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120_1987 AT

120. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen wird

(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage

ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK

die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes gehörender

Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)

Die im Abschn. A Z 3, 5, 6, 11 und

13 bis 16 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987,

genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der

Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des

Kundmachungswesens des Bundes, der Allgemeinen

Angelegenheiten der Verwaltungsreform, der

Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der

Verwaltung, der Allgemeinen Angelegenheiten des

Formularwesens und der Allgemeinen Angelegenheiten

der Information und Dokumentation,

zuzüglich der im Abschn. A Z 1 des Teils 2 der

Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten

der umfassenden Landesverteidigung sowie der

Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.

Nr. 540/1977.

(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage

ich dem Bundesminister Dr. Heinrich NEISSER

die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes gehörender

Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)

Die im Abschn. A Z 1 des Teils 2

der Anlage genannten Angelegenheiten des Hinwirkens

auf das einheitliche Zusammenarbeiten

zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)

und die im Abschn. A Z 5 des Teils 2

der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten

der Verwaltungsreform, Allgemeinen Angelegenheiten

der Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen

Angelegenheiten des Formularwesens sowie

Allgemeinen Angelegenheiten der automationsunterstützten

Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand

der Verwaltungsreform sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben

der Personalverwaltung und der Organisation.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für

Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch

Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

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