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120. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Exekutionsordnung (UWG-Novelle 1980)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Exekutionsordnung (UWG-Novelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 531/1923, gegen

den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/1926, 111/1936,

145/1947, 11/1969, 74/1971, 422/1974 und 88/

1975 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu

Zwecken des Wettbewerbes. in öffentlichen Bekanntmachungen

oder anderen Mitteilungen, die

für einen größeren Kreis von Personen bestimmt

sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich

zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen."

2. Nach § 6 ist § 6 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Mogelpackung

§ 6 a. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes

Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr

bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen

Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch

die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische

Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung

und unter den Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 auf Schadenersatz in Anspruch genommen

werden."

3. § 8 hat zu entfallen.

4. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu

Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten

oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke

oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder

gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten

oder Beauftragten bei dem Bezug von

Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für

sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen."

5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit

gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist."

6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die

ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut

oder sonst zugänglich geworden sind, während

der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt

anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen."

7. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr

anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften

technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes

unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen."

8. § 14 hat zu lauten

„§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10

kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem

Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher

oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen

Verkehr bringt (Mitbewerber), oder

von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern geltend gemacht

werden, soweit diese Vereinigungen Interessen

vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

In den Fällen der §§ 1, 2 und 6 a kann der

Anspruch auf Unterlassung auch vom Österrei-

chischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

geltend gemacht werden."

9. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann

wegen einer nach den §§ 1, 2, 6 a, 7, 9, 10 Abs. 1,

11 Abs. 2, 12 unzulässigen Handlung auch dann

auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,

wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens

von einer anderen Person begangen worden

ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz,

wenn ihm die Handlung bekannt war

oder bekannt sein mußte."

10. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 19. (1) Die Strafen, die auf die in den

§§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten

Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber

eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich

die im Betrieb seines Unternehmens von

einer anderen Person begangene Handlung nicht

gehindert hat."

11. Die Überschrift des § 20 sowie dieser haben

zu lauten

„Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

§ 20. (1) Unterlassungsansprüche nach diesem

Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte

von der Gesetzesverletzung

und von der Person des Verpflichteten erfahren

hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der

Gesetzesverletzung.

(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht,

bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung

(§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung

gewahrt."

12. § 25 Abs. 2 bis 7 hat zu lauten

„(2) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann das

Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf

seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende

Urteil innerhalb bestimmter Frist auf

Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.

(3) Wird, ausgenommen die Fälle der §§ 11

und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das

Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran

ein berechtigte;; Interesse hat, auf Antrag die

Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter

Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.

(4) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.

Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil

zu bestimmen.

(5) Im Zivilverfahren kann das Gericht auf

Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch

nach Umfang oder Wortlaut abweichenden

oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung

bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens

vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils

zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der

mündlichen Streitverhandlung gestellt worden,

so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft

des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.

(6) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag

der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung

festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner

aufzutragen.

(7) Die Veröffentlichung auf Grund eines

rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren

Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer

ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen."

13. Die Überschrift des § 32 sowie dieser haben

zu lauten

„4. Vorschriften über Kennzeichnungen

§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet

werden, daß bestimmte Waren

1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen

oder unter Einhaltung eines bestimmten

Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße

und Füllmenge,

2. nur unter Ersichtlichmachung

a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes

des Erzeugers oder Händlers,

b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),

c) der Beschaffenheit (einschließlich der für

die Verwendung wesentlichen Angaben),

d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch

und die Pflege wesentlichen Angaben,

e) des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte

Gewichts- oder Mengeneinheiten)

sowie

f) der örtlichen Herkunft

gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden dürfen.

(2) Mit Verordnung kann angeordnet werden,

daß bestimmte Dienstleistungen

1. nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten

(insbesondere Leistungs-, Maß- oder Zeiteinheiten),

2. nur unter Ersichtlichmachung

a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes

desjenigen, der die Dienstleistung

anbietet oder erbringt,

b) der Menge (insbesondere Leistung, Maß,

Zeit) sowie

c) der Beschaffenheit (einschließlich der für

den Empfänger der Dienstleistung

wesentlichen Angaben)

gewerbsmäßig angeboten oder erbracht werden

dürfen.

(3) Die Verordnungen nach den Abs. 1 oder 2

können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale

festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen

Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die

Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo

(bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und

wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen

sind, und deren Inihalt sowie die wegen

der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen

oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen

oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung

der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln

festlegen. Je nach Art der Waren

oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen

auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale

beziehen. Weiters können

Verordnungen nach Absatz 1 auf Waren beschränkt

werden, die zur Entnahme durch Kunden

bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung

kann auch vorgesehen werden,

daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder

Importeur verantwortlich ist.

(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können

für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge

ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens

in der Regel verringert, die hiefür

statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.

(5) Mit Verordnung können auch bestimmte

Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen

vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden.

Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar

sind, auch für diese Verordnung.

(6) Die Abs. 1, 3 und 5 sind auf Lebensmittel,

Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit

anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet

werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen

Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung

des Preises (auch in Beziehung auf

bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden

dürfen."

14. § 33 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes

gegen eine nach § 32 erlassene Kennzeichnungsverordnung

ist auf Anbringung der fehlenden

vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der

Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen,

gegebenenfalls unter Beseitigung der

vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen

Kennzeichnung oder nach Erfordernis der

diese tragenden Umhüllung oder Verpackung,

oder, wenn eines oder das andere nicht möglich

ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.

(3) Wenn einer nach § 32 Abs. 5 erlassenen Verordnung

zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der

Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder

vorschriftswidrigen oder die Anbringung der

fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der

der Verfügung des Bestraften unterliegenden

Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist,

deren Verfall anzuordnen."

15. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2,

31 Abs. 3 oder 33 Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet."

16. § 37 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 37. (1) Das Zollamt hat dem über die Ware

Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu

geben, innerhalb angemessener Frist den für die

Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36

ursächlichen Mangel zu beheben.

(2) Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so

ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die

Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bezirk die Ware zurückbehalten

wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes

anzuzeigen."

17. Der bisherige Wortlaut des § 37 Abs. 2 ist

als „(3)", der bisherige Wortlaut des § 37 Abs. 3

als „(4)" zu bezeichnen.

ARTIKEL II

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 140/1979, wird wie folgt geändert

1. § 354 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Exekution hat mit Androhung der für

den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu

beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe

angedroht werden."

2. § 354 Abs. 3 hat zu entfallen.

3. § 355 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 355. Die Exekution gegen den zur Unterlassung

einer Handlung oder zur Duldung der

Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht

dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns

nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des

Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht

anläßlich der Bewilligung der Exekution

eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden

weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht

auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder

eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu

verhängen. Diese sind nach Art und Schwere

des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen."

4. § 355 Abs. 3 hat zu entfallen.

5. § 359 hat zu lauten

„§ 359. Die einzelne Geldstrafe darf in jeder

einzelnen Strafverfügung 50000 S nicht übersteigen.

Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden

oder fällt die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich

weg, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten

zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht

hat auf Antrag des Verpflichteten

das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.

Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen

oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen

sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht

nach Abs. 2 vom Exekutionsgericht dem Träger

der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort

zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete

im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, ist der Ort maßgebend, an dem das

Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der

Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf,

bevor die Geldstrafe dem Träger der

Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst

nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen

Rechtsbehelf zu überweisen."

6. § 361 erster Satz hat zu lauten

„Die Haft darf nur verhängt werden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55

Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung

nicht für länger als für die Dauer von zwei

Monaten verhängt werden."

ARTIKEL III

Verweisungen auf den bisherigen § 25 gelten

als Verweisungen auf § 25 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes.

ARTIKEL IV

§ 19 Abs. 4 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/

1976, bleibt aufrecht.

ARTIKEL V

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1980 in

Kraft.

ARTIKEL VI

(1) Mit der Vollziehung des Art. I sind die

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung

von Verordnungen gemäß § 32, soweit

es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und

Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Art. III und IV ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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