120. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,
BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung
von Deckungsstockverzeichnissen und die
Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen
nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
wird wie folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf
des dritten, des sechsten, des neunten und des letzten
Monats des Geschäftsjahres Schätzungen der
Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen,
die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
fallen, zum Ende des betreffenden Monats
sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt
dem Deckungsstock gewidmeten Wertpapiere
gemäß § 4. Abs. 3 erster Satz des Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetzes vorzulegen. Die im § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch
Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 654/1978, vorgeschriebenen Meldungen sind
für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetz fallen, gesondert zu erstatten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach
dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.