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120_1984 AT

120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,

BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung

von Deckungsstockverzeichnissen und die

Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen

nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf

des dritten, des sechsten, des neunten und des letzten

Monats des Geschäftsjahres Schätzungen der

Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen,

die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

fallen, zum Ende des betreffenden Monats

sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt

dem Deckungsstock gewidmeten Wertpapiere

gemäß § 4. Abs. 3 erster Satz des Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetzes vorzulegen. Die im § 1

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch

Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 654/1978, vorgeschriebenen Meldungen sind

für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetz fallen, gesondert zu erstatten.

Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser

Verordnung sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach

dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.

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