120. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generaldirektors der
Internationalen Atomenergie-Organisation haben
folgende weitere Staaten und internationale Organisationen
ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw.
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung
bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990) hinterlegt
Staaten und internationaleOrganisationen
Datum der Hinterlegung der Ratfikations-,
Genehmigungs- bzw.Beitrittsurkunde
Argentinien 17. Jänner 1990
Brasilien 4. Dezember 1990
Finnland 27. November 1990
Staaten und internationaleOrganisationen
Datum der
Hinterlegung der
Ratifikations-,
Genehmigung- bzw.
Beitrittsurkunde
Italien 25: Oktober 1990
Republik Korea 8. Juni 1990
Kuba 8. Jänner 1991
Libysch-Arabische
Dschamahirija 27. Juni 1990
Nigeria 10. August 1990
Rumänien 12. Juni 1990
Sri Lanka 11. Jänner 1991
Türkei 3. Jänner 1991
Uruguay 21. Dezember 1989
Vereinigtes Königreich 9. Februar 1990
FAO 19. Oktober 1990
WMO 17. April 1990
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen
haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Argentinien
Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht
gebunden: Gemäß Art. 8 Abs. 9 an die in Art. 8
Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich
Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10
Abs. 5 an die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen
Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 an die in Art. 13
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten.
Finnland
Finnland wird Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober
Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die
Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung
verursacht haben, nicht anwenden.
Italien
Bezugnehmend auf Art. 8 Abs. 9 erklärt die
Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt
Italien versteht den Ausdruck „Zölle" in Art. 8
Abs. 2 lit. b nur im Zusammenhang mit Zollabgaben.
Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von
Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die
Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden
kann und daß in keinem Fall die genannten
Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf
Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien
haben, angewendet werden können.
Republik Korea
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß
Art. 8 Abs. 9, daß sie sich nicht an die Abs. 2 und 3
dieses Artikels, und gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie
sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden
betrachtet.
Kuba
Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß
Art. 13 Abs. 3, daß sie sich nicht an das in Abs. 2
vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
gebunden betrachtet.
Rumänien
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen
des Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens
gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines
jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens an
ein Schiedsgericht oder an den Internationalen
Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien
bedarf.
Sri Lanka
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Art. 8
auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die
Gewährung von Privilegien, Immunitäten und
Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten
Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig
sind.
Sie erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sich Sri
Lanka nicht an den Abs. 2 des genannten Artikels
gebunden betrachtet.
Türkei
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich die Türkei
nicht an Art. 8 Abs. 2 lit. a in bezug auf Immunität
von Zivilverfahren, an Abs. 2 lit. b betreffend
Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen
Personalabgaben gebunden.
Die Türkei erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie
sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2,
und gemäß Art. 13 Abs. 3, nicht an die Bestimmungen
des Art. 13 Abs. 2 gebunden betrachtet.
Vereinigtes Königreich
Zu Art. 8 Abs. 9 erklärt das Vereinigte Königreich,
daß es sich im folgenden Ausmaß an Abs. 2
und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet
1. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch die
Internationale Atomenergie-Organisation
vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem die in
diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten in dem am 1. Juli 1959 vom
Aufsichtsrat angenommenen Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der
Internationalen Atomenergie-Organisation
eingeräumt werden;
2. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch jede
andere internationale zwischenstaatliche Organisation
vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in
dem das Vereinigte Königreich die in diesen
Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten
einräumt;
3. in Fällen, in denen Hilfeleistung durch einen
Vertragsstaat des Übereinkommens vorgesehen
ist, in folgendem Ausmaß
a) im Verhältnis zur Hilfeleistung des Vertragsstaates
insoweit, als dieser Vertragsstaat
selbst im Verhältnis zum Vereinigten
Königreich an diese Absätze gebunden ist;
b) das Vereinigte Königreich wird an die
Anwendung des Abs. 2 lit. b nur in Fällen
gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat
Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte
Königreich gewährt; und
c) die in Abs. 2 lit. b vorgesehene Befreiung
von Steuern erstreckt sich nur auf die
Befreiung von der Einkommensteuer der
Gehälter und Personalbezüge, die vom
hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden,
und das Vereinigte Königreich behält
sich das Recht vor, diese Gehälter und
Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden
Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf
andere Einkommensquellen anzuwenden
ist.
FAO
Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor
der FAO, daß die FAO auf Grund ihres
Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf
dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln
zu überwachen und zu gewährleisten, dafür
zuständig ist, Regierungen über die Form der zu
treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-,
Fischerei- und Forstprodukte zu beraten,
um das Einwirken von Radionukliden auf ein
Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen
für alternative Landwirtschaftspraktiken und
zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei-
und Forstprodukten zu ergreifen.
WMO
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi,
Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie,
erkläre in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5
lit. c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei
nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
angenommen in Wien am 26. September
1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung,
Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen
in Angelegenheiten, die durch dieses
Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß
zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie
diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen
Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die
provisorische Anwendung des Übereinkommens hat
Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben
Zu Art. 8
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich Algerien
nicht an die in Abs. 2 und 3 dieses Artikels
vorgesehenen Bestimmungen gebunden.
Zu Abs. 8
Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des
Völkergewohnheitsrechts gebunden.
Zu Art. 10
Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung
in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung
anzuwenden.
Zu Art. 13
Algerien betrachtet sich an keines der in Abs. 2
vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung
eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht
oder an den Internationalen Gerichtshof der
Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der
Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge
hat die Mongolei am 18. Juni 1990 ihren anläßlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten
Vorbehalt zu Art. 13 zurückgezogen.