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120. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1998, wird geändert

wie folgt

Es wird ein neuer § 62 samt Überschrift eingefügt

„Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken

§ 62. (1) § 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß

1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,

2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und

3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach

dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,

mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008

erfolgt.

(2) § 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der

Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in

seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort

befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.“

BGBlPdf 120. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine

Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß

§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. März 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt

die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des

Monats.

BGBlPdf 120. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen

unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren

und zu fördern;

in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der

Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des

Europarates vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;

entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;

in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, daß der Schutz

nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent

wesentlich ist;

in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht die

ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit

achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität

zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;

in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit

sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der

Bereicherung erweisen kann;

in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der

Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der

territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;

im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der

Protokolle dazu;

im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in

Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni

1990, enthalten sind;

entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen

festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser

Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten

der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen

Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;

gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher

Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen –

sind wie folgt übereingekommen

Abschnitt I

Artikel 1

Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser

Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen

Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.

Artikel 2

Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und

Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher

Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.

Artikel 3

(1) Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie

als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser

Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.

(2) Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in

diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit

anderen ausüben und genießen.

Abschnitt II

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört,

das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In

dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit

verboten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu

ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die

vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den

Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die

besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.

(3) Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht als Diskriminierung

angesehen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen

nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die

wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr

kulturelles Erbe, zu bewahren.

(2) Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen

werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von

Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor

jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs und treffen

wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses

sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von

deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar insbesondere in den

Bereichen Bildung, Kultur und Medien.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu

schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität

diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen

ausgesetzt sein können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit,

sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie

Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse

Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht jeder Person, die einer

nationalen Minderheit angehört, auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit der Meinung und die Freiheit

zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eigriffe

öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Die Vertragsparteien stellen im

Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug auf ihren

Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh- oder Lichtspielunternehmen

einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver

Kriterien unterwerfen.

(3) Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran, Printmedien zu

schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmen für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit

wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen nationaler Minderheiten

die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.

(4) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene Maßnahmen, um

Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu

fördern und kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich

und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.

(2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl

bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies

verlangen und dieses Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die

Voraussetzungen dafür sicherzustellen, daß im Verkehr zwischen den Angehörigen dieser Minderheiten

und den Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebraucht werden kann.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit

angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe

ihrer Festnahme und über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis

gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls unter unentgeltlicher Beiziehung eines

Dolmetschers, zu verteidigen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen (Vaternamen) und ihre Vornamen in der

Minderheitensprache zu führen, sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach

der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht hat, für die Öffentlichkeit sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften

sowie andere Mitteilungen privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.

(3) In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen einer nationalen

Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung,

einschließlich eventueller Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer

besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere für die Öffentlichkeit

bestimmte topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür

ausreichende Nachfrage besteht.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und der

Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten

wie auch der Mehrheit zu fördern.

(2) In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene

Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte

unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen nationaler

Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.

Artikel 13

(1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige

einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu

gründen und zu betreiben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen

mit sich.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.

(2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl

bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie

möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten

angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache

unterrichtet zu werden.

(3) Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht

in dieser Sprache berührt wird.

Artikel 15

Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von

Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an

öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen

nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und

Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten

Grundsätzen ergeben.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler

Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen

herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen

mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben

kulturellen Erbe.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler

Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als

auch auf internationaler Ebene einzugreifen.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige Übereinkünfte mit

anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der

betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.

(2) Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit.

Artikel 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten

Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder

Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen

Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und

den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und

Freiheiten von Belang sind.

Abschnitt III

Artikel 20

Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen

niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder

anderer nationaler Minderheiten, zu achten.

Artikel 21

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das

Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen

Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit

und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.

Artikel 22

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach

einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.

Artikel 23

Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten

Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in

Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.

Abschnitt IV

Artikel 24

(1) Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens

durch die Vertragsparteien.

(2) Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus

in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.

Artikel 25

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei

übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen

und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen

niedergelegten Grundsätze getroffen hat.

(2) Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das

Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens

von Belang ist.

(3) Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee

weiter.

Artikel 26

(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zur

Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird

das Ministerkomitee von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes

Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.

(2) Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden vom

Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens festgelegt.

Abschnitt V

Artikel 27

Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf.

Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee

dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

Artikel 28

(1) Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats nach

Artikel 27 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Rahmenübereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 29

(1) Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation der Vertragsstaaten

kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des

Europarats vorgesehenen Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach

Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen

Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 30

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung

findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete

Erklärung die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des

Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim

Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 31

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine an den

Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 32

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten

und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den Artikeln 28, 29 und

30;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Rahmenübereinkommen.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur

Unterzeichnung dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte

Abschriften.

Declaration

The Republic of Austria declares that, for itself, the term “national minorities” within the meaning of

the Framework Convention for the Protection of National Minorities is understood to designate those

groups which come within the scope of application of the Law on Ethnic Groups (Volksgruppengesetz,

Federal Law Gazette No. 396/1976) and which live and traditionally have had their home in parts of the

territory of the Republic of Austria and which are composed of Austrian citizens with non-German mother

tongues and with their own ethnic cultures.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff „nationale Minderheiten“ im Sinne des

Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes

wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976,

erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum

zu verstehen sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. März 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Rahmenübereinkommen

ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, die

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien,

Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Dänemark

Dänemark erklärt, daß das Rahmenübereinkommen auf die deutsche Minderheit in Süd-Jütland des

Königreichs Dänemark Anwendung findet.

Deutschland

Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es

ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der

Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die

Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher

Staatsangehörigkeit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in

Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma

deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.

Estland

Estland versteht unter dem Begriff „nationale Minderheiten“, der im Rahmenübereinkommen nicht

definiert wird, folgendes: als „nationale Minderheit“ werden diejenigen Bürger Estlands erachtet, die

– im Gebiet von Estland ihren Wohnsitz haben,

– langjährige, feste und dauerhafte Beziehungen mit Estland pflegen,

– sich von Esten auf Grund ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Merkmale

unterscheiden,

– durch die Besorgnis motiviert sind, gemeinsam ihre kulturellen Traditionen, ihre Religion oder

ihre Sprache, die die Basis ihrer gemeinsamen Identität darstellen, zu bewahren.

Liechtenstein

Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter

Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen

Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.

Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität

im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Malta

Malta behält sich das Recht vor, an die Bestimmungen des Art. 15 nicht gebunden zu sein, insoweit

diese dazu berechtigen, entweder für die Wahl ins Parlament oder die Gemeinden zu stimmen oder zu

kandidieren.

Malta erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter

Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es in Malta keine nationalen Minderheiten im Sinne

des Rahmenübereinkommens gibt.

Malta betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im

Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Die Republik Mazedonien erklärt

1. Der Begriff „nationale Minderheiten“, der im Rahmenübereinkommen verwendet wird, wird als

identisch mit dem in der Verfassung und in den Gesetzen der Republik Mazedonien verwendeten

Begriff „Nationalitäten“, erachtet.

2. Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens finden auf die im Gebiet der Republik

Mazedonien lebenden nationalen Minderheiten von Albanern, Türken, Walachen, Roma und

Serben Anwendung.

Slowenien

In Anbetracht, daß das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen

Minderheiten enthält und es daher Sache der einzelnen Vertragsstaaten ist, zu bestimmen, auf welche

Gruppen es Anwendung findet, erklärt Slowenien gemäß seiner Verfassung und seinen Gesetzen, daß dies

die beheimateten italienischen und ungarischen nationalen Minderheiten sind. Gemäß der Verfassung und

den Gesetzen Sloweniens findet das Rahmenübereinkommen auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft

der Roma, die in der Republik Slowenien leben, Anwendung.

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