120. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages von Nizza
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(1) Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden;
Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin
nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.
(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom
Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen
des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Auf Grund
1. des § 135a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;
2. des § 91a Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;
3. des § 85a Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;
4. des § 63a Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001,
wird verordnet
Feststellung des Ausnahmetatbestandes
§ 1. Die Feststellung, ob eine Ausnahme vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz besteht, obliegt allein
dem behandelnden Spitalsarzt (der behandelnden Spitalsärztin).
Medizinischer Notfall
§ 2. Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann
anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome
aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden
kann.
Befundung und Begutachtung
§ 3. Fälle des § 135a Abs. 2 Z 2 ASVG sind solche, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers
oder eines Gerichtes in Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur
Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung oder Begutachtung vorliegt.
Leistungen infolge Schwangerschaft
§ 4. Zu den Leistungen nach § 135a Abs. 2 Z 4 ASVG zählen jedenfalls auch die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der ärztlich festgestellten Schwangerschaft stehenden Kontrolluntersuchungen.
Körperteil- oder Blut(plasma)spende
§ 5. Der Ausnahmetatbestand des § 135a Abs. 2 Z 5 ASVG gilt für Personen, die sich einer
ambulanten Behandlung oder Untersuchung aus Anlass oder zum Zweck einer Körperteil- oder
Blut(plasma)spende unterziehen.
Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches
§ 6. Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des § 135a Abs. 2
Z 6 ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die
Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird
1. um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder
2. weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen
nach Abschnitt II des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von
Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder
3. im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder
Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder
4. in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn
der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.
Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein
exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine
Schmerzambulanz.
Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen
§ 7. Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im
Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen
weiterüberwiesen wird.
Wohnort
§ 8. Als Wohnort im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG gilt jeder Wohnsitz der zu behandelnden
Person.
Anwendungsbereich
§ 9. An die Stelle der in dieser Verordnung zitierten Bestimmungen des ASVG treten je nach
Anwendungsfall die entsprechenden Bestimmungen des § 91a GSVG oder des § 85a BSVG oder des
§ 63a B-KUVG.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend
weiterzuentwickeln,
in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein
kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs
sind wie folgt übereingekommen
Kapitel I
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Gemeinsame Sicherheitsinteressen
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie
über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen
Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher
Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der
Auffassung, daß die anderen Vertragsstaaten bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen
Sicherheit ergreifen sollen, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche
Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlaßbezogen nach festgelegten
Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte
der Sicherheitslage.
Artikel 3
Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung
der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts,
soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen,
insbesondere im Rahmen der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol),
werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und
Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem
Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht
zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten
werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen
sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu
beantworten.
Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden
der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt
der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder
b) die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen
gestellt werden können oder
c) eine direkte Zusammenarbeit auf Grund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im
Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen
nationalen Zentralstellen vorliegt.
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten
übermittelt und beantwortet.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
d) Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und
Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
h) grenzüberschreitende Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Vernehmungen,
l) Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke
einschließlich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene
Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung
von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung
von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden
stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und beantworten.
(7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen
erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.
(9) Als Grenzgebiete gelten
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer
Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie
im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.
(10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen
und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die
Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die
Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie
im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Maßgabe der innerstaatlichen
Kompetenzordnung.
Artikel 5
Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln
einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte
nationale Ausschreibungen
a) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermißten,
b) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäß Absatz 5,
c) zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung,
d) zur verdeckten Registrierung,
e) zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäß Absatz 8.
Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Maßnahmen.
Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten
Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.
(2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen
Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung
rechtfertigt.
(3) Datenkategorien sind Personendaten gemäß nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte
Fahrzeugdaten.
In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt
a) Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen,
b) besondere unveränderliche physische Merkmale,
c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,
d) Geburtsort und -datum,
e) Geschlecht,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen,
h) die personenbezogenen Hinweise „bewaffnet“ und „gewalttätig“,
i) Ausschreibungsgrund,
j) zu ergreifende Maßnahmen.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarates
vom 28. Januar 1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen
Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er
berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen.
Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. a und b übermittelten
Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit
a) volljährige Abgängige bzw. Vermißte,
b) minderjährige Abgängige bzw. Vermißte,
c) Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der
zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder auf Grund einer Anordnung einer
zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
Wird der Aufenthalt einer nach lit. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Staat ermittelt, bedarf die
Mitteilung an den ersuchenden Staat der Einwilligung des Betroffenen.
Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach lit. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die
Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.
(6) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. c übermittelten Ausschreibungen
zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder
Aufenthalt folgender Personen mit
a) Zeugen,
b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte
vor Justizbehörden erscheinen müssen,
c) Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt
werden muß.
(7) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. d übermittelten Ausschreibungen
zur verdeckten Registrierung die anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen
Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit
a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
b) Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,
c) Reiseweg und Reiseziel,
d) Begleitpersonen oder Insassen,
e) Daten des benutzten Fahrzeugs,
f) mitgeführte Sachen,
g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, daß der verdeckte Charakter der Maßnahmen nicht
gefährdet wird.
(8) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird,
werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates übermittelt. Jedes Ersuchen eines
Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um
vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom
13. Dezember 1957 gleichgestellt.
Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf
möglichst schnellem Wege folgende für den zugrundeliegenden Sachverhalt wesentliche Informationen
mit
a) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines
rechtskräftigen Urteils,
c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
e) soweit möglich die Folgen der Straftat.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden
die Ausschreibung überprüfen. Er ist berechtigt, auf den Vollzug der begehrten Maßnahme in seinem
Hoheitsgebiet so lange zu verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten
Maßnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
Ersucht ein Vertragsstaat wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte
Vertragsstaat die Prüfung, wenn sie erforderlich ist, sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen,
damit die begehrte Maßnahme für den Fall, daß die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen
werden kann.
Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden
Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von
diesem, soweit nach nationalem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu
behandeln.
Der ersuchte Vertragsstaat trifft die auf Grund der Ausschreibung begehrten Maßnahmen auf der
Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts.
Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er
nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
(9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das
nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen
mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist
wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung
unverzüglich zu löschen.
(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu
keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.
(11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei
ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten
Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von
den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur
Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden
im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.
Artikel 6
Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespeicherte Daten
über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulassungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur
Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge
eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde,
bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfaßt sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften
aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzeichen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten
Vertragsstaates richten.
Artikel 7
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt
werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und
Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen-
und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden
unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel
4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.
Artikel 8
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen
Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von
Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4, Absätze 2, 3
und 7 entsprechend.
Artikel 9
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen,
indem sie insbesondere
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von
Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen,
c) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen
Einsätzen einladen,
d) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Kapitel III
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 10
Grenzüberschreitende Observation
(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen
eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation
auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine
Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen
verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet sie stattfindet, zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch den
ersuchten Vertragsstaat bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu
erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das
Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter
Verkehrsstunden erfolgen.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des
anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die
Grenze hinweg fortgesetzt werden, daß der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich
der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt
werden soll, mitgeteilt wird.
Zuständige Behörden sind
in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando St.Gallen oder das Polizeikommando
Graubünden,
im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei.
Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne
vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen,
sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, auf Grund der Mitteilung oder des
Ersuchens dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden
allgemeinen Voraussetzungen zulässig
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der
örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen
den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf
dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur
Durchführung der Observation geboten ist.
c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
e) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im
ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt, stehen den
observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile
haben.
f) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie
stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden
Beamten gefordert werden.
g) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten
kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen
des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
h) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen
Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen
Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach
Absatz 1 anzuführen.
(4) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist zu richten
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,
auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,
im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.
(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der beteiligten Vertragsstaaten
dies zuläßt, auch
a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer
Vorbereitung verhindern zu können, oder
c) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden. Die Absätze 1
bis 3 gelten entsprechend.
(6) Observationen auf Grund einer vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 5 sind nur zulässig,
a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt
werden kann und
b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des
anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Art. 13) erreicht
werden kann.
(7) Das Ersuchen ist bei Observationen gemäß Absatz 5 zu richten
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,
auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,
im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.
Die nationalen Zentralstellen erhalten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens.
Artikel 11
Grenzüberschreitende Nacheile
(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen,
die
a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen
Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird,
b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Staat auslieferungsfähigen
Straftat verhängt worden ist, geflohen ist,
sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne deren vorherige
Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten wegen der besonderen
Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle
sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall
bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Die Verfolgung ist einzustellen,
sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf
Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person
nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht
rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des
nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die
unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung
ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und
festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden
a) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch
eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen;
das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die
vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig.
b) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen
Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der
Beförderung Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten
Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt
werden.
c) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2
unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten
Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts
an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen
werden konnte.
d) Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
e) Artikel 10 Absatz 3 lit. a, b, c, g und h gilt entsprechend.
(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Organe der zuständigen Behörden festgenommen wurde,
kann nach Maßgabe des Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde,
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person
nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie
spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und
neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist
ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung. Nationale Regelungen, die aus
anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben
unberührt.
(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne
von Artikel 4 Absatz 9 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile
zu unterrichten.
(7) Entzieht sich eine Person im Rahmen der Fahndung wegen einer bestimmten auslieferungsfähigen
Straftat einer Grenzkontrolle oder innerhalb einer Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze
einer polizeilichen Kontrolle, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(8) Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein
ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums
Liechtenstein auch bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des
Fürstentums Liechtenstein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstraße A 13
auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze zu
benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß.
Artikel 12
Kontrollierte Lieferung
(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte
Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei
unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei
Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf
andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von
Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur
Weiterbeförderung freigegeben werden, daß sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise
ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen
oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten
Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an
einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren
Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, daß er zu jeder Zeit die
Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates
können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme
zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind
hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie
haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden,
wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 vom Drittstaat
gewährleistet ist.
(4) Artikel 10 Absatz 3 lit. b, c, d, e, g und h gilt entsprechend.
(5) Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten
in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der
nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,
auf dessen Hoheitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,
im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.
Artikel 13
Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende
Fahndungsaktionen
(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei
Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und
Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 15 – ohne selbständige Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4 Absatz 9
beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Beispiel Ringalarmfahndungen
nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu
beteiligen.
Artikel 14
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen
Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der
ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.
(3) In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im
gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates
wahrnehmen.
Artikel 15
Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung
von Straftaten können Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates durch die Sicherheitsbehörden
eines anderen Vertragsstaates mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse betraut werden, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen
Maßnahme ohne einen solchen Einsatz vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde oder die Ermittlungen
aussichtslos wären oder wesentlich erschwert würden.
(2) Die Betrauung setzt voraus, daß zwischen den Sicherheitsbehörden der beteiligten Vertragsstaaten
Einvernehmen hergestellt wird.
(3) Die nach Absatz 1 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle
des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an dessen Recht gebunden. Der
Gebrauch von Schußwaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr
einschließlich der Nothilfe zulässig.
Artikel 16
Gemischter Streifendienst entlang der Grenze
(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von
Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer
Entfernung von 10 km entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragsstaaten
befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen
suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts anzuhalten.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, daß der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der
Beamten der anderen Vertragsstaaten gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
die Beamten tätig werden.
Artikel 17
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des
nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie
schweren Unglücksfällen, indem sie
a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden
Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet
erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt,
soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
(2) In den Fällen von Absatz 1 lit. c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der
zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel
10 Absatz 3 lit. b gilt entsprechend.
Artikel 18
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Im Rahmen der von diesem Abkommen umfaßten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie
nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen
betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur
Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden,
soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet,
daß die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt
werden, auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß
Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über
Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route
und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
(4) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die
Binnenschiffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit,
auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies zur Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist.
Kapitel IV
Datenschutz
Artikel 19
Grundsatz
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Bearbeitung personenbezogener
Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken,
den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für
die Bearbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.
(2) Bearbeitung im Sinne dieses Vertrages ist jede Verwendung von Daten und schließt das
Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Nutzung ein.
(3) Für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen
des Bundesrechts, soweit die Kantone nicht über eigene datenschutzrechtliche Regelungen
verfügen.
(4) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum Inkrafttreten eigener datenschutzrechtlicher
Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung
gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.
Artikel 20
Zweckbindung
(1) Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom
Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden
Zwecken bearbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach
dem nationalen Recht der übermittelnden Stelle.
(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden
Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten bearbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene
Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden
Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bearbeitet werden.
Artikel 21
Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung
(1) Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten,
wenn
a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung
der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
c) sich herausstellt, daß die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung
maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Ermächtigung
zur Datenbearbeitung für andere Zwecke vor.
(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an
die sich der Empfänger zu halten hat.
Artikel 22
Verständigung
(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche
Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages
übermittelt hat, fest, daß die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Bearbeitung
richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde
Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.
Artikel 23
Protokollierung
(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlaß,
Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-
Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften
eingehalten worden sind, verwendet werden.
Artikel 24
Verfahren bei Auskunftserteilung
(1) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person bearbeiteten Daten Auskunft zu erhalten,
richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.
(2) Vor der Entscheidung über eine Auskunftserteilung hat der Empfänger der übermittelnden Stelle
die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Artikel 25
Datenbearbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet
(1) Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüberschreitendes Einschreiten
auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der
zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich
nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie
allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein
direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten
gewährt werden.
Kapitel V
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen in einem anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
Für Beamte, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig
werden, genügt im Rahmen der geltenden Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwangs zwischen der
Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein für den
Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Lichtbild und Unterschrift versehener Dienstausweis.
Artikel 27
Uniformen und Dienstwaffen
(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig,
sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei
denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, daß er dies nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zuläßt.
(2) Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
Artikel 28
Dienstverhältnisse
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie
in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.
Artikel 29
Haftung
(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten
unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich
zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet
hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, daß der Einsatz auf sein Ersuchen
erfolgt ist oder daß die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei
Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen,
es sei denn, daß die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Artikel 30
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig
werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den
Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Kapitel VI
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 31
Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich
(1) Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben
im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs (§ 3 in Verbindung mit § 29 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994)
wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle
übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des
Artikels 11 befugt.
(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß
Artikel 16 eingesetzt werden.
Kapitel VII
Angelegenheiten der Rechtshilfe
Artikel 32
Zustellung von Schriftstücken
Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
vom 20. April 1959 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu
diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch
die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Sprache, in der
das Schriftstück abgefaßt ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der
wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschließen. Im unmittelbaren Postweg
übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag
unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
Kapitel VIII
Durchführungs- und Schlußbestimmungen
Artikel 33
Ausnahmeregelung
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer
Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu
gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, daß er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder
teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
Artikel 34
Zusammenkunft von Experten
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsstaaten verlangen, um
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge
zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Artikel 35
Durchführung der Zusammenarbeit
Die verwaltungsmäßige Umsetzung dieses Vertrags und die daraus resultierende Durchführung der
Zusammenarbeit in den Grenzgebieten obliegen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten.
Artikel 36
Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften
Die Regierungen der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem
Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften an.
Artikel 37
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden
Kosten selbst.
Artikel 38
Verkehrssprache
Der Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in
deutscher Sprache geführt. Die Sicherheitsbehörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone
der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache
beantworten.
Artikel 39
Verhältnis zu anderen Regelungen
Vorbehaltlich Artikel 32 werden durch diesen Vertrag die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe
und sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht berührt, so namentlich
– das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
vom 9. Juni 1997 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie
– der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923 über den Anschluß des
Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.
Artikel 40
Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden
sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und
Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat diese Informationen für
ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 41
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der
Republik Österreich (Depositar) hinterlegt, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen
Vertragsstaaten notifiziert. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Depositar hinterlegt wurde.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine
an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird den anderen
Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Der Vertrag tritt sechs Monate, nachdem die Kündigung beim
Depositar eingetroffen ist, gegenüber der kündigenden Partei außer Kraft.
(3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.
GESCHEHEN zu Bern am 27. April 1999 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Schlögl m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Koller m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Ritter m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 mit 1. Juli 2001
in Kraft.