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120_1975 AT

120. Verordnung: Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und

Bildungsanstalten für Erzieher.

Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

hat der Prüfungskandidat bis

zum 1. März schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung

nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen oder die

Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

und Horterzieherinnen abgelegt wird, sowie

b) die Wahl der Prüfungsgebiete der mündlichen

Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und

c und Abs. 2, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12

Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. c und Z. 3

bekanntzugeben.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist

auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36

Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung)

abzulegen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß

den §§ 5 sowie 9 bis 12

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung

zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden

Pflichtgegenstände zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des

Prüfungsgebietes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten

durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

hat in folgenden Prüfungsgebieten

Klausurarbeiten zu umfassen

a) Pädagogik,

b) Deutsch,

c) Fachausbildung (zwei Klausurarbeiten),

d) Hauswirtschaft mit ihren theoretischen

Grundlagen.

(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen und der Befähi-

gungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen

hat in folgenden Prüfungsgebieten

Klausurarbeiten zu umfassen

a) Pädagogik,

b) Spezielle Berufskunde,

c) Deutsch.

(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung

für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten

Klausurarbeiten zu umfassen

a) für Absolventen des einjährigen Lehrganges

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);

b) für Absolventen des zweijährigen Lehrganges

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Kinder- und Jugendliteratur,

dd) Deutsch.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik

hat die Bearbeitung eines der drei dem

Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen

zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll

nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat

imstande ist, erzieherische und unterrichtliche

Aufgaben richtig zu beurteilen und Möglichkeiten

der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung

nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn

dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht

wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches

ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf

Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu

umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er

eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema

geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich

darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die zwei praktischen Klausurarbeiten der

Fachausbildung haben zu umfassen

a) die Ausführung eines Wäsche- oder Kleidungsstückes

nach persönlichem Maß, nach

gestelltem Thema und auf Grund eines

eigenen Entwurfes. Die Arbeitszeit hat

14 Stunden zu betragen und ist auf zwei

Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage

ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,

die nicht in die angegebene Prüfungszeit

einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten

ist das für die Klausurarbeit benötigte

und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende

Material spätestens 48 Stunden vor

Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas

bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie

Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen;

b) die Herstellung von Arbeitsproben in zwei

Techniken der Mädchenhandarbeit, wie sie

in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

gelehrt werden. Je Technik hat die Arbeitszeit

21/2 Stunden zu betragen. Dem Prüfungskandidaten

ist das für die Klausurarbeit

benötigte und von ihm zur Klausurarbeit

mitzubringende Material spätestens 48 Stunden

vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des

Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind

schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes

nicht einzurechnen.

(4) Die praktische Klausurarbeit in der Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen

hat

a) die Zubereitung eines Menüs für vier Personen

nach gestelltem Thema und die

Durchführung der hauswirtschaftlichen Arbeiten,

die mit der Prüfungsaufgabe zusammenhängen,

sowie

b) das Tischdecken (einschließlich Herstellung

von Tischschmuck) nach gestelltem Thema

und das Servieren einschließlich der dazugehörigen

hauswirtschaftlichen Arbeiten

zu umfassen. Die Arbeitszeit für die unter lit. a

genannten Aufgaben hat fünf Stunden zu betragen.

Die Arbeitszeit für die unter lit. b genannten

Aufgaben hat drei Stunden zu betragen

und ist an einem anderen Tag anzusetzen. Nach

Bekanntgabe der Themen für die Klausurarbeit

ist jeweils eine 48stündige Vorbereitungszeit bis

zum Prüfungsbeginn für Vorbereitungsarbeiten

(Zusammenstellen eines Menüs für vier Personen

nach gegebenem Thema, Preis- und Nährwertberechnung,

Einkauf; Herstellung des Tischschmuckes)

vorzusehen; schulfreie Tage gemäß § 2

Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, sind in die Vorbereitungszeit

nicht einzurechnen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik

hat die Bearbeitung eines der drei dem

Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden

Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit

soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat

imstande ist, zum Erziehungsgeschehen

und dessen Voraussetzungen (vor allem im Kleinkindalter)

Stellung zu nehmen. Die Benützung

des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Spezieller

Berufskunde hat die Bearbeitung eines der drei

dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden

Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit

soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat

imstande ist, auf Grund der Kenntnis

der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen

und der Bildungsmittel die Arbeit im Kindergarten

methodisch richtig zu gestalten. Die Benützung

des Österreichischen Wörterbuches ist

zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu

betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat

die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu

umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema

geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich

darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung

für Erzieher

§ 8. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre

einschließlich Psychologie hat die

Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen.

Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden,

daß der Prüfungskandidat imstande ist, das

Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen

pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch

zu interpretieren. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen

Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung

eines der drei dem Prüfungskandidaten zur

Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes

dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der

Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die

theoretischen Grundlagen und die Praxis der

Heimerziehung gefordert wird. Durch diese

Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der

Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der

Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten

für deren Bewältigung in organisatorischer und

pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Benützung

des Österreichischen Wörterbuches ist

zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder-

und Jugendliteratur hat für die Absolventen des

zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines

der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu

stellenden Themen zu umfassen. Durch diese

Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich

der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder-

und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien

auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

(Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen

des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung

eines der drei dem Prüfungskandidaten zur

Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch

diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß

sich der Prüfungskandidat mit Werken der

Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen

Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung

des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges

die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen

zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der

Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er

eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema

geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich

darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für

Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche

Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

a) eine Teilprüfung in Pädagogik,

b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Fachausbildung,

bb) Hauswirtschaft mit ihren theoretischen

Grundlagen oder

cc) Materialienkunde,

c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder

ee) Bildnerischer Erziehung.

(2) Die Aufgaben im Prüfungsgebiet Fachausbildung

haben sich auf den Bereich des Schnittzeichnens,

die Aufgaben im Prüfungsgebiet Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen

haben sich nach Wahl des Prüfungskandidaten

entweder auf den Bereich Ernährungslehre und

Nahrungsmittelkunde oder auf den Bereich

Gesundheitslehre und Säuglingspflege zu beschränken.

(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in

der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(4) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik, Materialienkunde, Religion,

Deutsch, Geschichte und Sozialkunde je drei

Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie

zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen

sind für die jeweils gewählten Bereiche Ernährungslehre,

Nahrungsmittelkunde, Gesundheitslehre

oder Säuglingspflege je zwei Aufgaben

schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen

ist. In den Prüfungsgebieten Fachausbildung und

Bildnerische Erziehung sind dem Prüfungskandidaten

je drei Aufgaben, von denen die erste

Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens

zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die

Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe zu

lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten

Aufgaben zu wählen.

(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat drei

mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

a) eine Teilprüfung in Pädagogik,

b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,

c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde sowie

Rechtskunde,

dd) Naturkunde und Gesundheitslehre,

ee) Musikerziehung und Instrumentalmusik

(nach Wahl des Prüfungskandidaten

entweder Gitarre oder Flöte),

ff) Bildnerische Erziehung oder

gg) Werkerziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik, Spezielle Berufskunde,

Religion und Deutsch je drei Aufgaben schriftlich

vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen

haben. Im Prüfungsgebiet Geschichte und Sozialkunde

sowie Rechtskunde und im Prüfungsgebiet

Naturkunde und Gesundheitslehre sind für jeden

Bereich je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen,

von denen je eine zu wählen ist. Im Prüfungsgebiet

Musikerziehung und Instrumentalmusik

sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung

und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten

je drei Aufgaben, von denen die erste

Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens

zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen.

Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu

lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten

Aufgaben zu wählen.

(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 3 und 5 Anwendung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in

denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt

werden, und deren Umfang

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich

zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen

Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen

in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,

b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde

für Horterzieherinnen,

c) eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,

d) eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.

(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten

Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 3

Anwendung.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der

im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete

drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse

für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig

vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von

denen sie zwei auszuwählen haben.

(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 5 Anwendung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher,

in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt

werden, und deren Umfang

§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat vier

mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

1. für Absolventen des einjährigen Lehrganges

a) eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich

Psychologie,

b) eine Teilprüfung in Speziellen Problemen

der Heimerziehung,

c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Heilpädagogik,

cc) Gesundheitslehre,

dd) Sozialkunde oder

ee) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);

2. für Absolventen des zweijährigen Lehrganges

a) eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich

Psychologie,

b) eine Teilprüfung ,in Speziellen Problemen

der Heimerziehung,

c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Heilpädagogik,

dd) Gesundheitslehre,

ee) Sozialkunde oder

ff) Kinder- und Jugendliteratur;

3. für Absolventen des ein- und zweijährigen

Lehrganges nach Wahl des Prüfungskandidaten

eine Teilprüfung in

a) Werkerziehung,

b) Bildnerische Erziehung,

c) Instrumentalmusik (Instrumentenbau,

Gitarre) bzw. (Instrumentenbau, Flöte

oder Akkordeon, Gitarre),

d) Musikerziehung oder

e) Leibeserziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Erziehungslehre einschließlich

Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung,

Religion, Deutsch, Heilpädagogik, Gesundheitsichre,

Sozialkunde, Deutsch (Kinder- und

Jugendliteratur) sowie Kinder- und Jugendliteratur

je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,

von denen sie zwei auszuwählen haben. In den

Prüfungsgebieten Werkerziehung, Bildnerische

Erziehung, Instrumentalmusik, Musikerziehung

und Leibeserziehung sind dem Prüfungskandidaten

je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe

auch eine Probe des praktischen Könnens

zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen.

Die Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe

zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten

Aufgaben zu wählen.

(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 3 und 5 Anwendung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist

a) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung,

Fachausbildung, Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen, Heimpraxis,

Hortpraxis, Instrumentalmusik,

Instrumentenbau, Gitarre, Flöte, Akkordeon,

Kindergartenpraxis, Schulpraxis und

Werkerziehung, Leibeserziehung sowohl

praktisch (als praktische Klausurarbeit) als

auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),

b) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich

abzulegen.

(2) Die praktische Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines

Prüfungsgebietes der Klausurprüfung ist.

(3) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines

Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.

(4) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 14. (1) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen Pädagogik,

Deutsch, Fachausbildung und Hauswirtschaft mit

ihren theoretischen Grundlagen haben die fachzuständigen

Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge

Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für

die Klausurarbeiten in Pädagogik und Deutsch

je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen,

für die Klausurarbeit in der Fachausbildung gemäß

§ 6 Abs. 3 lit. a zwei Aufgabenstellungen

mit Materialangabe, für die Klausurarbeit in der

Fachausbildung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b zwei Aufgabenstellungen

mit Materialangabe und für die

Klausurarbeit in Hauswirtschaft mit ihren

theoretischen Grundlagen so viele Aufgabenstellungen

als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung

antreten.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen Pädagogik,

Spezielle Berufskunde und Deutsch haben die

fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge

je zwei Aufgabenstellungen mit je drei

Themen zu erstellen.

(3) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung

für Erzieher

a) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

Spezielle Probleme der Heimerziehung,

Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) im

einjährigen Lehrgang,

b) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

Spezielle Probleme der Heimerziehung,

Deutsch sowie Kinder- und Jugendliteratur

im zweijährigen Lehrgang

haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen

ihrer Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit

je drei Themen zu erstellen.

(4) Für die

a) praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Leibesübungen hat der fachzuständige

Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein

oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen

(z. B. Geräteturnen),

b) praktischen Klausurarbeiten, soweit sie nicht

unter lit. a fallen, hat der fachzuständige

Prüfer eine Aufgabenstellung mit so vielen

Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten

erforderlich sind,

zu erstellen.

(5) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 erstellten Vorschläge

für die Aufgabenstellungen sind von den

jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen

und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe

dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den

Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

in Abschriften vorgelegt, so sind

dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede

vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften

zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben,

als bei der Befähigungsprüfung gebraucht

werden.

(6) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(7) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 6 in einem besonders gesicherten Umschlag

mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",

beim Bundesinstitut für Heimerziehung

in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch

den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung

des Bundesministeriums für Unterricht und

Kunst", der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der Schule,

der Klasse bzw. des Jahrganges und des Prüfungsgebietes

versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung

der Themen beizulegen sind.

Die Vorlage hat zu erfolgen

a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin

bis spätestens vier Wochen nach Beginn des

zweiten Semesters,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung innerhalb von

einer Woche nach der Klassenkonferenz der

letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des

Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 6 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung

rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom

Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die

Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(9) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der Klausurarbeiten

§ 15. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Klausurprüfung

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen. In einem Prüfungsraum dürfen nicht

mehr als 30 Prüfungskandidaten und bei den

Klausurarbeiten in Fachausbildung nicht mehr als

18 Prüfungskandidaten anwesend sein. Bei den

Klausurarbeiten in Hauswirtschaft mit ihren

theoretischen Grundlagen dürfen nur so viele

Prüfungskandidaten anwesend sein, als Kochstellen

vorhanden sind.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß

Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß den §§ 6 bis 8 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der

Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein

von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den

Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist

in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte

Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden

Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren

Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die

Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der

Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen

hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung

darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach dem Wiederholen der nicht beurteilten

Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen

und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes

Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit

des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig.

Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen

weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften

aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 7

vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift,

allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und

sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur

Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten

Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil

des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,

unverzüglich zu verlassen.

(12) Bei der Klausurarbeit in Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen ist die für das

Prüfungsessen erforderliche Zeit in die Arbeitszeit

nicht einzurechnen.

(13) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist

vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll

zu führen, in dem Beginn und Ende der

Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,

der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen

Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und

allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere

Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7,

8 und 10, zu verzeichnen sind.

(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend

beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist

diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben

Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden

Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung

zu wiederholen.

(15) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je

einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden

einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier

Schultag vorzusehen; die Festsetzung dieses Schultages

ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen. Dies gilt

auch für die Nebentermine, sofern wenigstens

einer der Prüfungskandidaten mindestens drei

Klausurarbeiten abzulegen hat.

(16) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist

vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten

spätestens eine Woche vor Beginn

der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen

einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten

teilnehmen können und in denen sich Lehrer und

Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen.

Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet

werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung

erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der

Schule spätestens eine Woche vor Beginn der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden im Einvernehmen

mit dem Schulleiter festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies

gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen

hat; in diesem Falle können die Teilprüfungen

auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten,

einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine

fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise

der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer

gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich

aus der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten

keine sichere Beurteilungsgrundlage,

so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu

stellen.

(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer

zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer

mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.

(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach

Möglichkeit vom Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand

zu führen.

Durchführung der Jähresprüfung

§ 17. (1) Die praktische Klausurarbeit der

Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die

schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die

mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

finden die Bestimmungen des § 15

Abs. 1 bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche

Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen

des § 16 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Schulpraxis hat in Mädchenhandarbeit

einen einstündigen, in Hauswirtschaft einen vierstündigen

Lehrauftritt zu umfassen. Für jeden

dieser Lehrauftritte ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung

eine 48stündige Vorbereitungszeit

vorzusehen.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Kindergartenpraxis bzw. Hortpraxis

hat in der Durchführung einer zweistündigen

selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe

bzw. Hortgruppe auf Grund einer

entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung

zu bestehen.

(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Heimpraxis hat in der Durchführung

einer zweistündigen selbständig geplanten Freizeitgestaltung

mit einer Gruppe von Kindern

oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf

Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden

Vorbereitung zu bestehen.

(6) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen

Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens

100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Befähigungsprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Befähigungsprüfung sind die

vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9,

der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des

§ 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren

Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note

als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem

betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die

Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen

in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese

Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht

hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt,

hat er diesen Beschluß auszusetzen und die

Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwendung des Abs. 2

zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten

mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 14 Abs. 6

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung

festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens; zehn Tage vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;

die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"

festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen

Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes

Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung

beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer

des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages zu

erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser

die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der. Teilprüfungen

(einschließlich der. Teilbeurteilungen der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs: 6 des. Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung

vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten

mitzuteilen.

(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll

aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung

ist vom Vorsitzenden sowie von allen

Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung de Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung.

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung

begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich

mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung

der Befähigungsprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem

auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er

die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,

zur mündlichen Prüfung darf er jedoch

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach

Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins

vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat

er die betreffende Teilprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten

hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert, ist

ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung

der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme

auf § 16 Abs. 9, erforderlichenfalls mit

neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen

Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der

Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen

in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch

in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Befähigungsprüfungszeugnis

§ 24. (1) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist

mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu

verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung

nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein

Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes

Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der

Befähigungsprüfung gemäß § 21 ist das Befähigungsprüfungszeugnis

gemäß Abs. 2 einzuziehen

und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf

Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung

in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis

zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet

Anwendung.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn

der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung

der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung

erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung

eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen

erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen

das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis

einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis

unter Berücksichtigung des Ergebnisses

der Wiederholungsprüfung auszustellen.

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