120. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
wird verordnet
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des
Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet ist,
gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt,
wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub
gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/
1961) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland
auf Ersuchen internationaler Organisationen,
BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland
entsendeten Einheit angehört.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
12 Monaten in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa
und Lagos,
2. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
12 Monaten in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad,
Bangkok, Beirut, Brasilia, Dakar,
Damaskus, Havanna, Hongkong, Islamabad,
Kabul, Kuala Lumpur, Kuwait, Lusaka,
Manila, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro,
Teheran und Tripolis,
3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara,
Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare,
Kairo, Lima, Mexiko,. Nairobi, Rabat, Santiago,
Seoul und Tokio,
4. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten an einem sonstigen Dienstort
außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes
wird die Zeit der Verwendung im Sinne des
Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht
unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten
Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der
diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum
für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.
Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit
im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer
ist eine unmittelbar vorangegangene im
Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort
zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit
diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der
Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis
zum Bund für einen Heimaturlaub
berücksichtigt wurde.
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen
Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so
sind für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes
für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z l 5,1 Kalendertage,
für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 2 3,5 Kalendertage,
für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 3 2,3 Kalendertage
und für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 4
1,8 Kalendertage in Anschlag zu bringen. Ergeben
sich bei der Berechnung des danach gebührenden
Heimaturlaubes Teile von Tagen, so sind sie auf
ganze Tage aufzurunden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend
vom § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub
am neuen Dienstort, sobald der Beamte
das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß
erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die
sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung
der erforderlichen Verwendungszeit am neuen
Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner
Versetzung zumindest das für den neuen
Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht,
so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem
auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen
Dienstort nächstfolgenden Tag.
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort
ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt
ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am
letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden
Ausmaß, sofern
1. seine ununterbrochene Verwendung an
Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens acht
Monate und an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4
mindestens ein Jahr gedauert hat,
2. das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens
so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem
Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes
gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.
Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub
gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag
der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden
Tag.
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub
zum überwiegenden Teil ungeteilt und in
Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2
Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des
Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb
Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten
Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und
zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des
Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1
sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht
anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während
des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so
sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen
der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen,
wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage
gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979
gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,
solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom
Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht
verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden
werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit
vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes Kind,
für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,
gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch
bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im
Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort
nach Wien und zurück. Ist ein solches Kind nicht
im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes
des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,
Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht,
so gebührt für dieses Kind anstelle des
Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis
der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten,
höchstens jedoch bis zu den Flugkosten
des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-
Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach
Wien und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die
Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes
Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes
Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so
sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes
die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen,
wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder
zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen
werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt
werden konnte.
§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,
wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht
innerhalb von elf Monaten nach Entstehen des
Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten
Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des
darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens
acht Monate liegen.
(2) An den in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten
Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,
wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht
innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des
Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten
Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des
darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens
neun Monate liegen.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub
gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in
einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub
bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so
verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um
die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit;
hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen
Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich
nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens
einem halben Kalendertag, so ist dieser als
voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von
weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens drei
Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im
Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein
Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen
Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen
ist.
(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes
um bis zu zwei Monate vor Entstehen
des Anspruches bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher
oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer
klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung
des Heimaturlaubes um höchstens sechs
Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten
verlängern sich um die Anzahl der
Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub
auf Grund der Abs. 3 oder 4 vorzeitig
angetreten wurde.
§ 9. Die §§ 1 bis 8 gelten sinngemäß für Vertragsbedienstete
des Bundes, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
§ 10. (1) Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß § 2
Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl.
Nr. 384/1974, in der zuletzt geltenden Fassung,
erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist
auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung
anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete)
diese Verwendungsdauer am 1. April
1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist
auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub
ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf
diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
(3) Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes
ist, sofern nicht bereits gemäß den
Abs. 1 oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den
Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung
anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht
unmittelbar nach Ablauf der im § 2 Abs. 1 der bisherigen
Regelung festgesetzten Verwendungsdauer
angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer
übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem
1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung
für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1985 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
25. Juni 1974, BGBl. Nr. 384, über die Gewährung
von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung)
tritt mit Ablauf des 31. März 1985 außer Kraft.