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121_1945 AT

121. Verordnung: Errichtung von Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr bei der Österreichischen Nationalbank.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Errichtung von Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr bei der Österreichischen Nationalbank.

Auf Grund des Artikels 38, Abs. (3), des

Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933, Deutsches

R. G. Bl. I S. 399 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 114/1938),

und des Artikels 31; Abs. (2), des Scheckgesetzes

vom 14. August 1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 597

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1938), wird verordnet

In § 1 der Verordnung über Abrechnungsstellen

im Wechsel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober

1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 582, werden die

Worte „bei einer Reichsbankanstalt" durch die

Worte ersetzt „bei der Hauptanstalt der Österreichischen

Nationalbank in Wien oder bei einer

ihrer Zweiganstalten".

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