120. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 320/1982 wird geändert wie folgt
§ 10 k Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 14 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 119/1983, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen sind;".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 118/1983, kundzumachen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1984 außer Kraft. Gleichzeitig tritt auch § 10 k
Abs. 1 Z 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 320/1982 hinsichtlich der Worte „und nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 2
lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 673/1978" außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.