120. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1998, wird geändert
wie folgt
Es wird ein neuer § 62 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken
§ 62. (1) § 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß
1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach
dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008
erfolgt.
(2) § 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der
Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in
seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort
befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.“
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine
Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß
§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. März 1998 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt
die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des
Monats.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen
unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren
und zu fördern;
in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der
Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des
Europarates vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;
entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;
in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, daß der Schutz
nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent
wesentlich ist;
in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht die
ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit
achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität
zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;
in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit
sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der
Bereicherung erweisen kann;
in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der
Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der
territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der
Protokolle dazu;
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in
Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni
1990, enthalten sind;
entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen
festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser
Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten
der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen
Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;
gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher
Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen –
sind wie folgt übereingekommen
Abschnitt I
Artikel 1
Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser
Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen
Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.
Artikel 2
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und
Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
Artikel 3
(1) Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie
als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser
Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
(2) Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in
diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit
anderen ausüben und genießen.
Abschnitt II
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört,
das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In
dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit
verboten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die
vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den
Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die
besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.
(3) Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht als Diskriminierung
angesehen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen
nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die
wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr
kulturelles Erbe, zu bewahren.
(2) Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen
werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von
Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor
jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs und treffen
wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses
sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von
deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar insbesondere in den
Bereichen Bildung, Kultur und Medien.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu
schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität
diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen
ausgesetzt sein können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit,
sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie
Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht jeder Person, die einer
nationalen Minderheit angehört, auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit der Meinung und die Freiheit
zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eigriffe
öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Die Vertragsparteien stellen im
Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug auf ihren
Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh- oder Lichtspielunternehmen
einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver
Kriterien unterwerfen.
(3) Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran, Printmedien zu
schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmen für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit
wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen nationaler Minderheiten
die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.
(4) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene Maßnahmen, um
Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu
fördern und kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich
und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.
(2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl
bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies
verlangen und dieses Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die
Voraussetzungen dafür sicherzustellen, daß im Verkehr zwischen den Angehörigen dieser Minderheiten
und den Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebraucht werden kann.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit
angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe
ihrer Festnahme und über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis
gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls unter unentgeltlicher Beiziehung eines
Dolmetschers, zu verteidigen.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen (Vaternamen) und ihre Vornamen in der
Minderheitensprache zu führen, sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach
der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht hat, für die Öffentlichkeit sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften
sowie andere Mitteilungen privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.
(3) In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen einer nationalen
Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung,
einschließlich eventueller Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere für die Öffentlichkeit
bestimmte topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür
ausreichende Nachfrage besteht.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und der
Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten
wie auch der Mehrheit zu fördern.
(2) In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene
Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte
unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen nationaler
Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.
Artikel 13
(1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige
einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu
gründen und zu betreiben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen
mit sich.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.
(2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl
bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie
möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten
angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache
unterrichtet zu werden.
(3) Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht
in dieser Sprache berührt wird.
Artikel 15
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von
Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an
öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen
nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und
Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten
Grundsätzen ergeben.
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler
Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen
herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen
mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben
kulturellen Erbe.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler
Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als
auch auf internationaler Ebene einzugreifen.
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige Übereinkünfte mit
anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der
betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.
(2) Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit.
Artikel 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten
Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder
Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen
Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und
Freiheiten von Belang sind.
Abschnitt III
Artikel 20
Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder
anderer nationaler Minderheiten, zu achten.
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das
Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen
Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit
und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Artikel 22
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach
einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Artikel 23
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten
Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in
Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
Abschnitt IV
Artikel 24
(1) Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens
durch die Vertragsparteien.
(2) Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus
in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
Artikel 25
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei
übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen
und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
(2) Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das
Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens
von Belang ist.
(3) Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee
weiter.
Artikel 26
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zur
Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird
das Ministerkomitee von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes
Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.
(2) Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden vom
Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens festgelegt.
Abschnitt V
Artikel 27
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf.
Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee
dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
Artikel 28
(1) Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats nach
Artikel 27 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Rahmenübereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 29
(1) Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation der Vertragsstaaten
kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des
Europarats vorgesehenen Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach
Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen
Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 30
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim
Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 31
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 32
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten
und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den Artikeln 28, 29 und
30;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Rahmenübereinkommen.
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur
Unterzeichnung dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte
Abschriften.
Declaration
The Republic of Austria declares that, for itself, the term “national minorities” within the meaning of
the Framework Convention for the Protection of National Minorities is understood to designate those
groups which come within the scope of application of the Law on Ethnic Groups (Volksgruppengesetz,
Federal Law Gazette No. 396/1976) and which live and traditionally have had their home in parts of the
territory of the Republic of Austria and which are composed of Austrian citizens with non-German mother
tongues and with their own ethnic cultures.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff „nationale Minderheiten“ im Sinne des
Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes
wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976,
erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum
zu verstehen sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. März 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Rahmenübereinkommen
ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Dänemark
Dänemark erklärt, daß das Rahmenübereinkommen auf die deutsche Minderheit in Süd-Jütland des
Königreichs Dänemark Anwendung findet.
Deutschland
Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es
ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der
Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die
Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher
Staatsangehörigkeit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in
Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma
deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.
Estland
Estland versteht unter dem Begriff „nationale Minderheiten“, der im Rahmenübereinkommen nicht
definiert wird, folgendes: als „nationale Minderheit“ werden diejenigen Bürger Estlands erachtet, die
– im Gebiet von Estland ihren Wohnsitz haben,
– langjährige, feste und dauerhafte Beziehungen mit Estland pflegen,
– sich von Esten auf Grund ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Merkmale
unterscheiden,
– durch die Besorgnis motiviert sind, gemeinsam ihre kulturellen Traditionen, ihre Religion oder
ihre Sprache, die die Basis ihrer gemeinsamen Identität darstellen, zu bewahren.
Liechtenstein
Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter
Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen
Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.
Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität
im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.
Malta
Malta behält sich das Recht vor, an die Bestimmungen des Art. 15 nicht gebunden zu sein, insoweit
diese dazu berechtigen, entweder für die Wahl ins Parlament oder die Gemeinden zu stimmen oder zu
kandidieren.
Malta erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter
Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es in Malta keine nationalen Minderheiten im Sinne
des Rahmenübereinkommens gibt.
Malta betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im
Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Die Republik Mazedonien erklärt
1. Der Begriff „nationale Minderheiten“, der im Rahmenübereinkommen verwendet wird, wird als
identisch mit dem in der Verfassung und in den Gesetzen der Republik Mazedonien verwendeten
Begriff „Nationalitäten“, erachtet.
2. Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens finden auf die im Gebiet der Republik
Mazedonien lebenden nationalen Minderheiten von Albanern, Türken, Walachen, Roma und
Serben Anwendung.
Slowenien
In Anbetracht, daß das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen
Minderheiten enthält und es daher Sache der einzelnen Vertragsstaaten ist, zu bestimmen, auf welche
Gruppen es Anwendung findet, erklärt Slowenien gemäß seiner Verfassung und seinen Gesetzen, daß dies
die beheimateten italienischen und ungarischen nationalen Minderheiten sind. Gemäß der Verfassung und
den Gesetzen Sloweniens findet das Rahmenübereinkommen auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft
der Roma, die in der Republik Slowenien leben, Anwendung.