (§ 23) nach
Deckung allfälliger Verluste, dann darf so lange
kein Reingewinn verteilt werden, bis aus dem
Reingewinn die ordentliche Rücklage auf den erforderlichen
Betrag erhöht ist; sonstige Rücklagen
sind aufzulösen und der ordentlichen Rücklage
zuzuführen.
(3) Nach Maßgabe der Deckung in der ordentlichen
Rücklage sind die Geschäftsguthaben an die
ausscheidenden Genossenschafter auszuzahlen.
Teilzahlungen können auf Schillingbeträge abgerundet
werden. Die Auszahlungsbeträge sind
zwei Wochen nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses
fällig.
(4) Geschäftsguthaben, die binnen drei Jahren
nach Fälligkeit der letzten Teilzahlung nicht behoben
worden sind, verfallen an die Genossenschaft;
der entsprechende Betrag ist in die ordentliche
Rücklage (§ 23) einzustellen.
(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. (3)
ausgezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, wenn
der Empfänger sie nicht in gutem Glauben
empfangen hat.
(6) Ein ungedeckter Verlustanteil [§ 25, Abs. (2)]
des ausscheidenden Genossenschafters trifft die
Genossenschaft als Verlust.
Geschäftsjahr.
§ 21. (1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft
fällt mit dem Geschäftsjahr des Unternehmens zusammen.
(2) Das erste Geschäftsjahr endet mit dem
laufenden Geschäftsjahr des Unternehmens.
Rechnungslegung.
§ 22. (1) Der Vorstand hat für die Führung
der erforderlichen Bücher zu sorgen.
(2) Binnen einem Monat nach Feststellung des
Jahresabschlusses des Unternehmens, bei dem die
Werksgenossenschaft gebildet ist, hat der Vorstand
den Jahresabschluß (Bilanz, die Gewinn-
und Verlustrechnung) der Genossenschaft und den
Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen
und mit einem Vorschlag über die Gewinnverteilung
[§ 23, Abs. (1), und § 24] dem
Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Der Aufsichtsrat hat nach Prüfung der
Hauptversammlung zu berichten, die binnen einem
Monat nach Vorlage der Unterlagen an den Aufsichtsrat
abzuhalten ist (ordentliche Hauptversammlung)
und über den Jahresabschluß, die Gewinn-
und Verlustverteilung und die Entlastung
von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt.
(4) In der Bilanz ist auf der Aktivseite der
der Genossenschaft gewidmete Kapitalanteil der
Unternehmung in der Höhe des Kaufpreises [§ 1,
Abs. (3), Werksgenossenschaftsgesetz] anzusetzen,
wenn nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Abschreibungen oder Wertberichtigungen
nötig machen.
(5) Auf der Passivseite sind der noch unberichtigte
Teil des Kaufpreises, die Summen der
Geschäftsguthaben der Genossenschafter abzüglich
allfälliger nicht gedeckter Verlustanteile [§ 25,
Abs. (2)] die Rücklagen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen für Ungewisse Schulden sowie die
Verbindlichkeiten auszuweisen.
(6) Im übrigen sind die Bestimmungen des
Aktienrechtes über den Inhalt und die Gliederung
des Jahresabschlusses sowie die Wertansätze sinngemäß
anzuwenden. Das Bundesministerium für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann
hievon Abweichungen zulassen.
(7) Der Geschäftsbericht hat die Lage der Genossenschaft
darzulegen; er hat auch über Vorgänge
von besonderer Bedeutung, die nach dem
Schlusse des Geschäftsjahres eingetreten sind, zu
berichten.
(8) Zu den Aufwendungen der Genossenschaft
nach § 3, Abs. (3), Werksgenossenschaftsgesetz gehören
auch Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen für ungewisse Schulden.
Rücklagen.
§ 23. (1) Mindestens 10% des nach Deckung der
Aufwendungen [§ 3, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz]
verbleibenden Gewinnes sind in eine
ordentliche Rücklage einzustellen.
(2) Die ordentliche Rücklage ist zum Ausgleich
von Wertverminderungen und zur Deckung sonstiger
Verluste sowie zur Auszahlung der Geschäftsguthaben
der ausscheidenden Genossenschafter
zu verwenden.
(3) Die ordentliche Rücklage ist stets in flüssigen
Mitteln anzulegen. Eine andere Veranlagung ist
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Vermögenssicherung und "Wirtschaftsplanung zulässig.
(4) Neben der ordentlichen Rücklage können
auch außerordentliche Rücklagen gebildet werden.
Reingewinnverteilung.
§ 24. (1) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende
Betrag ist, wenn die Hauptversammlung
nichts anderes beschließt, zu gleichen Kopfteilen
an die Genossenschafter als Gewinnanteil
auszuschütten.
(2) Die Genossenschafter, die während eines
Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erwerben oder
ausscheiden, haben Anspruch auf die Hälfte der
Kopiteile [§ 3, Albs. (1) und (2), Werksgenossenschaftsgesetz],
die sich aus dem Reingewinn des
betreffenden Geschäftsjahres ergeben, wenn sie
in diesem mindestens durch sechs Monate Mitglieder
der Genossenschaft gewesen sind.
(3) Die Hauptversammlung bestimmt den. Zeitpunkt
der Fälligkeit der an die Genossenschafter
auszuzahlenden Gewinnanteile.
(4) Die binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht
behobenen oder als [Einzahlung nach § 18,
Abs. (6), verwendeten Gewinnanteile verfallen an
die Genossenschaft; der entsprechende Betrag ist
in die ordentliche Rücklage einzustellen.
Verlustverteilung.
§ 25. (1) Der Verlust eines Geschäftsjahres,
soweit er nicht aus den Rücklagen gedeckt werden
kann, ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter
aufzuteilen.
(2) Der Verlustanteil ist vom Geschäftsguthaben
abzuziehen. Übersteigt er das Geschäftsguthaben,
so ist der Restbetrag aus künftigen Gewinnanteilen
zu decken.
(3) Die Bestimmungen des § 24, Abs. (2), sind
sinngemäß anzuwenden.
Verlustausgleich durch das Unternehmen.
§ 26. Solange der Genossenschaft ein Reingewinn
nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz
nicht zugefallen ist, hat das Unternehmen
die zur Deckung der notwendigen Aufwendungen
der Genossenschaft erforderlichen Beträge vorzuschießen.
Bekanntmachung des Jahresabschlusses.
§.27. (1) Der Vorstand hat den von der Hauptversammlung
festgesetzten Jahresabschluß, den
Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrates
und den Beschluß über die Gewinn- oder
Verlustverteilung unverzüglich dem Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Beschluß über
die Gewinn- oder Verlustverteilung ist vom Vorstand
unverzüglich durch Anschlag bekanntzumachen.
Die Satzung kann außerdem die Bekanntmachung
in den Genossenschaftsblättern bestimmen.
Aufsicht.
§ 28. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaften
führt das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung.
(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat und jeder
Genossenschafter, der bei einer Hauptversammlung
anwesend oder vertreten gewesen ist und
gegen einen Beschluß Widerspruch erhoben hat,
kann den Beschluß wegen Verletzung des Gesetzes,
dieser Verordnung oder der Satzung beim Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
anfechten. Die Anfechtung muß
innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
beim Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung eingebracht werden.
(3) Auf das Anfechtungsverfahren finden die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung Wird der Beschluß
durch Bescheid als rechtswidrig aufgehoben, so
wirkt der Bescheid für und gegen alle Genossenschafter
sowie den Vorstand und Aufsichtsrat,
auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Registereintragungen auf Grund des aufgehobenen
Beschlusses sind von Amts wegen zu
löschen; die Löschung ist wie die Eintragung bekanntzumachen.
Auflösung.
§ 29. (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
1. durch die Auflösung des Unternehmens,
2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der Genossenschaft,
3. durch Veräußerung sämtlicher gewidmeter
Kapitalsanteile des Unternehmens (§ 4
Werksgenossenschaftsgesetz).
(2) Nach Auflösung der Genossenschaft findet
die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen
das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(3) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder,
wenn nicht durch den Beschluß der Hauptversammlung
andere Personen zu Abwicklern
bestellt werden. Als Abwickler können auch Personen
bestellt werden, die nicht Genossenschafter
sind. Für die Abwickler gelten die Bestimmungen
über den Vorstand sinngemäß.
(4) Während der Abwicklung werden weder Geschäftsguthaben
rückgezahlt noch Gewinnanteile
ausgeschüttet.
(5) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die
Auflösung der Genossenschaft deren Gläubiger
aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die
Aufforderung ist in den Genossenschaftsblättern
bekanntzumachen. Die Abwickler haben das Vermögen
der Genossenschaft zu verwerten und die
Gläubiger zu befriedigen.
(6) Das nach Berichtigung der Schulden bleibende
Vermögen, der Genossenschaft wird nach dem Verhältnis
der Geschäftsguthaben an die Genossen-
schafter verteilt. Das Vermögen darf nur verteilt
werden, wenn ein halbes Jahr seit dem Tag verstrichen
ist, an dem der Aufruf der Gläubiger
bekanntgegeben worden ist. Meldtet sich ein bekannter
Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Ist
eine Verbindlichkeit strittig, so darf das Vermögen
nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger
Sicherheit geleistet ist.
(7) Ist die Abwicklung beendet, so haben die
Abwickler den Schluß der Abwicklung dem
Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung anzumelden. Der Schluß der
Abwicklung ist im Werksgenossenschaftsregister
einzutragen und die Genossenschaft zu löschen.
Die Löschung ist in den Genossenschaftsblättern
bekanntzumachen.
(8) Die Schriften und Bücher der Genossenschaft
sind an einem mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung von den Abwicklern bestimmten
sicheren Ort zur Aufbewahrung für
10 Jahre zu hinterlegen. Das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
kann den Genossenschaftern und den Gläubigern
die Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.
(9) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere
Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf
Antrag eines Beteiligten das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder
andere Abwickler zu berufen.
(10) Nach Auflösung der Genossenschaft kann
die Mitgliedschaft nicht mehr erworben werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die
Einrichtung der Genossenschaft sowie über die
Rechte und Pflichten ihrer Organe und der Genossenschafter
auch nach der Auflösung.