120. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 328/1987) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diesen Vertrag gebunden zu erachten
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung
Burkina Faso 21. Dezember 1988
Côte d'Ivoire 31. Jänner 1991
Finnland 1. Juli 1980
Griechenland 9. Juli 1990
Guinea 27. Februar 1991
Irland 1. Mai 1992
Kanada 2. Oktober 1989
Mongolei 27. Februar 1991
Neuseeland 1. September 1992
Niger 21. Dezember 1992
Polen 25. September 1990
Portugal 24. August 1992
Spanien 16. August 1989
Tschechoslowakei 20. März 1991
Ukraine 21. September 1992
Vietnam 10. Dezember 1992
Slowakei und Tschechische Republik haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 an diesen Vertrag gebunden zu erachten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Griechenland
Die Bestimmungen des Kapitels II (Artikel 31 bis 42) des Vertrages und die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnungen (Regeln 53 bis 78) sind für Griechenland nicht verbindlich.
Polen
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages
— sind die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon für Polen nicht verbindlich und
— steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
Spanien
Gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a und b erachtet sich Spanien an die Bestimmungen des Kapitels II oder an die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnungen nicht gebunden.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge hat
Norwegen
am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird, und haben nachstehende Staaten ihre
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden abgegebenen Erklärungen zurückgezogen
Dänemark (kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 1988
Japan (kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979 und 328/1987) mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1987 und
Republik Korea (kundgemacht in BGBl. Nr. 328/ 1987) mit Wirksamkeit vom 1. September 1990.