120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhalt
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Umfang der Lenkberechtigung
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 6 Mindestalter
§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
§ 8 Gesundheitliche Eignung
§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
§ 10 Fachliche Befähigung
§ 11 Fahrprüfung
§ 12 Prüfungsfahrzeuge
3. Abschnitt: Führerscheine
§ 13 Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)
§ 14 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 16 Örtliches Führerscheinregister
§ 17 Zentrales Führerscheinregister
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen
§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse A
§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C
§ 21 Lenkberechtigung für die Klasse D
§ 22 Heereslenkberechtigung
§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen
5. Abschnitt: Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 24 Allgemeines
§ 25 Dauer der Entziehung
§ 26 Sonderfälle der Entziehung
§ 27 Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 28 Ablauf der Entziehungsdauer
§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
6. Abschnitt: Andere Dokumente
§ 31 Mopedausweis
§ 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder
Invalidenkraftfahrzeugen
§ 33 Internationale Führerscheine
7. Abschnitt: Sachverständige und Behörden
§ 34 Sachverständige
§ 35 Behörden und Organe
§ 36 Sonstige Zuständigkeiten
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 37 Strafausmaß
§ 38 Zwangsmaßnahmen
§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach
diesem Bundesgesetz
§ 41 Übergangsbestimmungen
§ 42 Verweisungen
§ 43 Inkrafttreten und Aufhebung
§ 44 Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von
Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen
als auch männlichen Geschlechts.
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den
Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die
Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer
Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem
Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das
Lenken von
1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen;
3. Invalidenkraftfahrzeugen.
(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig,
wenn
1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
2. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr
vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis
(§ 31) besitzen;
3. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis
(§ 31) besitzt.
Umfang der Lenkberechtigung
§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen
gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden
1. Klasse A
a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.
2. Klasse B
a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,
c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B
ist,
bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet und
cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu
haben.
3.1. Klasse C
a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,
b) Sonderkraftfahrzeuge,
c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung
für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn
aa) der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz
einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
bb) die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.
3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 7500 kg.
4. Klasse D
a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
b) Sonderkraftfahrzeuge.
5. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt
nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
6. Klasse F
a) Zugmaschinen,
b) Motorkarren,
c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie
e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie
mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h entspricht.
7. Klasse G
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
und
b) Sonderkraftfahrzeuge.
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig
vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet
1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;
2. Klasse B
a) ein leichter Anhänger;
b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge
höchstens 3500 kg beträgt;
3. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;
4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;
5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;
6. Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtmassen 12000 kg nicht übersteigen darf;
7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle
Anhänger;
8. Klasse G: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.
(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende
Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung
für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die
Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die
Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung
für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als
Kraftwagen.
(4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berechtigen
nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des
praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzusetzen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall
oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf
vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 5 und
2. den Nachweis darüber.
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen
erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen
haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von
Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer
ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung
der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß
(Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine
Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes
abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende
Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 jeweils um ein
weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit
zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder
der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu
melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der
Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
(4) Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (§ 18
Abs. 1), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (§ 20
Abs. 3), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Abs. 3 die Einschränkung auf die Dauer
der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung
führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die
Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung
verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Abs. 3
einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im
Führerschein zu streichen.
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit
einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren
gemäß § 24 einzuleiten.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten
Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten
Kreuzungen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten
erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken,
wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der
Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen
– keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der
Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960
vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der
Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist
gemäß § 26 Abs. 7 vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt
werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz
1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte
Klasse oder Unterklasse besitzt.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde
die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung
des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche
Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach
Österreich verlegt hat, muß sich an diesem innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der
Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten haben, es sei denn, es
handelt sich um einen Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich
verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Lenkberechtigung in Österreich
erreicht.
(3) Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
stellen, wenn sie nachweist, daß sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der
schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die
Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers
liegt.
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt,
daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung
der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen,
ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art
der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden
Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der
Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt
geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum
Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge
berechtigt (§ 9 Abs. 5).
(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 angeführten Klassen
oder Unterklassen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung hat
die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten (§ 11 Abs. 1) einzuholen. Ein
neuerliches ärztliches Gutachten ist vom Antragsteller nur vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten
im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung
für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.
(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat,
der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß Abs. 3 in Österreich aufhält, hat
sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu
vergewissern, daß dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Mindestalter
§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das
Mindestalter
1. 16 Jahre
Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen
geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
2. 17 Jahre
vorgezogene Klasse B (§ 19).
3. 18 Jahre
a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
b) Klassen B und B+E;
c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und
C1+E);
d) Unterklassen C1 und C1+E;
e) Klassen F und G.
4. 21 Jahre
a) Klasse A (ohne Vorstufe A);
b) Klassen C und C+E;
c) Klassen D und D+E.
(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des
§ 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen
Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung
durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes
nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l
beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres.
(4) Die praktische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 4) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 Z 3
frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters
abgelegt werden.
(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4
1. die Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens
sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
3.die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die
praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt
werden.
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter
Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart
beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente
beeinträchtigten Zustand.
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen
(Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich
weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen
erleichtert werden.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz –
SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht
als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten
setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit
besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche
Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils
zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei
besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren
gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb
des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten
Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu
leisten oder herbeizuholen;
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) ohne gültige Lenkberechtigung,
b) trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder
c) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare
Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z 1,
2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB
begangen hat,
3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder
wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,
4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer
Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat,
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit,
die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und
das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne der Abs. 1 und
2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist.
(7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene
Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung
des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene
Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.
(8) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im
Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften
zu beurteilen.
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches
Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche
Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die
Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein
verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der
Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen
Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen
werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“,
„beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung
geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung
geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten
Merkmalen verwendet oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das
Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen,
Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen,
unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann;
dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden
kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das
Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel
die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden
können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das
Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige
Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der
Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.
(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist
berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse
oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor
Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine
Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend,
durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei
ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen
bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu
gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse
für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
3.die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische
Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und
berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle;
4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als
sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt,
insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges
die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht
(§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen
hierüber einzuholen.
(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von
Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten
Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen;
die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung
vorzuschreiben.
(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in
Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch
angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten,
so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit
einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden.
Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende
Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.
(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein
Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120
Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten
Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter
technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall
vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich,
so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.
(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren
bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so
sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und
im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im
Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger bestätigt, daß
die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten
Kraftfahrzeuge entsprechen.
Fachliche Befähigung
§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34
bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer
Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen
der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der
Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder
die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
1. die Vollausbildung oder
2. bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei
der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten
abgeschlossen worden sein darf.
(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,
1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a
KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende
Klasse besitzen.
(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung
durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der
Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem
Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt
wurde und
3. anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
noch besitzt.
Fahrprüfung
§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6) oder ein im Zuge eines
Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.
(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse
(§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften,
insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden
sollen,
2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des
Kraftfahrzeuges und
3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im
Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse
wie insbesondere
a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel
im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung
anderer Straßenbenützer;
b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und
sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die
Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol,
Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem
der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G
sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im
Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen
Kenntnisse.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg
abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen,
für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung.
Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandi-
daten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben
dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in
die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des
Zustandes des Fahrzeuges,
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren
in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen
und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die
Klassen A, B und B+E und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die
Unterklassen C1 und C1+E.
(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn
er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm
1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der
Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;
2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei
Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wiederholungen
der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung
nicht mehr abgelegt werden.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren
Bestimmungen festzusetzen über
1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,
2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die
eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,
3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,
4. den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine
weitere Klasse oder Unterklasse sowie
5. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.
Prüfungsfahrzeuge
§ 12. (1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei
Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers
darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.
Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende
Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und
G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder
1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch
in eine andere Klasse fallen, oder
2. den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die
Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.
Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.
(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf
jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das
beigestellte Fahrzeug bestehen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung die zusätzlichen
Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung
zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich
1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
2. der notwendigen technischen Ausstattung,
3. der Bedienungselemente und
4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.
3. Abschnitt
Führerscheine
Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)
§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine
Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen
nur in den in § 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des
Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung
oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei
Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der
Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen,
Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung
gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes,
sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen
1. die Form und Farbe des Führerscheines,
2. die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5
KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein
oder
2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht
erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur
Überprüfung auszuhändigen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden
Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des
abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt
zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines, jedoch nicht länger als
vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im
Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese
Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den
Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines
zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften
oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei
erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage
stellen.
(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat
1. eine Änderung seines Familiennamens oder
2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes
binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.
(6) Besitzer eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, die ihren Hauptwohnsitz nach
Österreich verlegen, haben anläßlich ihrer ersten Anmeldung in Österreich (§ 3 Abs. 1 Meldegesetz
1991) der Meldebehörde eine Fotokopie ihres Führerscheines zu übermitteln. Die Meldebehörde hat
diese zusammen mit der Meldeanschrift an die für das örtliche Führerscheinregister zuständige Behörde
(§ 16) weiterzuleiten.
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle
bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten
Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die
den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für
die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.
(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn
1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
2. der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder
3. nicht mehr ergänzt werden kann.
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines
neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt
hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in
dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die
Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine
gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-
Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu
erteilen.
(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und
ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die
in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für die Ausstellung
eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen
Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes
Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen
1. der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere
Familiennamen;
2. Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
3. Datum der Ausstellung des Führerscheines;
4. die Führerscheinnummer;
5. allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
6. bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des
Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der
Ersterteilung der Lenkberechtigung;
7. die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen
1.die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte
Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der
Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines
und
2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von
einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß
§ 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz
gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6
oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers
bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde
nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde
von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die
in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln
1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
2. den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung
oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister
(§ 17) zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung
über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu
vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu
veranlassen.
Zentrales Führerscheinregister
§ 17. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum
GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß
§ 16 Abs. 5 übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen.
(2) Die Behörde hat das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen
1. von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,
2. von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,
3. von der Entziehung einer Lenkberechtigung,
4. von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,
5. vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
6. von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern, wenn die Bestrafung aus Gründen
erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um
Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß
Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu
ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.
(4) Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach
Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von
zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden
Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen
1. Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die
Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnungen
dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;
2. Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer
zu löschen.
(5) Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, und den hiezu
ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen
1. die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die
gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten und
2. die Form der Auskunftserteilung.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen
Lenkberechtigung für die Klasse A
§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das
21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die
Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese
Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.
(2) Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad
abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen
oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.
(3) Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A
gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein
(§ 4), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine
andere Klasse bereits abgelaufen.
Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 19. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und
praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine
vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.
(2) Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
muß der Bewerber
1. verkehrszuverlässig sein,
2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und
4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und 5
begleiten.
Ein Begleiter muß die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer
Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.
(3) Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit
Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung
von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von
Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß
1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,
2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,
3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
Die Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder
der Begleiter zu melden.
(4) Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde
eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungsfahrten
zu verwendenden Kraftfahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b
KFG 1967 erfüllen und sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.
(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser
Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen
amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen
zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967
genannten Pflichten zu erfüllen.
(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim
Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der
Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Bei Ausbildungsfahrten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.
(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei
1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder
2. wenn er wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.
Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6 erster Satz, so ist er nicht vor Vollendung
des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.
(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1000 gefahrenen
Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung mit Schulfahrt in
der Fahrschule zu besuchen. Über die Schulfahrt ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung
auszustellen. Nach 3000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule,
frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn
die Fahrschule den angestrebten Lernerfolg bestätigt.
(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung
für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von besonders zu
kennzeichnenden Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Einhaltung der in Abs. 6 zweiter Satz genannten
Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im übrigen gelten die Bestimmungen
über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
festzusetzen über
1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die
hierfür erforderlichen Nachweise,
2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und der Fahrzeuge
eines Besitzers einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9,
4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,
5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen
Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durchführen.
Lenkberechtigung für die Klasse C
§ 20. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine
Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der
Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur
praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.
(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen
hat.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung
für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für
das Lenken von
1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren
Aufsicht verwendet werden;
2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-,
Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und
Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt
werden;
3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und
Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten
Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe
von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet
werden.
(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr
für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.
Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von
Stempelgebühren befreit.
(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur
von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren
Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie
ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit
der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt,
spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
Lenkberechtigung für die Klasse D
§ 21. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,
2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten
gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen
Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden,
bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der
Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(4) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren
Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie
ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit
der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt,
spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
Heereslenkberechtigung
§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von
Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis
ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines
Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1
angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl.
Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht
kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen
Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu
lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis
8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die
fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch
Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich
unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der
Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17
Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß
geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen
und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem
Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine
Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als
Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen
1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
2. die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie
3. die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung
gelenkt werden dürfen.
Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von
einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat
auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich
aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich
aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der
Lenkberechtigung vorliegen.
(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich,
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer
Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt,
während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung
Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
(3) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine
Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder
dort seinen Hauptwohnsitz hatte,
2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat,
3. seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als 24 Monate vergangen
sind,
4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4
nachgewiesen wird oder
6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen
Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche
Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung
die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des
österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer
Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener
Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer
Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und
arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein
vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des
Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß
der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten
Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein verfaßten
Übersetzung vorgewiesen werden können.
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche
oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2
in den Führerschein einzutragen.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich
bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur
mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter
Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein
einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für
die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die
Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung
oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar)
anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4)
erfolgt.
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder
gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung
wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung
entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung
auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer
von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3
angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b
StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 5 genannten Lenker handelt, die
Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO
begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. Die
Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen.
(3) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO
1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 sowie die
Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß
§ 8 anzuordnen.
(4) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die
Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1
Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten
Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen
zu betragen.
(5) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des
Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt
der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20
Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm
die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem
dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.
(6) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der
Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach
Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung
der Gutachten zu entziehen.
(7) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt
oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen.
(8) Eine Entziehung gemäß Abs. 4 und 5 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren
in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine
begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Verzicht;
4. 100 Jahre nach Erteilung;
5. durch Tod des Berechtigten.
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen
Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.
Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen,
wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung
mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung
der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines
vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen
1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht
innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,
2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der
gesundheitlichen Eignung bestehen,
3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine
mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über
Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren
Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein
Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen
1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht
selbst der betroffene Lenker war, und
2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges
war.
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene
Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich
der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich
aufhält.
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist
die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein
in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung
vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch
ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein
abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers
zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in
Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat,
Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat
ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer
Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung
an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem
Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.
(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten
Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine
Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde
zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf
Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder,
falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.
6. Abschnitt
Andere Dokumente
Mopedausweis
§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von einer gemäß
§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische
Kenntnisse nachweist.
(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis
auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.
(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen
Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
1. seine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
nachweist,
2. sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner
Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel
zur Verfügung stehen und
3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.
(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.
(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein
Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als
0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung
die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1,
2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36
Abs. 1 zu erteilen ist und
3. die Form und den Inhalt des Ausweises.
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder
Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich
geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu
lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3
entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges
entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1
oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Internationale Führerscheine
§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2
zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens,
Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr
von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen.
Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen
Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine
ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht
werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen
des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.
(3) Einer Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23
Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie
etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler
Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.
7. Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer,
und
2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
für Allgemeinmedizin
zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und
unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-
Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10
beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die
Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen
festzusetzen über
1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung,
Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
2. die Fahrprüferprüfung,
3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts
anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die
Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken
1. die Organe der Bundesgendarmerie,
2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
3. die Organe der Gemeindewachen und,
4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem
Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für
1. die Erteilung von Ermächtigungen
a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31);
2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von
Ermächtigungen
1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern
(§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-
Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,
2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß
§§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen
Führerscheine.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden
Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. vertrauenswürdig ist,
2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr
gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung
öffentlicher Interessen notwendig ist.
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis
zu 30000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle,
die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der
Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle
der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der
gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch
nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur
zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art
abzuhalten.
(3) Eine Mindeststrafe von 5000 S ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch
Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch
ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 10000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 finden die Bestimmungen der
§§ 20, 21 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3, 4 und 6, 19 Abs. 5 zweiter Satz, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4 und
22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen
Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort
eingehoben werden können.
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 10000 S
festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener
Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung
dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Zwangsmaßnahmen
§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine
Übertretung begehen oder begehen würden
1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
2. des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor
dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),
3. des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des
16. Lebensjahres),
4. des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft
gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der
Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.
(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder
der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen
des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen
sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn
eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb
zu nehmen und zu lenken.
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem
Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol-
oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder
Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder
bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der
Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er
ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso
können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die
mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen
Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung
über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren
örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines
außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer
wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf
von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer
auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht
ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach
Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist,
vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem
Bundesgesetz
§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen
(Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser
Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im
neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt.
(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden,
können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang
umgetauscht werden. Dabei ist
1.1. für die Untergruppe AL eine Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A,
1.2. eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A entweder
a) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A oder
b) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL nur nach
Ablegung einer praktischen Fahrprüfung für die Klasse A gemäß § 11 Abs. 3,
2. für die Untergruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D, wenn der Besitzer der
Lenkerberechtigung für die Untergruppe DL nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im
Ortslinienverkehr gelenkt hat,
zu erteilen.
In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen,
Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen, wobei auf Grund eines neuerlichen ärztlichen
Gutachtens eine Auflage gegebenenfalls als Bedingung einzutragen ist.
(3) Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die
Vorstufe der Klasse A der Zahlencode „79 (≤ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch
jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Fahrprüfung zur Lenkerberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die
Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.
(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder
ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen
Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen
Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen.
(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 12 Monaten nach
Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen.
Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das
45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine
derartige Lenkerberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkerberechtigungen für
die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.
(6) Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.
Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung
nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.
(7) Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen
Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.
Übergangsbestimmungen
§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf
Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.
(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die
nunmehr eine Ermächtigung nach § 36 erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November
1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 bei
der zuständigen Behörde eingebracht haben.
(3) Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 126
KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter
ausüben.
(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer
Lenkberechtigung gemäß § 78 KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters
hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß § 17 Abs. 3
an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 an den Zentralnachweis für
Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer
Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß § 78 Abs. 2 KFG
1967 nicht mehr zu stellen sind.
(5) Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das
örtliche Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.
(6) Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Verweisungen
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Inkrafttreten und Aufhebung
§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 16 Abs. 5, § 17 und § 19 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75,
75a, 76 und 77.
(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer
Kraft.
(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach
Kundmachung der gemäß § 41 Abs. 4 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft treten.
Vollzugsbestimmungen
§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres
betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, wird als Stelle, die Produkte
zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten im Bereich der
Bauprodukte/Baumaterialien gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. Nr. 564/1995, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/1997) wurde von Portugal am 23. Mai 1997
unterzeichnet.