120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 679/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 20. Dezember 1983, BGBl. Nr. 637, idF der
Novellen BGBl. Nr. 552/1985 und BGBl. Nr. 70/
1988 über die Pauschalierung der Vergütung für
notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für die Benützung von Linienbussen und —
sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung
nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen,
ausgenommen solcher im innerstädtischen
Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig
bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke
von
bis zu 10 km 360 S monatlich,
11 bis 15 km 520 S monatlich,
16 bis 20 km 640 S monatlich,
darüber 760 S monatlich,
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig
sechs Tagen oder, wenn auf Grund
einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere
bei Dienstleistungen an Samstagen und
Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch
eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,
auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 432 S monatlich,
11 bis 15 km 624 S monatlich,
16 bis 20 km 768 S monatlich,
darüber 912 S monatlich,
c) falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare
Zeitkarten ausgegeben werden und der
Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung
für die Verpflegung des Zivildienstleistenden
sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch
auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf
einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 576 S monatlich,
11 bis 15 km 832 S monatlich,
16 bis 20 km 1024 S monatlich,
darüber 1216 S monatlich."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in
Kraft.