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120_2000 AT

120. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung

BGBl. I Nr. 73/1998 wird verordnet

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im Folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten

Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber

Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit

Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält

1. ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert (Regelung durch

einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);

2. ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25% des Gens vom 5’-Ende fehlen und das in seiner

vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den Col-

E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.

3. Das Erzeugnis wurde von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei

den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen

Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses

mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn

sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung

im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

BGBlPdf 120. Kundmachung: Berichtigungen der Änderung der Anhänge I und II samt Beilagen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens ist in der englischen und französischen Sprachfassung

und der Übersetzung ins Deutsche der Änderung der Anhänge I und II samt Beilagen des

Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. III

Nr. 33/2000) im Appendix I bzw. in der Beilage I zu den Anhängen I und II beim Text um das Wort

Palladium der eckige Klammerausdruck statt nach der Jahreszahl „… 1995)]“… nach der Ziffernfolge

„… 11495)]“ zu setzen.

Weiters sind bei folgenden Wörtern Berichtigungen vorzunehmen

Im Annex I der englischen Sprachfassung

Abs. 2.4.2: statt „Partical …“ richtig: „Practical …“

Abs. 2.5.1 lit. b: statt „… similar articles of which …“ richtig: „… similar articles for which …“.

Im Anhang I der Übersetzung ins Deutsche

Abs. 2.5.1 lit. a: statt „… Fahrzeugen …“ richtig: „… Feuerzeugen …“.

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