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120_1988 AT

120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 679/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 20. Dezember 1983, BGBl. Nr. 637, idF der

Novellen BGBl. Nr. 552/1985 und BGBl. Nr. 70/

1988 über die Pauschalierung der Vergütung für

notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für die Benützung von Linienbussen und —

sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung

nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen,

ausgenommen solcher im innerstädtischen

Verkehr,

a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke

von

bis zu 10 km 360 S monatlich,

11 bis 15 km 520 S monatlich,

16 bis 20 km 640 S monatlich,

darüber 760 S monatlich,

b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

sechs Tagen oder, wenn auf Grund

einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere

bei Dienstleistungen an Samstagen und

Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch

eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 432 S monatlich,

11 bis 15 km 624 S monatlich,

16 bis 20 km 768 S monatlich,

darüber 912 S monatlich,

c) falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare

Zeitkarten ausgegeben werden und der

Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung

für die Verpflegung des Zivildienstleistenden

sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch

auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 576 S monatlich,

11 bis 15 km 832 S monatlich,

16 bis 20 km 1024 S monatlich,

darüber 1216 S monatlich."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in

Kraft.

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