120. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/1998 wird verordnet
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im Folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten
Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber
Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit
Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält
1. ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert (Regelung durch
einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);
2. ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25% des Gens vom 5’-Ende fehlen und das in seiner
vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den Col-
E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.
3. Das Erzeugnis wurde von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei
den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen
Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses
mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.
§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn
sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung
im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung Schwedens ist in der englischen und französischen Sprachfassung
und der Übersetzung ins Deutsche der Änderung der Anhänge I und II samt Beilagen des
Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. III
Nr. 33/2000) im Appendix I bzw. in der Beilage I zu den Anhängen I und II beim Text um das Wort
Palladium der eckige Klammerausdruck statt nach der Jahreszahl „… 1995)]“… nach der Ziffernfolge
„… 11495)]“ zu setzen.
Weiters sind bei folgenden Wörtern Berichtigungen vorzunehmen
Im Annex I der englischen Sprachfassung
Abs. 2.4.2: statt „Partical …“ richtig: „Practical …“
Abs. 2.5.1 lit. b: statt „… similar articles of which …“ richtig: „… similar articles for which …“.
Im Anhang I der Übersetzung ins Deutsche
Abs. 2.5.1 lit. a: statt „… Fahrzeugen …“ richtig: „… Feuerzeugen …“.