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120. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation haben

folgende weitere Staaten und internationale Organisationen

ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw.

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung

bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990) hinterlegt

Staaten und internationaleOrganisationen

Datum der Hinterlegung der Ratfikations-,

Genehmigungs- bzw.Beitrittsurkunde

Argentinien 17. Jänner 1990

Brasilien 4. Dezember 1990

Finnland 27. November 1990

Staaten und internationaleOrganisationen

Datum der

Hinterlegung der

Ratifikations-,

Genehmigung- bzw.

Beitrittsurkunde

Italien 25: Oktober 1990

Republik Korea 8. Juni 1990

Kuba 8. Jänner 1991

Libysch-Arabische

Dschamahirija 27. Juni 1990

Nigeria 10. August 1990

Rumänien 12. Juni 1990

Sri Lanka 11. Jänner 1991

Türkei 3. Jänner 1991

Uruguay 21. Dezember 1989

Vereinigtes Königreich 9. Februar 1990

FAO 19. Oktober 1990

WMO 17. April 1990

Nachstehende Staaten und internationale Organisationen

haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Argentinien

Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht

gebunden: Gemäß Art. 8 Abs. 9 an die in Art. 8

Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich

Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10

Abs. 5 an die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen

Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 an die in Art. 13

Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von

Streitigkeiten.

Finnland

Finnland wird Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober

Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die

Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung

verursacht haben, nicht anwenden.

Italien

Bezugnehmend auf Art. 8 Abs. 9 erklärt die

Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt

Italien versteht den Ausdruck „Zölle" in Art. 8

Abs. 2 lit. b nur im Zusammenhang mit Zollabgaben.

Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von

Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die

Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden

kann und daß in keinem Fall die genannten

Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf

Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien

haben, angewendet werden können.

Republik Korea

Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß

Art. 8 Abs. 9, daß sie sich nicht an die Abs. 2 und 3

dieses Artikels, und gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie

sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden

betrachtet.

Kuba

Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß

Art. 13 Abs. 3, daß sie sich nicht an das in Abs. 2

vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

gebunden betrachtet.

Rumänien

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen

des Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens

gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines

jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens an

ein Schiedsgericht oder an den Internationalen

Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien

bedarf.

Sri Lanka

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen

Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Art. 8

auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die

Gewährung von Privilegien, Immunitäten und

Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten

Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig

sind.

Sie erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sich Sri

Lanka nicht an den Abs. 2 des genannten Artikels

gebunden betrachtet.

Türkei

Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich die Türkei

nicht an Art. 8 Abs. 2 lit. a in bezug auf Immunität

von Zivilverfahren, an Abs. 2 lit. b betreffend

Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen

Personalabgaben gebunden.

Die Türkei erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie

sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2,

und gemäß Art. 13 Abs. 3, nicht an die Bestimmungen

des Art. 13 Abs. 2 gebunden betrachtet.

Vereinigtes Königreich

Zu Art. 8 Abs. 9 erklärt das Vereinigte Königreich,

daß es sich im folgenden Ausmaß an Abs. 2

und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet

1. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch die

Internationale Atomenergie-Organisation

vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem die in

diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten in dem am 1. Juli 1959 vom

Aufsichtsrat angenommenen Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der

Internationalen Atomenergie-Organisation

eingeräumt werden;

2. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch jede

andere internationale zwischenstaatliche Organisation

vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in

dem das Vereinigte Königreich die in diesen

Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten

einräumt;

3. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch einen

Vertragsstaat des Übereinkommens vorgesehen

ist, in folgendem Ausmaß

a) im Verhältnis zur Hilfeleistung des Vertragsstaates

insoweit, als dieser Vertragsstaat

selbst im Verhältnis zum Vereinigten

Königreich an diese Absätze gebunden ist;

b) das Vereinigte Königreich wird an die

Anwendung des Abs. 2 lit. b nur in Fällen

gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat

Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte

Königreich gewährt; und

c) die in Abs. 2 lit. b vorgesehene Befreiung

von Steuern erstreckt sich nur auf die

Befreiung von der Einkommensteuer der

Gehälter und Personalbezüge, die vom

hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden,

und das Vereinigte Königreich behält

sich das Recht vor, diese Gehälter und

Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden

Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf

andere Einkommensquellen anzuwenden

ist.

FAO

Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor

der FAO, daß die FAO auf Grund ihres

Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf

dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln

zu überwachen und zu gewährleisten, dafür

zuständig ist, Regierungen über die Form der zu

treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-,

Fischerei- und Forstprodukte zu beraten,

um das Einwirken von Radionukliden auf ein

Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen

für alternative Landwirtschaftspraktiken und

zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei-

und Forstprodukten zu ergreifen.

WMO

Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi,

Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie,

erkläre in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5

lit. c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei

nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

angenommen in Wien am 26. September

1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung,

Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen

in Angelegenheiten, die durch dieses

Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß

zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie

diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen

Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.

Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die

provisorische Anwendung des Übereinkommens hat

Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben

Zu Art. 8

Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich Algerien

nicht an die in Abs. 2 und 3 dieses Artikels

vorgesehenen Bestimmungen gebunden.

Zu Abs. 8

Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des

Völkergewohnheitsrechts gebunden.

Zu Art. 10

Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung

in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung

anzuwenden.

Zu Art. 13

Algerien betrachtet sich an keines der in Abs. 2

vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung

eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht

oder an den Internationalen Gerichtshof der

Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge

hat die Mongolei am 18. Juni 1990 ihren anläßlich

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten

Vorbehalt zu Art. 13 zurückgezogen.

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