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120_1979 AT

120. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland, in dem Wunsche, Fragen der

Amtshaftung in den beiderseitigen Beziehungen

zu regeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Angehörige des einen Vertragsstaates können

nach den im anderen Vertragsstaat geltenden

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung

unter den gleichen Bedingungen Ansprüche

geltend machen wie die Angehörigen des

anderen Vertragsstaates.

Artikel 2

(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im

Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach

dem Recht dieses Vertragsstaates.

(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne

dieses Vertrages sind auch juristische Personen

und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen

und, wenn ein solcher bestimmt ist,

ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat

oder in beiden Vertragsstaaten haben oder,

wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können

diesen Vertrag durch Vereinbarung auf

Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten

haben.

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 4

Das Abkommen vom 14. September 1955

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen

in grenznahen Gebieten des anderen Staates

wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch

der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung,

wenn das schädigende Verhalten nach

dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden

hat.

Artikel 6

(1) Dieser Vertrag wird auf unibestimmte Zeit

geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt werden. Die Kündigung

wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam,

zu dem sie dem anderen Staat notifiziert

wurde.

(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten

vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden

hat.

Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Genscher m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Feber 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 5

Abs. 2 am 1. Mai 1979 in Kraft.

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