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120_1989 AT

120. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie des

§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird verordnet

§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für

eine Verwendung im Höheren, Gehobenen und

Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten sowohl im

Inland wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren

festzustellen.

§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren

Dienst sind zu bewerten

1. das Verständnis für politische, wirtschaftliche,

kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im

Bereich der internationalen Beziehungen (auf

der Grundlage einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung

eines deutschen Textes in die englische und in

die französische Sprache);

3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der

schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen

Textes);

4. die Allgemeinbildung und das historische,

volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche

und verfassungsrechtliche Fachwissen

(auf der Grundlage eines Gespräches mit den

Mitgliedern der im § 5 Abs. 1 genannten

Kommission);

5. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in

der englischen und in der französischen Sprache

(auf der Grundlage eines Gespräches mit

den Mitgliedern der im § 5 Abs. 1 genannten

Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse

einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung

von der im § 5 Abs. 1 genannten Kommission

als von besonderem Nutzen für den

auswärtigen Dienst angesehen wird, für die

Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;

6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche

Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines

Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5

Abs. 1 genannten Kommission sowie der

erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen

Dienst sind zu bewerten

1. das Verständnis für Probleme des modernen

Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung

eines Textes aus dem Englischen oder Französischen

oder aus beiden Fremdsprachen ins

Deutsche);

3. die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche

Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches

mit den Mitgliedern der im § 5 Abs. 2

genannten Kommission);

4. die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie

im Englischen oder Französischen oder in beiden

Fremdsprachen (auf der Grundlage eines

Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5

Abs. 2 genannten Kommission);

5. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche

Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines

Gespräches mit den Mitgliedern der im § 5

Abs. 2 genannten Kommission sowie der

erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

§ 4. Im Auswahlverfahren für den Mittleren

Dienst sind zu bewerten

1. die Kenntnisse in Maschinschreiben und Stenographie

(auf der Grundlage einer Abschrift,

eines Stenodiktates und dessen Übertragung);

im Bedarfsfall sind Prüfungen in Phonotypie

oder EDV entweder zusätzlich oder anstelle

von Stenographie durchzuführen.

2. Die Kenntnisse von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung

eines Textes aus dem Englischen oder Französischen

oder aus beiden Fremdsprachen, je

nach Wahl des Kandidaten, ins Deutsche,

eines Diktates dieses Textes und eines

Gespräches in der gewählten Sprache mit

einem Mitglied der im § 5 Abs. 3 genannten

Kommission.

3. Die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche

Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines

Gespräches mit einem Mitglied der im § 5

Abs. 3 genannten Kommission sowie der

erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

§ 5. (1) Die Feststellung der Eignung und die

Reihung der Bewerber um die Verwendung im

Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden

Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten bestehende

Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.

(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung

der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen

Dienst sind durch eine aus drei leitenden

Beamten des Höheren Dienstes und zwei Beamten

des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-

Kommission vorzunehmen.

(3) Die Feststellung der Eignung und Reihung

der Bewerber um die Verwendung im Mittleren

Dienst sind durch eine aus je einem Beamten des

Höheren und Gehobenen sowie des Fachdienstes

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

bestehende Sachverständigen-Kommission

vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder der in Abs. 1, 2 und 3 genannten

Kommissionen sind vom Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der

Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche

Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft in den in Abs. 1, 2 und 3

genannten Kommissionen endet mit dem Ablauf

der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung

ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus

dem Dienststand.

§ 6. Von der Feststellung der Eignung durch ein

Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden

Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf

Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung

nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 oder 2 genannten

Kommission als geeignet betrachtet wird

1. für eine befristete Verwendung im Ausland als

Fachmann für Wissenschaft und Technologie;

2. für eine Verwendung im Inland als Fachmann

auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der

Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des

Fernmeldewesens.

§ 7. (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

im Inland gilt für jene Beamte als

erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren

oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

angehört haben.

(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht,

die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen

Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand

des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten angehört haben.

(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder

Presseattache (-rat) gilt auch für jene Beamte des

Höheren Dienstes als erbracht, die

a) gemäß Art. I Bundesministerien-Übergangsrecht

1986, BGBl. Nr. 76, aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung oder, soweit nicht

Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes

in den Personalstand des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten

übernommen worden sind, oder

b) die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

erfolgreich abgelegt haben.

(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen

Organisation für multilaterale wirtschaftliche

Angelegenheiten gilt auch für jene

Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die

a) gemäß Art. I Bundesministerien-Übergangsrecht

1986, BGBl. Nr. 76, aus dem Personalstand

des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten

übernommen und

b) bei der Österreichischen Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften verwendet

worden sind.

(5) Der Nachweis der Eignung für eine dem

Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe

der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes

entsprechende Verwendung entfällt für jene

Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesministeriengesetz 1973

und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende

Bestimmungen über den Wirkungsbereich

einzelner Bundesministerien getroffen werden,

BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

übernommen wurden.

(6) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung

im Mittleren Dienst im In- und Ausland gilt

für jene Bediensteten als erbracht, die am 14. März

1989 dem Mittleren Dienst des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten angehört haben.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 15. März

1989 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 21. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 687, in der Fassung BGBl. Nr. 14/1985 außer

Kraft.

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