120. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie des
§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird verordnet
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für
eine Verwendung im Höheren, Gehobenen und
Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten sowohl im
Inland wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren
festzustellen.
§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren
Dienst sind zu bewerten
1. das Verständnis für politische, wirtschaftliche,
kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im
Bereich der internationalen Beziehungen (auf
der Grundlage einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung
eines deutschen Textes in die englische und in
die französische Sprache);
3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der
schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen
Textes);
4. die Allgemeinbildung und das historische,
volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche
und verfassungsrechtliche Fachwissen
(auf der Grundlage eines Gespräches mit den
Mitgliedern der im § 5 Abs. 1 genannten
Kommission);
5. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in
der englischen und in der französischen Sprache
(auf der Grundlage eines Gespräches mit
den Mitgliedern der im § 5 Abs. 1 genannten
Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse
einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung
von der im § 5 Abs. 1 genannten Kommission
als von besonderem Nutzen für den
auswärtigen Dienst angesehen wird, für die
Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;
6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche
Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines
Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5
Abs. 1 genannten Kommission sowie der
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen
Dienst sind zu bewerten
1. das Verständnis für Probleme des modernen
Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung
eines Textes aus dem Englischen oder Französischen
oder aus beiden Fremdsprachen ins
Deutsche);
3. die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche
Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches
mit den Mitgliedern der im § 5 Abs. 2
genannten Kommission);
4. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie
im Englischen oder Französischen oder in beiden
Fremdsprachen (auf der Grundlage eines
Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5
Abs. 2 genannten Kommission);
5. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche
Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines
Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5
Abs. 2 genannten Kommission sowie der
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 4. Im Auswahlverfahren für den Mittleren
Dienst sind zu bewerten
1. die Kenntnisse in Maschinschreiben und Stenographie
(auf der Grundlage einer Abschrift,
eines Stenodiktates und dessen Übertragung);
im Bedarfsfall sind Prüfungen in Phonotypie
oder EDV entweder zusätzlich oder anstelle
von Stenographie durchzuführen.
2. Die Kenntnisse von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung
eines Textes aus dem Englischen oder Französischen
oder aus beiden Fremdsprachen, je
nach Wahl des Kandidaten, ins Deutsche,
eines Diktates dieses Textes und eines
Gespräches in der gewählten Sprache mit
einem Mitglied der im § 5 Abs. 3 genannten
Kommission.
3. Die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche
Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines
Gespräches mit einem Mitglied der im § 5
Abs. 3 genannten Kommission sowie der
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 5. (1) Die Feststellung der Eignung und die
Reihung der Bewerber um die Verwendung im
Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden
Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten bestehende
Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung
der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen
Dienst sind durch eine aus drei leitenden
Beamten des Höheren Dienstes und zwei Beamten
des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-
Kommission vorzunehmen.
(3) Die Feststellung der Eignung und Reihung
der Bewerber um die Verwendung im Mittleren
Dienst sind durch eine aus je einem Beamten des
Höheren und Gehobenen sowie des Fachdienstes
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
bestehende Sachverständigen-Kommission
vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder der in Abs. 1, 2 und 3 genannten
Kommissionen sind vom Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der
Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche
Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft in den in Abs. 1, 2 und 3
genannten Kommissionen endet mit dem Ablauf
der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung
ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus
dem Dienststand.
§ 6. Von der Feststellung der Eignung durch ein
Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden
Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf
Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 oder 2 genannten
Kommission als geeignet betrachtet wird
1. für eine befristete Verwendung im Ausland als
Fachmann für Wissenschaft und Technologie;
2. für eine Verwendung im Inland als Fachmann
auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der
Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des
Fernmeldewesens.
§ 7. (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
im Inland gilt für jene Beamte als
erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren
oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
angehört haben.
(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht,
die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen
Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand
des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten angehört haben.
(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder
Presseattache (-rat) gilt auch für jene Beamte des
Höheren Dienstes als erbracht, die
a) gemäß Art. I Bundesministerien-Übergangsrecht
1986, BGBl. Nr. 76, aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung oder, soweit nicht
Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes
in den Personalstand des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten
übernommen worden sind, oder
b) die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
erfolgreich abgelegt haben.
(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen
Organisation für multilaterale wirtschaftliche
Angelegenheiten gilt auch für jene
Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
a) gemäß Art. I Bundesministerien-Übergangsrecht
1986, BGBl. Nr. 76, aus dem Personalstand
des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten
übernommen und
b) bei der Österreichischen Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften verwendet
worden sind.
(5) Der Nachweis der Eignung für eine dem
Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe
der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes
entsprechende Verwendung entfällt für jene
Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesministeriengesetz 1973
und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende
Bestimmungen über den Wirkungsbereich
einzelner Bundesministerien getroffen werden,
BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
übernommen wurden.
(6) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung
im Mittleren Dienst im In- und Ausland gilt
für jene Bediensteten als erbracht, die am 14. März
1989 dem Mittleren Dienst des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 15. März
1989 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 21. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 687, in der Fassung BGBl. Nr. 14/1985 außer
Kraft.