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120_2001 AT

120. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages von Nizza

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages von Nizza

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

(1) Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die

Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit

zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der

Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden;

Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin

nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom

Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen

des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Artikel 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 120. Verordnung: Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Auf Grund

1. des § 135a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

2. des § 91a Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

3. des § 85a Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

4. des § 63a Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.

Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001,

wird verordnet

Feststellung des Ausnahmetatbestandes

§ 1. Die Feststellung, ob eine Ausnahme vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz besteht, obliegt allein

dem behandelnden Spitalsarzt (der behandelnden Spitalsärztin).

Medizinischer Notfall

§ 2. Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann

anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome

aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden

kann.

Befundung und Begutachtung

§ 3. Fälle des § 135a Abs. 2 Z 2 ASVG sind solche, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers

oder eines Gerichtes in Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur

Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung oder Begutachtung vorliegt.

Leistungen infolge Schwangerschaft

§ 4. Zu den Leistungen nach § 135a Abs. 2 Z 4 ASVG zählen jedenfalls auch die in unmittelbarem

Zusammenhang mit der ärztlich festgestellten Schwangerschaft stehenden Kontrolluntersuchungen.

Körperteil- oder Blut(plasma)spende

§ 5. Der Ausnahmetatbestand des § 135a Abs. 2 Z 5 ASVG gilt für Personen, die sich einer

ambulanten Behandlung oder Untersuchung aus Anlass oder zum Zweck einer Körperteil- oder

Blut(plasma)spende unterziehen.

Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches

§ 6. Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des § 135a Abs. 2

Z 6 ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die

Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird

1. um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder

2. weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen

nach Abschnitt II des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von

Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder

3. im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder

Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder

4. in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn

der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.

Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein

exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine

Schmerzambulanz.

Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen

§ 7. Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im

Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen

weiterüberwiesen wird.

Wohnort

§ 8. Als Wohnort im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG gilt jeder Wohnsitz der zu behandelnden

Person.

Anwendungsbereich

§ 9. An die Stelle der in dieser Verordnung zitierten Bestimmungen des ASVG treten je nach

Anwendungsfall die entsprechenden Bestimmungen des § 91a GSVG oder des § 85a BSVG oder des

§ 63a B-KUVG.

BGBlPdf 120. Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Fürstentum Liechtenstein

in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,

in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend

weiterzuentwickeln,

in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein

kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,

im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel I

Grundsatzbestimmungen

Artikel 1

Gemeinsame Sicherheitsinteressen

Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie

über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen

Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher

Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der

Auffassung, daß die anderen Vertragsstaaten bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen

Sicherheit ergreifen sollen, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Artikel 2

Gemeinsame Sicherheitsanalyse

Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche

Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlaßbezogen nach festgelegten

Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte

der Sicherheitslage.

Artikel 3

Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung

der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts,

soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die

internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen,

insbesondere im Rahmen der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol),

werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Kapitel II

Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit

Artikel 4

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und

Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem

Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht

zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten

werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen

sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu

beantworten.

Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden

der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit

a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt

der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder

b) die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen

gestellt werden können oder

c) eine direkte Zusammenarbeit auf Grund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im

Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen

nationalen Zentralstellen vorliegt.

(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten

übermittelt und beantwortet.

(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen

a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,

b) Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,

c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,

d) Feststellung von Telefonanschlußinhabern,

e) Identitätsfeststellungen,

f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und

Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),

g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,

h) grenzüberschreitende Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,

i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,

j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,

k) polizeiliche Vernehmungen,

l) Spurenabklärungen.

(5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke

einschließlich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene

Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung

von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung

von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden

stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und beantworten.

(7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen

erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.

(9) Als Grenzgebiete gelten

in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer

Vorarlberg und Tirol,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie

im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.

(10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen

und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die

Bezirksverwaltungsbehörden,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die

Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie

im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Maßgabe der innerstaatlichen

Kompetenzordnung.

Artikel 5

Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren

(1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln

einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte

nationale Ausschreibungen

a) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermißten,

b) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäß Absatz 5,

c) zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung,

d) zur verdeckten Registrierung,

e) zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäß Absatz 8.

Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Maßnahmen.

Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten

Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.

(2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen

Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung

rechtfertigt.

(3) Datenkategorien sind Personendaten gemäß nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte

Fahrzeugdaten.

In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt

a) Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen,

b) besondere unveränderliche physische Merkmale,

c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,

d) Geburtsort und -datum,

e) Geschlecht,

f) Staatsangehörigkeit,

g) Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen,

h) die personenbezogenen Hinweise „bewaffnet“ und „gewalttätig“,

i) Ausschreibungsgrund,

j) zu ergreifende Maßnahmen.

Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarates

vom 28. Januar 1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 erwähnt sind, sind nicht zulässig.

(4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen

Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er

berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen.

Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. a und b übermittelten

Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit

a) volljährige Abgängige bzw. Vermißte,

b) minderjährige Abgängige bzw. Vermißte,

c) Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der

zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder auf Grund einer Anordnung einer

zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.

Wird der Aufenthalt einer nach lit. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Staat ermittelt, bedarf die

Mitteilung an den ersuchenden Staat der Einwilligung des Betroffenen.

Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach lit. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die

Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.

(6) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. c übermittelten Ausschreibungen

zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder

Aufenthalt folgender Personen mit

a) Zeugen,

b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte

vor Justizbehörden erscheinen müssen,

c) Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt

werden muß.

(7) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. d übermittelten Ausschreibungen

zur verdeckten Registrierung die anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen

Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit

a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,

b) Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,

c) Reiseweg und Reiseziel,

d) Begleitpersonen oder Insassen,

e) Daten des benutzten Fahrzeugs,

f) mitgeführte Sachen,

g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, daß der verdeckte Charakter der Maßnahmen nicht

gefährdet wird.

(8) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird,

werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates übermittelt. Jedes Ersuchen eines

Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um

vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom

13. Dezember 1957 gleichgestellt.

Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf

möglichst schnellem Wege folgende für den zugrundeliegenden Sachverhalt wesentliche Informationen

mit

a) die um die Festnahme ersuchende Behörde,

b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines

rechtskräftigen Urteils,

c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,

e) soweit möglich die Folgen der Straftat.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden

die Ausschreibung überprüfen. Er ist berechtigt, auf den Vollzug der begehrten Maßnahme in seinem

Hoheitsgebiet so lange zu verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten

Maßnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe

mitzuteilen.

Ersucht ein Vertragsstaat wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte

Vertragsstaat die Prüfung, wenn sie erforderlich ist, sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen,

damit die begehrte Maßnahme für den Fall, daß die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen

werden kann.

Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden

Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von

diesem, soweit nach nationalem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu

behandeln.

Der ersuchte Vertragsstaat trifft die auf Grund der Ausschreibung begehrten Maßnahmen auf der

Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er

nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.

(9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das

nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen

mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist

wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung

unverzüglich zu löschen.

(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu

keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.

(11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei

ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten

Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von

den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur

Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden

im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.

Artikel 6

Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespeicherte Daten

über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulassungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur

Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge

eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der

Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde,

bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfaßt sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften

aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzeichen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten

Vertragsstaates richten.

Artikel 7

Amtshilfe in dringenden Fällen

(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt

werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und

Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen-

und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden

unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel

4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Artikel 8

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen

Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von

Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4, Absätze 2, 3

und 7 entsprechend.

Artikel 9

Aus- und Fortbildung

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen,

indem sie insbesondere

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von

Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen,

c) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen

Einsätzen einladen,

d) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

Kapitel III

Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 10

Grenzüberschreitende Observation

(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen

eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation

auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine

Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen

verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen

Hoheitsgebiet sie stattfindet, zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch den

ersuchten Vertragsstaat bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu

erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das

Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter

Verkehrsstunden erfolgen.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des

anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die

Grenze hinweg fortgesetzt werden, daß der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich

der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt

werden soll, mitgeteilt wird.

Zuständige Behörden sind

in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando St.Gallen oder das Polizeikommando

Graubünden,

im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei.

Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne

vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen,

sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, auf Grund der Mitteilung oder des

Ersuchens dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden

allgemeinen Voraussetzungen zulässig

a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des

Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der

örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen

den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf

dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur

Durchführung der Observation geboten ist.

c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-,

Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.

e) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im

ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt, stehen den

observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile

haben.

f) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie

stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden

Beamten gefordert werden.

g) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten

kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen

des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.

h) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen

Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen

Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach

Absatz 1 anzuführen.

(4) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist zu richten

in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche

Sicherheit,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,

auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,

im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.

(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der beteiligten Vertragsstaaten

dies zuläßt, auch

a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,

b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer

Vorbereitung verhindern zu können, oder

c) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden. Die Absätze 1

bis 3 gelten entsprechend.

(6) Observationen auf Grund einer vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 5 sind nur zulässig,

a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt

werden kann und

b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des

anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Art. 13) erreicht

werden kann.

(7) Das Ersuchen ist bei Observationen gemäß Absatz 5 zu richten

in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche

Sicherheit,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,

auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,

im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.

Die nationalen Zentralstellen erhalten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens.

Artikel 11

Grenzüberschreitende Nacheile

(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen,

die

a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen

Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird,

b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Staat auslieferungsfähigen

Straftat verhängt worden ist, geflohen ist,

sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne deren vorherige

Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten wegen der besonderen

Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle

sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall

bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Die Verfolgung ist einzustellen,

sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf

Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person

nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht

rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des

nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die

unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung

ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und

festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.

(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden

a) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch

eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen;

das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die

vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig.

b) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen

Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der

Beförderung Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten

Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt

werden.

c) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2

unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten

Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts

an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen

werden konnte.

d) Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und

Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.

e) Artikel 10 Absatz 3 lit. a, b, c, g und h gilt entsprechend.

(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Organe der zuständigen Behörden festgenommen wurde,

kann nach Maßgabe des Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde,

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person

nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie

spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und

neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist

ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung. Nationale Regelungen, die aus

anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben

unberührt.

(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne

von Artikel 4 Absatz 9 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile

zu unterrichten.

(7) Entzieht sich eine Person im Rahmen der Fahndung wegen einer bestimmten auslieferungsfähigen

Straftat einer Grenzkontrolle oder innerhalb einer Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze

einer polizeilichen Kontrolle, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

(8) Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein

ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums

Liechtenstein auch bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des

Fürstentums Liechtenstein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstraße A 13

auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze zu

benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß.

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte

Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei

unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei

Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf

andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von

Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur

Weiterbeförderung freigegeben werden, daß sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise

ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen

oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten

Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.

(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an

einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren

Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, daß er zu jeder Zeit die

Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates

können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme

zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind

hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie

haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.

(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden,

wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 vom Drittstaat

gewährleistet ist.

(4) Artikel 10 Absatz 3 lit. b, c, d, e, g und h gilt entsprechend.

(5) Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten

in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der

nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons,

auf dessen Hoheitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll,

im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.

Artikel 13

Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende

Fahndungsaktionen

(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei

Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und

Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 15 – ohne selbständige Wahrnehmung

hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4 Absatz 9

beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Beispiel Ringalarmfahndungen

nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu

beteiligen.

Artikel 14

Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen

Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der

ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.

(3) In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im

gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates

wahrnehmen.

Artikel 15

Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung

von Straftaten können Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates durch die Sicherheitsbehörden

eines anderen Vertragsstaates mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung

hoheitlicher Befugnisse betraut werden, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen

Maßnahme ohne einen solchen Einsatz vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde oder die Ermittlungen

aussichtslos wären oder wesentlich erschwert würden.

(2) Die Betrauung setzt voraus, daß zwischen den Sicherheitsbehörden der beteiligten Vertragsstaaten

Einvernehmen hergestellt wird.

(3) Die nach Absatz 1 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle

des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an dessen Recht gebunden. Der

Gebrauch von Schußwaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr

einschließlich der Nothilfe zulässig.

Artikel 16

Gemischter Streifendienst entlang der Grenze

(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von

Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer

Entfernung von 10 km entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.

(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragsstaaten

befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen

suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts anzuhalten.

(3) Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, daß der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der

Beamten der anderen Vertragsstaaten gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.

(4) Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

die Beamten tätig werden.

Artikel 17

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des

nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie

schweren Unglücksfällen, indem sie

a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden

Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,

b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet

erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,

c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt,

soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

(2) In den Fällen von Absatz 1 lit. c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der

zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel

10 Absatz 3 lit. b gilt entsprechend.

Artikel 18

Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

(1) Im Rahmen der von diesem Abkommen umfaßten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie

nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen

betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur

Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden,

soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet,

daß die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt

werden, auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.

(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß

Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über

Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route

und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

(4) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die

Binnenschiffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit,

auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies zur Erfüllung

der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist.

Kapitel IV

Datenschutz

Artikel 19

Grundsatz

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Bearbeitung personenbezogener

Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken,

den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für

die Bearbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.

(2) Bearbeitung im Sinne dieses Vertrages ist jede Verwendung von Daten und schließt das

Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Nutzung ein.

(3) Für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen

des Bundesrechts, soweit die Kantone nicht über eigene datenschutzrechtliche Regelungen

verfügen.

(4) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum Inkrafttreten eigener datenschutzrechtlicher

Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung

gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.

Artikel 20

Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom

Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden

Zwecken bearbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach

dem nationalen Recht der übermittelnden Stelle.

(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden

Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten bearbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene

Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden

Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung bearbeitet werden.

Artikel 21

Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung

(1) Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten,

wenn

a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;

b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung

der Daten sei rechtswidrig erfolgt;

c) sich herausstellt, daß die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung

maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Ermächtigung

zur Datenbearbeitung für andere Zwecke vor.

(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an

die sich der Empfänger zu halten hat.

Artikel 22

Verständigung

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche

Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages

übermittelt hat, fest, daß die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Bearbeitung

richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde

Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Artikel 23

Protokollierung

(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlaß,

Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-

Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften

eingehalten worden sind, verwendet werden.

Artikel 24

Verfahren bei Auskunftserteilung

(1) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person bearbeiteten Daten Auskunft zu erhalten,

richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.

(2) Vor der Entscheidung über eine Auskunftserteilung hat der Empfänger der übermittelnden Stelle

die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Artikel 25

Datenbearbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet

(1) Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüberschreitendes Einschreiten

auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der

zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich

nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie

allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein

direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten

gewährt werden.

Kapitel V

Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen in einem anderen Vertragsstaat

Artikel 26

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Für Beamte, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig

werden, genügt im Rahmen der geltenden Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwangs zwischen der

Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein für den

Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Lichtbild und Unterschrift versehener Dienstausweis.

Artikel 27

Uniformen und Dienstwaffen

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig,

sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei

denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, daß er dies nicht oder nur unter bestimmten

Bedingungen zuläßt.

(2) Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

Artikel 28

Dienstverhältnisse

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie

in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.

Artikel 29

Haftung

(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten

unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich

zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.

(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet

hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, daß der Einsatz auf sein Ersuchen

erfolgt ist oder daß die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei

Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen,

es sei denn, daß die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Artikel 30

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig

werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den

Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.

Kapitel VI

Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 31

Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich

(1) Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben

im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden

Warenverkehrs (§ 3 in Verbindung mit § 29 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994)

wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle

übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des

Artikels 11 befugt.

(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu

versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß

Artikel 16 eingesetzt werden.

Kapitel VII

Angelegenheiten der Rechtshilfe

Artikel 32

Zustellung von Schriftstücken

Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

vom 20. April 1959 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu

diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch

die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Sprache, in der

das Schriftstück abgefaßt ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der

wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschließen. Im unmittelbaren Postweg

übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag

unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.

Kapitel VIII

Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Artikel 33

Ausnahmeregelung

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer

Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu

gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, daß er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder

teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Artikel 34

Zusammenkunft von Experten

Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsstaaten verlangen, um

Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge

zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Artikel 35

Durchführung der Zusammenarbeit

Die verwaltungsmäßige Umsetzung dieses Vertrags und die daraus resultierende Durchführung der

Zusammenarbeit in den Grenzgebieten obliegen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten.

Artikel 36

Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften

Die Regierungen der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem

Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften an.

Artikel 37

Kosten

Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden

Kosten selbst.

Artikel 38

Verkehrssprache

Der Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in

deutscher Sprache geführt. Die Sicherheitsbehörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone

der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache

beantworten.

Artikel 39

Verhältnis zu anderen Regelungen

Vorbehaltlich Artikel 32 werden durch diesen Vertrag die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe

und sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht berührt, so namentlich

– das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

vom 9. Juni 1997 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie

– der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923 über den Anschluß des

Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

Artikel 40

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden

sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und

Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat diese Informationen für

ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 41

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der

Republik Österreich (Depositar) hinterlegt, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen

Vertragsstaaten notifiziert. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Depositar hinterlegt wurde.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine

an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird den anderen

Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Der Vertrag tritt sechs Monate, nachdem die Kündigung beim

Depositar eingetroffen ist, gegenüber der kündigenden Partei außer Kraft.

(3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel

102 der Charta der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

GESCHEHEN zu Bern am 27. April 1999 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Schlögl m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Koller m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Ritter m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 mit 1. Juli 2001

in Kraft.

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