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120_1993 AT

120. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 328/1987) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diesen Vertrag gebunden zu erachten

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung

Burkina Faso 21. Dezember 1988

Côte d'Ivoire 31. Jänner 1991

Finnland 1. Juli 1980

Griechenland 9. Juli 1990

Guinea 27. Februar 1991

Irland 1. Mai 1992

Kanada 2. Oktober 1989

Mongolei 27. Februar 1991

Neuseeland 1. September 1992

Niger 21. Dezember 1992

Polen 25. September 1990

Portugal 24. August 1992

Spanien 16. August 1989

Tschechoslowakei 20. März 1991

Ukraine 21. September 1992

Vietnam 10. Dezember 1992

Slowakei und Tschechische Republik haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 an diesen Vertrag gebunden zu erachten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Griechenland

Die Bestimmungen des Kapitels II (Artikel 31 bis 42) des Vertrages und die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnungen (Regeln 53 bis 78) sind für Griechenland nicht verbindlich.

Polen

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

— sind die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon für Polen nicht verbindlich und

— steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

Spanien

Gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a und b erachtet sich Spanien an die Bestimmungen des Kapitels II oder an die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnungen nicht gebunden.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge hat

Norwegen

am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird, und haben nachstehende Staaten ihre

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden abgegebenen Erklärungen zurückgezogen

Dänemark (kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 1988

Japan (kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979 und 328/1987) mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1987 und

Republik Korea (kundgemacht in BGBl. Nr. 328/ 1987) mit Wirksamkeit vom 1. September 1990.

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