120. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland, in dem Wunsche, Fragen der
Amtshaftung in den beiderseitigen Beziehungen
zu regeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können
nach den im anderen Vertragsstaat geltenden
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung
unter den gleichen Bedingungen Ansprüche
geltend machen wie die Angehörigen des
anderen Vertragsstaates.
Artikel 2
(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im
Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach
dem Recht dieses Vertragsstaates.
(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne
dieses Vertrages sind auch juristische Personen
und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen
und, wenn ein solcher bestimmt ist,
ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten haben oder,
wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können
diesen Vertrag durch Vereinbarung auf
Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten
haben.
Artikel 3
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 4
Das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates
wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 5
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung,
wenn das schädigende Verhalten nach
dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden
hat.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag wird auf unibestimmte Zeit
geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt werden. Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem sie dem anderen Staat notifiziert
wurde.
(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten
vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden
hat.
Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Genscher m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. Feber 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 5
Abs. 2 am 1. Mai 1979 in Kraft.