120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden
Betriebe durch den Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung der
Gartenbaubetriebe durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand,
die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung
in Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die
eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch
bewirtschaften oder ein Gewächshaus (Hochglas
oder Kunststoff) besitzen. Einzubeziehen sind
jedenfalls auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen
Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien
ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe,
die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen.
Nicht zu erheben sind Baumschulen, die
nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Saatgut
erzeugen.
§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und
Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen,
die Besitzverhältnisse, die Verteilung der Betriebe
auf die Wirtschafts- und Berufszweige, die überwiegende
Produktionsrichtung und die Absatzwege
der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des
Betriebsleiters oder des Gewerbetreibenden, der
Arbeitskräftebestand, die Wasserversorgung, die
Heizung und Energieversorgung, der Maschinenbestand,
die Zahl und das Flächenausmaß der
Betriebsräume, das Baujahr der Gewächshäuser, die
Flächenverteilung und Produktion der baumschulmäßig
genutzten Flächen.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) und Gewerbetreibenden der im § 2
angeführten Betriebe.
§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane von den zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen die
erforderlichen Angaben in den Betrieben in der
Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei
ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich
der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland-
und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse,
der überwiegenden Produktionsrichtung und
der Absatzwege der Eigenproduktion, der fachlichen
Ausbildung des Betriebsleiters, der Heizanlagen
und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten
Einzeldaten an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und
forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.