120. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Bundesvergabegesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. § 7 samt Überschrift lautet
„Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische
Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
§ 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so
hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte
oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren
Arbeitgebern gebührt.“
2. § 7a samt Überschrift lautet
„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat
§ 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch
für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer
fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
(2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner
für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.
(3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf
das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält
dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen
dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer,
für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.
Nr. 414/1972, gilt.
(4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang
mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher
Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden
können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs. 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und
diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem
Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im
engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,
Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten),
Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind,
gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.“
3. § 7b samt Überschrift lautet
„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach
Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die
Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das
am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des
Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der
Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind
Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des
Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein
Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber
oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten
Arbeitnehmern Beauftragten.
(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang
mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher
Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden
können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt
und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem
Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im
engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau
Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten),
Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind,
gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung
einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor
Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat
(§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993) zu melden und eine Abschrift der Meldung
dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem
auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden
Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem
Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so
hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich
mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat eine Abschrift der Meldung
1. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),
2. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
3. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion
gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl.
Nr. 650/1994, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat
zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter
im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob
dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1
Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels
entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden
kann.
(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten
Arbeitnehmer,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und
Verwendung des Arbeitnehmers.
(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der
Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht
besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
[Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] sowie eine Abschrift der
Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.
(6) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen
nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb
eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten
Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind
die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits-
und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder
Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten
sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben.
Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in
geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations-
und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
wahrgenommen.
(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafe von bis zu 10000 S,
im Wiederholungsfall von 5000 S bis zu 20000 S zu bestrafen.“
4. § 7c samt Überschrift lautet
„Haftung des Generalunternehmers
§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung
zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer
(Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt.
(2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so
haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte
oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung
gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise
weitergibt.
(3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das
gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur
Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten Arbeitnehmer,
das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der
Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb
von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der
Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet.
(5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß
Abs. 3.“
5. Im § 16 wird der Ausdruck „§§ 2 bis 7“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 15“ ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt
„6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit
1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September
1999 ereignen.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort
beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck
des überlassenden Unternehmens gehört;“
2. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt
„Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des
auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält
diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen
dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer,
für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.
Nr. 412/1972, gilt.“
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt
„Informationspflichten des Beschäftigers
§ 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in
Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die
maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.“
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat
Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der
schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu
erfüllen.“
6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt
„Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht
anzuwenden.“
7. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3
werden angefügt
„(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach
Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers
zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
5. Orte der Beschäftigung und
6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
8. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999
treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
30. September 1999 ereignen.“
Artikel 3
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der Strichpukt
am Ende der lit. d durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
„e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten
die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der
Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;“
2. Im § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl.
Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 4
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 4b Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997“ durch das Zitat „§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG),
BGBl. I Nr. 76“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4
Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.“
3. § 18 Abs. 13 Z 2 lautet
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen eingehalten werden.“
4. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle
eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen
Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“
5. Im § 26 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge „oder deren Bevollmächtiger ist verpflichtet,“
durch die Wortfolge „oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben“ ersetzt und
nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt
„Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I
Nr. 37/1999) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.“
6. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet
„c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder“
7. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f lautet
„f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die
Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,“
8. § 28b samt Überschrift lautet
„Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern
für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob
dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige
Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl
der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der
Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des
Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen,
daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst
oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9
Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist
dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu
berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer
zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am
selben Ort beschäftigt wurden.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der
Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie
Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen
verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem
Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist
ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des
Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz
verbunden ist.
9. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt
„Verweisungen
§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
10. Dem § 34 wird folgender Abs. 20 angefügt
„(20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f und
28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind
auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.
Artikel 5
Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/1999, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht
kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.“
2. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen
zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen
hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die
Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig.
Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem
Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, allein
vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß
Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil
selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe
des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen
werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer
die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“
3. Im § 52 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 4“ ersetzt.
4. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt
„(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 Z 1
insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG)
zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28
Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht
glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht
unzuverlässig ist.
(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische
oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines
Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere
– die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des
Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten
Ausländer,
– die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung
oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,
– die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der
Bestimmungen des AuslBG,
– die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu
beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten
Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG
zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal
beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr
als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei
rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer
Maßstab anzulegen.“
5. Dem § 128 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999
treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
30. September 1999 ereignen.“
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 23
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/1999, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf alle aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und
seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
Dienstkarte, Dienstausweis
§ 2. Dienstkarten sind Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens
und auf der Rückseite die Merkmale eines Dienstausweises haben.
§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten
Dienststellen kann zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen eine Dienstkarte (Anlage 1) oder ein Dienstausweis (Anlage 2) ausgestellt werden.
§ 4. (1) Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert
vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrer Dienstkarte oder
ihrem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Die Verwendung des Dienstausweises anstelle der Dienstkarte ist zulässig.
§ 5. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Dienstkarte aufgedruckten Daten
erforderlich machen, ist die Dienstkarte einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist zu befristen.
§ 6. (1) Es sind nur die vom Bundesministerium für Finanzen – Personalinformationssystem des
Bundes zur Verfügung gestellten Dienstkarten zu verwenden.
(2) Die Dienstkarte hat folgende Daten aufzuweisen
Vorderseite
a) Schriftzug „Dienstkarte“
b) Schriftzug „Republik Österreich“
c) Bundeswappen
d) Schriftzug „gültig bis … „
e) Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers
f) Dienstnummer
g) Lichtbild
Rückseite
h) Schriftzug „Gebühr entrichtet“
i) Bezeichnung des Ressorts oder der Dienststelle
j) Logo des Ressorts
k) Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnung vollständig
l) Berufstitel
m) Akademischer Grad
n) Familienname
o) Vorname
p) Dienstnummer
q) DVR-Nummer
r) Dienstkartennummer
(3) Ferner kann die Dienstkarte auf der Vorderseite die Funktionsbezeichnung und/oder Organisationseinheit
beinhalten.
Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften
§ 7. Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung
unberührt.
Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen
§ 8. (1) Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, sind keine Dienstkarten auszustellen.
Dienstausweise sind an diese Bediensteten nur über deren Antrag und auf deren Kosten auszustellen.
(2) Hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten
und sonstiger Sachbehelfe unterliegen diese Bediensteten den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur
Dienstleistung zugewiesen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 9. (1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Bedienstete)
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisung auf Bundesgesetze
§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 7. April 1999 gemäß
Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 34/1999) erklärt, das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und für Aruba anzunehmen
und dass die so angenommenen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen
eingehalten werden
„– Gemäß Art. 2 Abs. 2, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in
Bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem
Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.
– Gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung
findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederländischen Antillen und Aruba als
„misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
– Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass den an die Niederländischen Antillen und an Aruba in einer anderen
Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen
Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.“