120. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK
die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)
Die im Abschn. A Z 3, 5, 6, 11 und
13 bis 16 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987,
genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der
Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des
Kundmachungswesens des Bundes, der Allgemeinen
Angelegenheiten der Verwaltungsreform, der
Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der
Verwaltung, der Allgemeinen Angelegenheiten des
Formularwesens und der Allgemeinen Angelegenheiten
der Information und Dokumentation,
zuzüglich der im Abschn. A Z 1 des Teils 2 der
Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten
der umfassenden Landesverteidigung sowie der
Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540/1977.
(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister Dr. Heinrich NEISSER
die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)
Die im Abschn. A Z 1 des Teils 2
der Anlage genannten Angelegenheiten des Hinwirkens
auf das einheitliche Zusammenarbeiten
zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)
und die im Abschn. A Z 5 des Teils 2
der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten
der Verwaltungsreform, Allgemeinen Angelegenheiten
der Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen
Angelegenheiten des Formularwesens sowie
Allgemeinen Angelegenheiten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand
der Verwaltungsreform sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben
der Personalverwaltung und der Organisation.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für
Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch
Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.