120. Verordnung: Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und
Bildungsanstalten für Erzieher.
Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung
hat der Prüfungskandidat bis
zum 1. März schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung
nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen oder die
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
und Horterzieherinnen abgelegt wird, sowie
b) die Wahl der Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und
c und Abs. 2, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12
Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. c und Z. 3
bekanntzugeben.
Umfang der Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist
auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36
Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung)
abzulegen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß
den §§ 5 sowie 9 bis 12
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden
Pflichtgegenstände zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des
Prüfungsgebietes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten
durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen
hat in folgenden Prüfungsgebieten
Klausurarbeiten zu umfassen
a) Pädagogik,
b) Deutsch,
c) Fachausbildung (zwei Klausurarbeiten),
d) Hauswirtschaft mit ihren theoretischen
Grundlagen.
(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen und der Befähi-
gungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen
hat in folgenden Prüfungsgebieten
Klausurarbeiten zu umfassen
a) Pädagogik,
b) Spezielle Berufskunde,
c) Deutsch.
(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung
für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten
Klausurarbeiten zu umfassen
a) für Absolventen des einjährigen Lehrganges
aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);
b) für Absolventen des zweijährigen Lehrganges
aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
cc) Kinder- und Jugendliteratur,
dd) Deutsch.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik
hat die Bearbeitung eines der drei dem
Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen
zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll
nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat
imstande ist, erzieherische und unterrichtliche
Aufgaben richtig zu beurteilen und Möglichkeiten
der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung
nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn
dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht
wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches
ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu
umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er
eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema
geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich
darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die zwei praktischen Klausurarbeiten der
Fachausbildung haben zu umfassen
a) die Ausführung eines Wäsche- oder Kleidungsstückes
nach persönlichem Maß, nach
gestelltem Thema und auf Grund eines
eigenen Entwurfes. Die Arbeitszeit hat
14 Stunden zu betragen und ist auf zwei
Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage
ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,
die nicht in die angegebene Prüfungszeit
einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten
ist das für die Klausurarbeit benötigte
und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende
Material spätestens 48 Stunden vor
Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas
bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie
Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen;
b) die Herstellung von Arbeitsproben in zwei
Techniken der Mädchenhandarbeit, wie sie
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
gelehrt werden. Je Technik hat die Arbeitszeit
21/2 Stunden zu betragen. Dem Prüfungskandidaten
ist das für die Klausurarbeit
benötigte und von ihm zur Klausurarbeit
mitzubringende Material spätestens 48 Stunden
vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des
Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind
schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes
nicht einzurechnen.
(4) Die praktische Klausurarbeit in der Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen
hat
a) die Zubereitung eines Menüs für vier Personen
nach gestelltem Thema und die
Durchführung der hauswirtschaftlichen Arbeiten,
die mit der Prüfungsaufgabe zusammenhängen,
sowie
b) das Tischdecken (einschließlich Herstellung
von Tischschmuck) nach gestelltem Thema
und das Servieren einschließlich der dazugehörigen
hauswirtschaftlichen Arbeiten
zu umfassen. Die Arbeitszeit für die unter lit. a
genannten Aufgaben hat fünf Stunden zu betragen.
Die Arbeitszeit für die unter lit. b genannten
Aufgaben hat drei Stunden zu betragen
und ist an einem anderen Tag anzusetzen. Nach
Bekanntgabe der Themen für die Klausurarbeit
ist jeweils eine 48stündige Vorbereitungszeit bis
zum Prüfungsbeginn für Vorbereitungsarbeiten
(Zusammenstellen eines Menüs für vier Personen
nach gegebenem Thema, Preis- und Nährwertberechnung,
Einkauf; Herstellung des Tischschmuckes)
vorzusehen; schulfreie Tage gemäß § 2
Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, sind in die Vorbereitungszeit
nicht einzurechnen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik
hat die Bearbeitung eines der drei dem
Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden
Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit
soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat
imstande ist, zum Erziehungsgeschehen
und dessen Voraussetzungen (vor allem im Kleinkindalter)
Stellung zu nehmen. Die Benützung
des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Spezieller
Berufskunde hat die Bearbeitung eines der drei
dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden
Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit
soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat
imstande ist, auf Grund der Kenntnis
der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen
und der Bildungsmittel die Arbeit im Kindergarten
methodisch richtig zu gestalten. Die Benützung
des Österreichischen Wörterbuches ist
zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat
die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu
umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema
geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich
darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung
für Erzieher
§ 8. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre
einschließlich Psychologie hat die
Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen.
Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden,
daß der Prüfungskandidat imstande ist, das
Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen
pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch
zu interpretieren. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen
Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung
eines der drei dem Prüfungskandidaten zur
Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes
dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der
Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die
theoretischen Grundlagen und die Praxis der
Heimerziehung gefordert wird. Durch diese
Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der
Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der
Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten
für deren Bewältigung in organisatorischer und
pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Benützung
des Österreichischen Wörterbuches ist
zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder-
und Jugendliteratur hat für die Absolventen des
zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines
der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu
stellenden Themen zu umfassen. Durch diese
Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich
der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder-
und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien
auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
(Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen
des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung
eines der drei dem Prüfungskandidaten zur
Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch
diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß
sich der Prüfungskandidat mit Werken der
Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen
Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung
des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges
die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen
zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema
geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich
darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche
Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Fachausbildung,
bb) Hauswirtschaft mit ihren theoretischen
Grundlagen oder
cc) Materialienkunde,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder
ee) Bildnerischer Erziehung.
(2) Die Aufgaben im Prüfungsgebiet Fachausbildung
haben sich auf den Bereich des Schnittzeichnens,
die Aufgaben im Prüfungsgebiet Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen
haben sich nach Wahl des Prüfungskandidaten
entweder auf den Bereich Ernährungslehre und
Nahrungsmittelkunde oder auf den Bereich
Gesundheitslehre und Säuglingspflege zu beschränken.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in
der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik, Materialienkunde, Religion,
Deutsch, Geschichte und Sozialkunde je drei
Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie
zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen
sind für die jeweils gewählten Bereiche Ernährungslehre,
Nahrungsmittelkunde, Gesundheitslehre
oder Säuglingspflege je zwei Aufgaben
schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen
ist. In den Prüfungsgebieten Fachausbildung und
Bildnerische Erziehung sind dem Prüfungskandidaten
je drei Aufgaben, von denen die erste
Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens
zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die
Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe zu
lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten
Aufgaben zu wählen.
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat drei
mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde sowie
Rechtskunde,
dd) Naturkunde und Gesundheitslehre,
ee) Musikerziehung und Instrumentalmusik
(nach Wahl des Prüfungskandidaten
entweder Gitarre oder Flöte),
ff) Bildnerische Erziehung oder
gg) Werkerziehung.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik, Spezielle Berufskunde,
Religion und Deutsch je drei Aufgaben schriftlich
vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen
haben. Im Prüfungsgebiet Geschichte und Sozialkunde
sowie Rechtskunde und im Prüfungsgebiet
Naturkunde und Gesundheitslehre sind für jeden
Bereich je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen,
von denen je eine zu wählen ist. Im Prüfungsgebiet
Musikerziehung und Instrumentalmusik
sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung
und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten
je drei Aufgaben, von denen die erste
Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens
zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen.
Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu
lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten
Aufgaben zu wählen.
(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 3 und 5 Anwendung.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in
denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt
werden, und deren Umfang
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich
zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen
Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen
in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde
für Horterzieherinnen,
c) eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
d) eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.
(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten
Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 3
Anwendung.
(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der
im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete
drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse
für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig
vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von
denen sie zwei auszuwählen haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 5 Anwendung.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt
werden, und deren Umfang
§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat vier
mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
1. für Absolventen des einjährigen Lehrganges
a) eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich
Psychologie,
b) eine Teilprüfung in Speziellen Problemen
der Heimerziehung,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Heilpädagogik,
cc) Gesundheitslehre,
dd) Sozialkunde oder
ee) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);
2. für Absolventen des zweijährigen Lehrganges
a) eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich
Psychologie,
b) eine Teilprüfung ,in Speziellen Problemen
der Heimerziehung,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Heilpädagogik,
dd) Gesundheitslehre,
ee) Sozialkunde oder
ff) Kinder- und Jugendliteratur;
3. für Absolventen des ein- und zweijährigen
Lehrganges nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine Teilprüfung in
a) Werkerziehung,
b) Bildnerische Erziehung,
c) Instrumentalmusik (Instrumentenbau,
Gitarre) bzw. (Instrumentenbau, Flöte
oder Akkordeon, Gitarre),
d) Musikerziehung oder
e) Leibeserziehung.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Erziehungslehre einschließlich
Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung,
Religion, Deutsch, Heilpädagogik, Gesundheitsichre,
Sozialkunde, Deutsch (Kinder- und
Jugendliteratur) sowie Kinder- und Jugendliteratur
je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,
von denen sie zwei auszuwählen haben. In den
Prüfungsgebieten Werkerziehung, Bildnerische
Erziehung, Instrumentalmusik, Musikerziehung
und Leibeserziehung sind dem Prüfungskandidaten
je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe
auch eine Probe des praktischen Könnens
zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen.
Die Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe
zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten
Aufgaben zu wählen.
(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 3 und 5 Anwendung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist
a) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung,
Fachausbildung, Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen, Heimpraxis,
Hortpraxis, Instrumentalmusik,
Instrumentenbau, Gitarre, Flöte, Akkordeon,
Kindergartenpraxis, Schulpraxis und
Werkerziehung, Leibeserziehung sowohl
praktisch (als praktische Klausurarbeit) als
auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
b) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich
abzulegen.
(2) Die praktische Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines
Prüfungsgebietes der Klausurprüfung ist.
(3) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines
Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
(4) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 14. (1) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen Pädagogik,
Deutsch, Fachausbildung und Hauswirtschaft mit
ihren theoretischen Grundlagen haben die fachzuständigen
Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge
Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für
die Klausurarbeiten in Pädagogik und Deutsch
je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen,
für die Klausurarbeit in der Fachausbildung gemäß
§ 6 Abs. 3 lit. a zwei Aufgabenstellungen
mit Materialangabe, für die Klausurarbeit in der
Fachausbildung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b zwei Aufgabenstellungen
mit Materialangabe und für die
Klausurarbeit in Hauswirtschaft mit ihren
theoretischen Grundlagen so viele Aufgabenstellungen
als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung
antreten.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen Pädagogik,
Spezielle Berufskunde und Deutsch haben die
fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge
je zwei Aufgabenstellungen mit je drei
Themen zu erstellen.
(3) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung
für Erzieher
a) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
Spezielle Probleme der Heimerziehung,
Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) im
einjährigen Lehrgang,
b) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
Spezielle Probleme der Heimerziehung,
Deutsch sowie Kinder- und Jugendliteratur
im zweijährigen Lehrgang
haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen
ihrer Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit
je drei Themen zu erstellen.
(4) Für die
a) praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Leibesübungen hat der fachzuständige
Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein
oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen
(z. B. Geräteturnen),
b) praktischen Klausurarbeiten, soweit sie nicht
unter lit. a fallen, hat der fachzuständige
Prüfer eine Aufgabenstellung mit so vielen
Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten
erforderlich sind,
zu erstellen.
(5) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 erstellten Vorschläge
für die Aufgabenstellungen sind von den
jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen
und unter Gewährleistung der Geheimhaltung
und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe
dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den
Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
in Abschriften vorgelegt, so sind
dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede
vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften
zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben,
als bei der Befähigungsprüfung gebraucht
werden.
(6) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(7) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 6 in einem besonders gesicherten Umschlag
mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",
beim Bundesinstitut für Heimerziehung
in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch
den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung
des Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst", der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der Schule,
der Klasse bzw. des Jahrganges und des Prüfungsgebietes
versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung
der Themen beizulegen sind.
Die Vorlage hat zu erfolgen
a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin
bis spätestens vier Wochen nach Beginn des
zweiten Semesters,
b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung innerhalb von
einer Woche nach der Klassenkonferenz der
letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 6 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung
rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom
Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die
Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(9) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist
entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der Klausurarbeiten
§ 15. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfung
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen. In einem Prüfungsraum dürfen nicht
mehr als 30 Prüfungskandidaten und bei den
Klausurarbeiten in Fachausbildung nicht mehr als
18 Prüfungskandidaten anwesend sein. Bei den
Klausurarbeiten in Hauswirtschaft mit ihren
theoretischen Grundlagen dürfen nur so viele
Prüfungskandidaten anwesend sein, als Kochstellen
vorhanden sind.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß
Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß den §§ 6 bis 8 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der
Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein
von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den
Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist
in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte
Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden
Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren
Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die
Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der
Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen
hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung
darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach dem Wiederholen der nicht beurteilten
Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen
und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes
Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit
des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig.
Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen
weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften
aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 7
vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift,
allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und
sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur
Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten
Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil
des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,
unverzüglich zu verlassen.
(12) Bei der Klausurarbeit in Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen ist die für das
Prüfungsessen erforderliche Zeit in die Arbeitszeit
nicht einzurechnen.
(13) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist
vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll
zu führen, in dem Beginn und Ende der
Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen
Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und
allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere
Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7,
8 und 10, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend
beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist
diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben
Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden
Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung
zu wiederholen.
(15) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je
einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden
einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier
Schultag vorzusehen; die Festsetzung dieses Schultages
ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen. Dies gilt
auch für die Nebentermine, sofern wenigstens
einer der Prüfungskandidaten mindestens drei
Klausurarbeiten abzulegen hat.
(16) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist
vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen
einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten
teilnehmen können und in denen sich Lehrer und
Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten
einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen.
Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben nicht so weit vorbereitet
werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung
erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der
Schule spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden im Einvernehmen
mit dem Schulleiter festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies
gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen
hat; in diesem Falle können die Teilprüfungen
auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 20 Minuten,
einzuräumen.
(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine
fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise
der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer
gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich
aus der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten
keine sichere Beurteilungsgrundlage,
so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu
stellen.
(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die
Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer
zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer
mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach
Möglichkeit vom Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand
zu führen.
Durchführung der Jähresprüfung
§ 17. (1) Die praktische Klausurarbeit der
Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die
schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die
mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
finden die Bestimmungen des § 15
Abs. 1 bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche
Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen
des § 16 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.
(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Schulpraxis hat in Mädchenhandarbeit
einen einstündigen, in Hauswirtschaft einen vierstündigen
Lehrauftritt zu umfassen. Für jeden
dieser Lehrauftritte ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung
eine 48stündige Vorbereitungszeit
vorzusehen.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Kindergartenpraxis bzw. Hortpraxis
hat in der Durchführung einer zweistündigen
selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe
bzw. Hortgruppe auf Grund einer
entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung
zu bestehen.
(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Heimpraxis hat in der Durchführung
einer zweistündigen selbständig geplanten Freizeitgestaltung
mit einer Gruppe von Kindern
oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf
Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden
Vorbereitung zu bestehen.
(6) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen
Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens
100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei
der Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Befähigungsprüfung sind die
vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9,
der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des
§ 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note
als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem
betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den die
Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen
in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese
Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht
hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
hat er diesen Beschluß auszusetzen und die
Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
sowie für eine Anwendung des Abs. 2
zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten
mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 14 Abs. 6
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann
dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung
festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens; zehn Tage vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als
zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;
die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"
festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes
Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung
beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer
des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages zu
erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser
die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der. Teilprüfungen
(einschließlich der. Teilbeurteilungen der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs: 6 des. Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen
der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung
vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten
mitzuteilen.
(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll
aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung
ist vom Vorsitzenden sowie von allen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung de Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung.
§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung
begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich
mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung
der Befähigungsprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem
auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat
darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er
die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,
zur mündlichen Prüfung darf er jedoch
erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach
Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins
vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat
er die betreffende Teilprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten
hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert, ist
ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung
der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme
auf § 16 Abs. 9, erforderlichenfalls mit
neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen
Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der
Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen
in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch
in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit
bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die
bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Befähigungsprüfungszeugnis
§ 24. (1) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist
mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu
verbinden.
(2) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung
nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein
Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der
Befähigungsprüfung gemäß § 21 ist das Befähigungsprüfungszeugnis
gemäß Abs. 2 einzuziehen
und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf
Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung
in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis
zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet
Anwendung.
(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn
der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung
der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung
erhält.
(5) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung
eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen
erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen
das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis
einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis
unter Berücksichtigung des Ergebnisses
der Wiederholungsprüfung auszustellen.