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120_1995 AT

120. Abkommen über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Abkommen über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

ANGESICHTS des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993, nachstehend EWR-Abkommen genannt, ANGESICHTS des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 idF BGBl. Nr. 912/1993, nachstehend ESA-Gerichtshof-Abkommen genannt,

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995, nachstehend Beitrittsvertrag genannt, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, bestimmte Übergangsregelungen bezüglich der Tätigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs vorzusehen,

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß die Rechte und Pflichten, und zwar insbesondere die Rechte von Einzelpersonen und Marktteilnehmern, welche im Rahmen des EWR-Abkommens entstanden sind, auch nach dem Beitritt von EFTA-Staaten zur Europäischen Union gewahrt werden müssen,

IN KENNTNIS der Auswirkungen des gegenständlichen Abkommens auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Marktteilnehmern von beitretenden als auch von nichtbeitretenden EFTA-Staaten sowie von dritten Staaten,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen

Artikel 1

1. Die Bestimmungen des ESA-Gerichtshof-Abkommens finden, entsprechend den durch das gegenständliche Abkommen vorgenommenen Abänderungen, für die Dauer einer Übergangszeit nach dem Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages auf die der Europäischen Union beitretenden EFTA-Staaten weiterhin Anwendung.

2. Das gegenständliche Abkommen findet in Bezug auf Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten, auch auf einen der Europäischen Union nicht beitretenden EFTA-Staat Anwendung.

Nichts im ESA-Gerichtshof-Abkommen oder im gegenständlichen Abkommen hindert einen solchen Staat zu entscheiden, daß in Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen nach dem Beitritt ereigneten, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof in jeder diesem EFTA-Staat geeignet erscheinenden Zusammensetzung und personellen Ausstattung tätig werden sollen.

Falls zwei oder mehrere EFTA-Staaten der Europäischen Union nicht beitreten, ist die im zweiten Unterabsatz angeführte Entscheidung von den Regierungen dieser Staaten im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

Artikel 2

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt alle Notifikationen oder Informationen, die sie von einem oder hinsichtlich eines beitretenden Staates in Übereinstimmung mit dem EWR-Abkommen und dem ESA-Gerichtshof-Abkommen erhalten hat, und die, wäre der beitretende Staat ein Mitglied der Europäischen Union gewesen, der Kommission übermittelt worden wären.

Artikel 3

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt anhängige Rechtssachen, welche als Ergebnis des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen.

Dies bezieht sich auf

— Rechtssachen, die nach Artikel 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind, einschließlich der Rechtssachen, bei denen sich die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Datum des Beitritts ereigneten;

— alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen befaßt worden ist.

Artikel 4

1. Unbeschadet der Artikel 2 und 3 darf die EFTA-Überwachungsbehörde nach dem Beitritt nur solche Aufgaben wahrnehmen, welche mit ihrer Rolle in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof zusammenhängen.

2. Dessenungeachtet bleibt die EFTA-Überwachungsbehörde während eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Beitritt für Rechtssachen zuständig, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und die nicht als Ergebnis des Beitritts zur Europäischen Union in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen.

Artikel 5

1. Nach dem Beitritt können neue Verfahren beim EFTA-Gerichtshof nur in Fällen anhängig gemacht werden, bei denen sich die einem Verfahren nach dem EWR-Abkommen oder dem ESA-

Gerichtshof-Abkommen zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und wenn die Klageschrift innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt beim EFTA-Gerichtshof eingebracht wurde. Dessenungeachtet kann eine Klage nach Artikel 36 oder 37 des ESA-Gerichtshof-Abkommens innerhalb der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens in der durch Artikel 6 lit. a) des gegenständlichen Abkommens abgeänderten Fassung vorgesehenen Fristen eingebracht werden.

2. Nach dem Beitritt können neue Verfahren gemäß Artikel 32 des ESA-Gerichtshof-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof nicht anhängig gemacht werden.

Artikel 6

Für die Zwecke des gegenständlichen Abkommens

a) betragen die in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens vorgesehenen Fristen nach dem Beitritt einen Monat;

b) beträgt die in Artikel 20 des Protokolls 5 zum ESA-Gerichtshof-Abkommen vorgesehene Frist nach dem Beitritt einen Monat;

c) wird der EFTA-Gerichtshof ersucht, die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen generell oder in einzelnen Fällen zu verkürzen, wobei er die grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Parteien gebührend berücksichtigt. Die betreffenden Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs bedürfen nicht der Zustimmung durch die Regierungen der EFTA-Staaten.

Artikel 7

Der EFTA-Gerichtshof hat alle anhängigen Fälle innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt abzuschließen. Dessenungeachtet können die Regierungen der Vertragsparteien des gegenständlichen Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen, welches spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser sechs Monate zu erzielen ist, diese Frist um eine Zeitspanne, die sechs Monate nicht überschreitet, verlängern.

Artikel 8

Artikel 13 des Protokolls 5 zum ESA-Gerichtshof-Abkommen findet auf Richter, die auf Grund des gegenständlichen Abkommens tätig werden, keine Anwendung.

Artikel 9

1. Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt allen anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der. Regierung von Schweden hinterlegt; diese setzt alle anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis.

3. Dieses Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden am gleichen Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern sie ihre Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt haben.

Nach diesem Zeitpunkt tritt das gegenständliche Abkommen am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Sofern jedoch diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats erfolgt, tritt das gegenständliche Abkommen nicht vor dem ersten Tag des auf diese Hinterlegung folgenden zweiten Monats in Kraft.

4. Das Fürstentum Liechtenstein kann dem gegenständlichen Abkommen am gleichen Tage beitreten, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen und das ESA-Gerichtshof-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein spätestens an diesem Tag in Kraft getreten sind und Liechtenstein eine Beitrittsurkunde für das gegenständliche Abkommen hinterlegt hat. Nach diesem Zeitpunkt kann Liechtenstein dem gegenständlichen Abkommen am ersten Tag des auf die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde für das gegenständliche Abkommen folgenden Monats beitreten, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen und das ESA-Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft getreten sind.

Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese setzt alle Vertragsparteien hiervon in Kenntnis.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL, am achtundzwanzigsten September 1994.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1995 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 mit 1. März 1995 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung von Schweden haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

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