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120. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung 1985

Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

wird verordnet

§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des

Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet ist,

gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt,

wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub

gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/

1961) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland

auf Ersuchen internationaler Organisationen,

BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland

entsendeten Einheit angehört.

§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt

1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

12 Monaten in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa

und Lagos,

2. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

12 Monaten in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad,

Bangkok, Beirut, Brasilia, Dakar,

Damaskus, Havanna, Hongkong, Islamabad,

Kabul, Kuala Lumpur, Kuwait, Lusaka,

Manila, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro,

Teheran und Tripolis,

3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara,

Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare,

Kairo, Lima, Mexiko,. Nairobi, Rabat, Santiago,

Seoul und Tokio,

4. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten an einem sonstigen Dienstort

außerhalb Europas.

(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes

wird die Zeit der Verwendung im Sinne des

Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht

unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten

Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der

diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum

für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.

Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit

im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer

ist eine unmittelbar vorangegangene im

Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort

zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit

diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der

Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis

zum Bund für einen Heimaturlaub

berücksichtigt wurde.

§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen

Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so

sind für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes

für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z l 5,1 Kalendertage,

für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 2 3,5 Kalendertage,

für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 3 2,3 Kalendertage

und für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 4

1,8 Kalendertage in Anschlag zu bringen. Ergeben

sich bei der Berechnung des danach gebührenden

Heimaturlaubes Teile von Tagen, so sind sie auf

ganze Tage aufzurunden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend

vom § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub

am neuen Dienstort, sobald der Beamte

das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß

erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die

sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung

der erforderlichen Verwendungszeit am neuen

Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.

Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner

Versetzung zumindest das für den neuen

Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht,

so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem

auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen

Dienstort nächstfolgenden Tag.

§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort

ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt

ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am

letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden

Ausmaß, sofern

1. seine ununterbrochene Verwendung an

Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens acht

Monate und an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch

gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4

mindestens ein Jahr gedauert hat,

2. das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens

so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem

Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.

(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes

gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub

gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag

der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden

Tag.

§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub

zum überwiegenden Teil ungeteilt und in

Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche

Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2

Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des

Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb

Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten

Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und

zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des

Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1

sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht

anzuwenden.

(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während

des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so

sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen

der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen,

wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage

gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979

gilt sinngemäß.

(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der

Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,

solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom

Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht

verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden

werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit

vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes Kind,

für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,

gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch

bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im

Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort

nach Wien und zurück. Ist ein solches Kind nicht

im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes

des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,

Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht,

so gebührt für dieses Kind anstelle des

Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis

der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten,

höchstens jedoch bis zu den Flugkosten

des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-

Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach

Wien und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die

Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes

Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes

Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so

sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes

die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen,

wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder

zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen

werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt

werden konnte.

§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten

Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,

wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht

innerhalb von elf Monaten nach Entstehen des

Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten

Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des

darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens

acht Monate liegen.

(2) An den in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten

Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,

wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht

innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des

Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten

Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des

darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens

neun Monate liegen.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub

gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in

einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub

bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so

verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um

die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit;

hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen

Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich

nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens

einem halben Kalendertag, so ist dieser als

voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von

weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.

§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens drei

Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im

Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein

Kostenvoranschlag anzuschließen.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen

Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen

ist.

(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes

um bis zu zwei Monate vor Entstehen

des Anspruches bewilligt werden.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher

oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer

klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung

des Heimaturlaubes um höchstens sechs

Monate bewilligt werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten

verlängern sich um die Anzahl der

Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub

auf Grund der Abs. 3 oder 4 vorzeitig

angetreten wurde.

§ 9. Die §§ 1 bis 8 gelten sinngemäß für Vertragsbedienstete

des Bundes, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 10. (1) Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß § 2

Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl.

Nr. 384/1974, in der zuletzt geltenden Fassung,

erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist

auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung

anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete)

diese Verwendungsdauer am 1. April

1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist

auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub

ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf

diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(3) Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes

ist, sofern nicht bereits gemäß den

Abs. 1 oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den

Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung

anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht

unmittelbar nach Ablauf der im § 2 Abs. 1 der bisherigen

Regelung festgesetzten Verwendungsdauer

angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer

übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem

1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung

für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1985 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

25. Juni 1974, BGBl. Nr. 384, über die Gewährung

von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung)

tritt mit Ablauf des 31. März 1985 außer Kraft.

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