Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120_1996 AT

120. Bundesgesetz: 2. BIG-Gesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: 2. BIG-Gesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 494/1993, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 3 Abs. 1 wird um einen zweiten Satz ergänzt wie folgt

„Hinsichtlich der Liegenschaft, 11 East 52nd Street, New York N.Y. 10022, hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

analog vorzugehen.“

2. Artikel IV Ziffer 2 hat zu lauten

„2. des § 3 Abs. 1, erster Satz, und 4 sowie § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; des § 3 Abs. 1,

zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten,“

3. Die Anlage A wird um folgende Liegenschaften erweitert

KG. Nr. KATASTRAL-GEMEINDE EZ ANMERKUNG

72117 GURLITSCH I 134

457

Ausland: New York: 11 East 52nd Street, N.Y. 10022

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →