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120. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Bundesvergabegesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Bundesvergabegesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 7 samt Überschrift lautet

„Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische

Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

§ 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so

hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte

oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren

Arbeitgebern gebührt.“

2. § 7a samt Überschrift lautet

„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

§ 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch

für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer

fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.

(2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner

für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.

(3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf

das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß

nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält

dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen

dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den

Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer,

für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.

Nr. 414/1972, gilt.

(4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang

mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher

Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden

können, beschäftigt wird, gilt

1. Abs. 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und

diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.

Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem

Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im

engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,

Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten),

Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind,

gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.“

3. § 7b samt Überschrift lautet

„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach

Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die

Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das

am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;

2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des

Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der

Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach

österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den

Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind

Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des

Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein

Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber

oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten

Arbeitnehmern Beauftragten.

(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang

mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher

Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden

können, beschäftigt wird, gilt

1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt

und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.

Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem

Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im

engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau

Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten),

Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind,

gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung

einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor

Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat

(§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993) zu melden und eine Abschrift der Meldung

dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem

auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden

Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem

Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so

hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich

mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat eine Abschrift der Meldung

1. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),

2. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

3. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion

gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl.

Nr. 650/1994, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat

zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter

im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob

dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1

Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels

entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden

kann.

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,

2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,

3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),

4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten

Arbeitnehmer,

5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,

6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,

7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und

Verwendung des Arbeitnehmers.

(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der

Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht

besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung

[Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] sowie eine Abschrift der

Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.

(6) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen

nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb

eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten

Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind

die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden

anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits-

und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder

Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten

sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben.

Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.

(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in

geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations-

und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

wahrgenommen.

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafe von bis zu 10000 S,

im Wiederholungsfall von 5000 S bis zu 20000 S zu bestrafen.“

4. § 7c samt Überschrift lautet

„Haftung des Generalunternehmers

§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung

zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer

(Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt.

(2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den

Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen

Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so

haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte

oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung

gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise

weitergibt.

(3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das

gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur

Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten Arbeitnehmer,

das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der

Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb

von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der

Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet.

(5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß

Abs. 3.“

5. Im § 16 wird der Ausdruck „§§ 2 bis 7“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 15“ ersetzt.

6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit

1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September

1999 ereignen.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im

Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort

beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck

des überlassenden Unternehmens gehört;“

2. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen

Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung

§ 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des

auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß

nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält

diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen

dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den

Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer,

für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.

Nr. 412/1972, gilt.“

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Informationspflichten des Beschäftigers

§ 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in

Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die

maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.“

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat

Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der

schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten

Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu

erfüllen.“

6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt

„Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht

anzuwenden.“

7. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3

werden angefügt

„(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach

Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers

zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Beschäftigers,

2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,

3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,

5. Orte der Beschäftigung und

6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

8. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999

treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

30. September 1999 ereignen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der Strichpukt

am Ende der lit. d durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende lit. e wird angefügt

„e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten

die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der

Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;“

2. Im § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl.

Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

31. Dezember 1999 ereignen.“

Artikel 4

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 4b Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997“ durch das Zitat „§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG),

BGBl. I Nr. 76“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4

Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.“

3. § 18 Abs. 13 Z 2 lautet

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen eingehalten werden.“

4. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle

eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen

Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“

5. Im § 26 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge „oder deren Bevollmächtiger ist verpflichtet,“

durch die Wortfolge „oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben“ ersetzt und

nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt

„Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I

Nr. 37/1999) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.“

6. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet

„c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder“

7. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f lautet

„f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die

Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,“

8. § 28b samt Überschrift lautet

„Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

§ 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern

für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob

dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige

Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl

der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der

Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des

Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen,

daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen

zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst

oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9

Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist

dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu

berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer

zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am

selben Ort beschäftigt wurden.

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der

Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß

§ 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen

rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich

dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie

Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen

verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem

Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist

ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des

Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz

verbunden ist.

9. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt

„Verweisungen

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

10. Dem § 34 wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f und

28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind

auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.

Artikel 5

Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 80/1999, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht

kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der

zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.“

2. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen

zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen

hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die

Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig.

Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem

Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, allein

vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß

Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil

selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe

des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen

werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer

die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“

3. Im § 52 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 4“ ersetzt.

4. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 Z 1

insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG)

zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28

Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht

glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht

unzuverlässig ist.

(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische

oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines

Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere

– die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des

Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten

Ausländer,

– die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung

oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,

– die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der

Bestimmungen des AuslBG,

– die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.

(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu

beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten

Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG

zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal

beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr

als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei

rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer

Maßstab anzulegen.“

5. Dem § 128 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999

treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

30. September 1999 ereignen.“

BGBlPdf 120. Verordnung: Dienstkarten und Dienstausweise

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 23

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 10/1999, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf alle aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und

seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Dienstkarte, Dienstausweis

§ 2. Dienstkarten sind Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens

und auf der Rückseite die Merkmale eines Dienstausweises haben.

§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten

Dienststellen kann zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen eine Dienstkarte (Anlage 1) oder ein Dienstausweis (Anlage 2) ausgestellt werden.

§ 4. (1) Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert

vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrer Dienstkarte oder

ihrem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Die Verwendung des Dienstausweises anstelle der Dienstkarte ist zulässig.

§ 5. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Dienstkarte aufgedruckten Daten

erforderlich machen, ist die Dienstkarte einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist zu befristen.

§ 6. (1) Es sind nur die vom Bundesministerium für Finanzen – Personalinformationssystem des

Bundes zur Verfügung gestellten Dienstkarten zu verwenden.

(2) Die Dienstkarte hat folgende Daten aufzuweisen

Vorderseite

a) Schriftzug „Dienstkarte“

b) Schriftzug „Republik Österreich“

c) Bundeswappen

d) Schriftzug „gültig bis … „

e) Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers

f) Dienstnummer

g) Lichtbild

Rückseite

h) Schriftzug „Gebühr entrichtet“

i) Bezeichnung des Ressorts oder der Dienststelle

j) Logo des Ressorts

k) Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnung vollständig

l) Berufstitel

m) Akademischer Grad

n) Familienname

o) Vorname

p) Dienstnummer

q) DVR-Nummer

r) Dienstkartennummer

(3) Ferner kann die Dienstkarte auf der Vorderseite die Funktionsbezeichnung und/oder Organisationseinheit

beinhalten.

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

§ 7. Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung

unberührt.

Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

§ 8. (1) Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, sind keine Dienstkarten auszustellen.

Dienstausweise sind an diese Bediensteten nur über deren Antrag und auf deren Kosten auszustellen.

(2) Hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten

und sonstiger Sachbehelfe unterliegen diese Bediensteten den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur

Dienstleistung zugewiesen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 9. (1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem

Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Bedienstete)

gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisung auf Bundesgesetze

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1999 in Kraft.

BGBlPdf 120. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 7. April 1999 gemäß

Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 34/1999) erklärt, das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und für Aruba anzunehmen

und dass die so angenommenen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen

eingehalten werden

„– Gemäß Art. 2 Abs. 2, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in

Bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem

Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.

– Gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung

findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederländischen Antillen und Aruba als

„misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.

– Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass den an die Niederländischen Antillen und an Aruba in einer anderen

Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen

Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.“

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