120. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Exekutionsordnung (UWG-Novelle 1980)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 531/1923, gegen
den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/1926, 111/1936,
145/1947, 11/1969, 74/1971, 422/1974 und 88/
1975 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes. in öffentlichen Bekanntmachungen
oder anderen Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich
zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen."
2. Nach § 6 ist § 6 a mit folgender Überschrift
einzufügen
„Mogelpackung
§ 6 a. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes
Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr
bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen
Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch
die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische
Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung
und unter den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden."
3. § 8 hat zu entfallen.
4. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 10. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten
oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke
oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder
gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten
oder Beauftragten bei dem Bezug von
Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für
sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen."
5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit
gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist."
6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die
ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut
oder sonst zugänglich geworden sind, während
der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt
anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen."
7. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr
anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes
unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen."
8. § 14 hat zu lauten
„§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10
kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem
Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher
oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen
Verkehr bringt (Mitbewerber), oder
von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmern geltend gemacht
werden, soweit diese Vereinigungen Interessen
vertreten, die durch die Handlung berührt werden.
In den Fällen der §§ 1, 2 und 6 a kann der
Anspruch auf Unterlassung auch vom Österrei-
chischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
geltend gemacht werden."
9. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann
wegen einer nach den §§ 1, 2, 6 a, 7, 9, 10 Abs. 1,
11 Abs. 2, 12 unzulässigen Handlung auch dann
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens
von einer anderen Person begangen worden
ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz,
wenn ihm die Handlung bekannt war
oder bekannt sein mußte."
10. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 19. (1) Die Strafen, die auf die in den
§§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten
Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber
eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich
die im Betrieb seines Unternehmens von
einer anderen Person begangene Handlung nicht
gehindert hat."
11. Die Überschrift des § 20 sowie dieser haben
zu lauten
„Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
§ 20. (1) Unterlassungsansprüche nach diesem
Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte
von der Gesetzesverletzung
und von der Person des Verpflichteten erfahren
hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der
Gesetzesverletzung.
(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht,
bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung
(§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung
gewahrt."
12. § 25 Abs. 2 bis 7 hat zu lauten
„(2) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann das
Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf
seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende
Urteil innerhalb bestimmter Frist auf
Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.
(3) Wird, ausgenommen die Fälle der §§ 11
und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das
Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran
ein berechtigte;; Interesse hat, auf Antrag die
Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter
Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.
(4) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.
Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil
zu bestimmen.
(5) Im Zivilverfahren kann das Gericht auf
Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch
nach Umfang oder Wortlaut abweichenden
oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung
bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens
vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils
zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der
mündlichen Streitverhandlung gestellt worden,
so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft
des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
(6) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag
der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung
festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner
aufzutragen.
(7) Die Veröffentlichung auf Grund eines
rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren
Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer
ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen."
13. Die Überschrift des § 32 sowie dieser haben
zu lauten
„4. Vorschriften über Kennzeichnungen
§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet
werden, daß bestimmte Waren
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen
oder unter Einhaltung eines bestimmten
Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße
und Füllmenge,
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes
des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für
die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch
und die Pflege wesentlichen Angaben,
e) des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte
Gewichts- oder Mengeneinheiten)
sowie
f) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden dürfen.
(2) Mit Verordnung kann angeordnet werden,
daß bestimmte Dienstleistungen
1. nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten
(insbesondere Leistungs-, Maß- oder Zeiteinheiten),
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes
desjenigen, der die Dienstleistung
anbietet oder erbringt,
b) der Menge (insbesondere Leistung, Maß,
Zeit) sowie
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für
den Empfänger der Dienstleistung
wesentlichen Angaben)
gewerbsmäßig angeboten oder erbracht werden
dürfen.
(3) Die Verordnungen nach den Abs. 1 oder 2
können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale
festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen
Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die
Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo
(bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und
wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen
sind, und deren Inihalt sowie die wegen
der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen
oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen
oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung
der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln
festlegen. Je nach Art der Waren
oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen
auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale
beziehen. Weiters können
Verordnungen nach Absatz 1 auf Waren beschränkt
werden, die zur Entnahme durch Kunden
bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung
kann auch vorgesehen werden,
daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder
Importeur verantwortlich ist.
(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können
für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge
ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens
in der Regel verringert, die hiefür
statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.
(5) Mit Verordnung können auch bestimmte
Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen
vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden.
Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar
sind, auch für diese Verordnung.
(6) Die Abs. 1, 3 und 5 sind auf Lebensmittel,
Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit
anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet
werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen
Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung
des Preises (auch in Beziehung auf
bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden
dürfen."
14. § 33 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes
gegen eine nach § 32 erlassene Kennzeichnungsverordnung
ist auf Anbringung der fehlenden
vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der
Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen,
gegebenenfalls unter Beseitigung der
vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen
Kennzeichnung oder nach Erfordernis der
diese tragenden Umhüllung oder Verpackung,
oder, wenn eines oder das andere nicht möglich
ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
(3) Wenn einer nach § 32 Abs. 5 erlassenen Verordnung
zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der
Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder
vorschriftswidrigen oder die Anbringung der
fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der
der Verfügung des Bestraften unterliegenden
Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist,
deren Verfall anzuordnen."
15. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2,
31 Abs. 3 oder 33 Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet."
16. § 37 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 37. (1) Das Zollamt hat dem über die Ware
Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu
geben, innerhalb angemessener Frist den für die
Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36
ursächlichen Mangel zu beheben.
(2) Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so
ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die
Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk die Ware zurückbehalten
wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes
anzuzeigen."
17. Der bisherige Wortlaut des § 37 Abs. 2 ist
als „(3)", der bisherige Wortlaut des § 37 Abs. 3
als „(4)" zu bezeichnen.
ARTIKEL II
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 140/1979, wird wie folgt geändert
1. § 354 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Exekution hat mit Androhung der für
den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu
beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe
angedroht werden."
2. § 354 Abs. 3 hat zu entfallen.
3. § 355 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 355. Die Exekution gegen den zur Unterlassung
einer Handlung oder zur Duldung der
Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht
dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns
nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des
Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht
anläßlich der Bewilligung der Exekution
eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden
weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht
auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder
eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu
verhängen. Diese sind nach Art und Schwere
des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen."
4. § 355 Abs. 3 hat zu entfallen.
5. § 359 hat zu lauten
„§ 359. Die einzelne Geldstrafe darf in jeder
einzelnen Strafverfügung 50000 S nicht übersteigen.
Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden
oder fällt die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich
weg, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten
zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht
hat auf Antrag des Verpflichteten
das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.
Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen
sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht
nach Abs. 2 vom Exekutionsgericht dem Träger
der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort
zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete
im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, ist der Ort maßgebend, an dem das
Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der
Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf,
bevor die Geldstrafe dem Träger der
Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst
nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen
Rechtsbehelf zu überweisen."
6. § 361 erster Satz hat zu lauten
„Die Haft darf nur verhängt werden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55
Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung
nicht für länger als für die Dauer von zwei
Monaten verhängt werden."
ARTIKEL III
Verweisungen auf den bisherigen § 25 gelten
als Verweisungen auf § 25 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes.
ARTIKEL IV
§ 19 Abs. 4 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/
1976, bleibt aufrecht.
ARTIKEL V
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1980 in
Kraft.
ARTIKEL VI
(1) Mit der Vollziehung des Art. I sind die
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung
von Verordnungen gemäß § 32, soweit
es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und
Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Art. III und IV ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.