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120_1983 AT

120. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 320/1982 wird geändert wie folgt

§ 10 k Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer

Anwendung des § 14 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 119/1983, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen sind;".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 118/1983, kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1984 außer Kraft. Gleichzeitig tritt auch § 10 k

Abs. 1 Z 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 320/1982 hinsichtlich der Worte „und nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 2

lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 673/1978" außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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