Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120_1982 AT

120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden

Betriebe durch den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung der

Gartenbaubetriebe durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand,

die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung

in Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die

eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch

bewirtschaften oder ein Gewächshaus (Hochglas

oder Kunststoff) besitzen. Einzubeziehen sind

jedenfalls auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen

Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien

ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe,

die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen.

Nicht zu erheben sind Baumschulen, die

nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Saatgut

erzeugen.

§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und

Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen,

die Besitzverhältnisse, die Verteilung der Betriebe

auf die Wirtschafts- und Berufszweige, die überwiegende

Produktionsrichtung und die Absatzwege

der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des

Betriebsleiters oder des Gewerbetreibenden, der

Arbeitskräftebestand, die Wasserversorgung, die

Heizung und Energieversorgung, der Maschinenbestand,

die Zahl und das Flächenausmaß der

Betriebsräume, das Baujahr der Gewächshäuser, die

Flächenverteilung und Produktion der baumschulmäßig

genutzten Flächen.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) und Gewerbetreibenden der im § 2

angeführten Betriebe.

§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane von den zur

Auskunftserteilung verpflichteten Personen die

erforderlichen Angaben in den Betrieben in der

Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei

ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich

der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland-

und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse,

der überwiegenden Produktionsrichtung und

der Absatzwege der Eigenproduktion, der fachlichen

Ausbildung des Betriebsleiters, der Heizanlagen

und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten

Einzeldaten an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und

forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →