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120_1973 AT

120. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Volksbegehrengesetz, BGBl. Nr. 197/1963,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung

von Volksbegehren sind nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und

die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im

Amte sind.

(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden

die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für

ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für

Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils

nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes

enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10.000

Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz

1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1971) eingetragen

sind, unterstützt sein.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig

eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte

Unterstützung, von mindestens 8 Mitgliedern

des Nationalrates oder von mindestens

je 4 Mitgliedern der Landtage dreier Länder

unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten

a) das Volksbegehren in Form eines Gesetzentwurfes,

b) die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie

seiner Stellvertreter (Zu- und Vorname,

Beruf, Adresse), die ermächtigt sind,

die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein,

die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch

wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder

unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den

Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so

ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung

der Wählerevidenz berufenen Gemeinde

anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen

ist. Ist der Bevollmächtigte an der

Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt

der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages

zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt

etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Einem Einleitungsantrag (Muster

Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000

Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten

und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen

nach Muster Anlage 2 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung

der Gemeinde zu enthalten, daß die in der

Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz

als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung

ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn

die Unterstützungserklärung die Angaben über

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort

sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages

enthält und die eigenhändige Unterschrift der

die Unterstützungserklärung abgebenden Person

entweder vor der Gemeindebehörde geleistet

wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt

ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen

von Unterstützungserklärungen unverzüglich

und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,

sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

Eine solche Bestätigung darf für eine

Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen,

auf denen die Gemeinde die Bestätigung

gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen

im Sinne der Vorschriften des Abschnittes

III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden

haben bei jedem Stimmberechtigten, für den

sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben,

die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz

ersichtlich zu machen."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat

innerhalb von drei Wochen über den Antrag

auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens

für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt

sind.

(2) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben,

so hat der Bundesminister für Inneres

in der Entscheidung eine Frist von einer Woche

(Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die

Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten

Volksbegehren durch Eintragung ihrer

Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden

aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3)

erklären können. Die Entscheidung hat auch den

Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom

Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen dem

Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der

Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens

acht Wochen liegen."

5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer

Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch

in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in

dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet.

Für die Ausstellung von Stimmkarten und

die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten

gelten die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1,

2 und 4 sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe,

daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag

herzustellen, sondern auf einfachem Papier

zu drucken sind und Stimmkarten auch von

Gemeinden ausgestellt werden können, in denen

kein Eintragungsverfahren stattfindet."

6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Eintragungsbehörden haben den zuständigen

Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen

Empfang der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen."

7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,

so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung

auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers

für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls

aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich

zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten

innerhalb der vom Bundesminister für

Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist von

einer Woche in den Entwurf des Gesetzes, dessen

Erlassung begehrt wird, Einsicht nehmen und

ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren

durch einmalige eigenhändige Eintragung

ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten

erklären können. In gleicher Weise sind auch die

Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten

aufliegen sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit),

während welcher die Eintragungen vorgenommen

werden können, zu verlautbaren. An

jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde

der Entwurf des Gesetzes, das Gegenstand

des Volksbegehrens ist, an einer sichtbaren

Stelle anzuschlagen."

8. § 10 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Stimmberechtigte, der während der

Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint,

um seine Unterschrift in die Eintragungslisten

einzutragen, hat seinen Namen zu nennen,

seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität

glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des

§ 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung

zur Eintragung festzustellen, ob die Person,

die eine Eintragung vornehmen will, in der

Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen

ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz

die Erteilung einer Bestätigung über die

Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4

Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung

zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der

dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung

als gültige Eintragung für das

Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die

Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist,

kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in

die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine

Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der

auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen

gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet

werden."

9. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren

sinngemäß die Bestimmungen des § 61

Abs. 1 und 2 und der §§ 67, 68 und 74 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971."

10. § 14 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in

einer Niederschrift zu beurkunden und der

Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre

Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend

an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden."

11. § 15 ist wie folgt zu ändern

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die

Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz

sowie die Summe der gültigen Eintragungen

in ihrem Bereiche fest."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre

Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen

Eintragungsbehörden umgehend an die

Hauptwahlbehörde zu übersenden."

11 a. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf

Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie

ihrer Akten für jedes Land und für das ganze

Bundesgebiet

a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen

verzeichneten Stimmberechtigten,

b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den

Eintragungslisten,

c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag

unterstützt haben und deren Unterschriften

als gültige Eintragungen gemäß

§ 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die

Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen

und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne

des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis

ihrer Ermittlung und Feststellung im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' unverzüglich zu verlautbaren."

11 b. Im § 18 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„fünf" das Wort „vier".

12. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch

Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht

behindert. Das gleiche gilt für Samstage und

den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf

einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen

anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit

dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten

Behörden entsprechend vorzusorgen, daß

ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen

Tagen zur Kenntnis gelangen können."

13. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der

Durchführung dieses Bundesgesetzes (§§ 6 bis 14)

erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß

ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu

ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes

1970 abgegolten sind."

14. An die Stelle der bisherigen Anlage 1

(Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens) hat

die diesem Bundesgesetz beigefügte Anlage 1

zu treten.

15. An die Stelle der bisherigen Anlage 2

(Stimmrechtsschein für Volksbegehren) hat die

diesem Bundesgesetz beigefügte Anlage 2 (Unterstützungserklärung)

zu treten.

16. In der Anlage 3 (Eintragungsliste) hat es

statt „des Bundesministeriums für Inneres" richtig

„des Bundesministers für Inneres" zu lauten.

Artikel II

Stimmrechtsscheine für Volksbegehren gemäß

Anlage 2 des Volksbegehrengesetzes, BGBl.

Nr. 197/1963, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zum Zweck eines allfälligen Antrages

auf Einleitung eines Volksbegehrens ausgestellt

wurden, gelten als Unterstützungserklärungen

im Sinne des § 4 des Volksbegehrengesetzes

in der durch dieses Bundesgesetz geänderten

Fassung, wenn für die Behörde kein Zweifel

besteht, daß die in diesen Stimmrechtsscheinen

genannten Wahlberechtigten dieses Volksbegehren

auch tatsächlich unterstützen, die Stimmrechtsscheine

erst nach dem 1. März 1972 ausgestellt

und nicht älter als ein Jahr sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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