120. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Volksbegehrengesetz, BGBl. Nr. 197/1963,
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung
von Volksbegehren sind nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und
die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im
Amte sind.
(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden
die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für
ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für
Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils
nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes
enthalten.
(2) Der Antrag muß von mindestens 10.000
Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz
1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1971) eingetragen
sind, unterstützt sein.
(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig
eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte
Unterstützung, von mindestens 8 Mitgliedern
des Nationalrates oder von mindestens
je 4 Mitgliedern der Landtage dreier Länder
unterfertigt ist.
(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten
a) das Volksbegehren in Form eines Gesetzentwurfes,
b) die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie
seiner Stellvertreter (Zu- und Vorname,
Beruf, Adresse), die ermächtigt sind,
die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.
(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein,
die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch
wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder
unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den
Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so
ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung
der Wählerevidenz berufenen Gemeinde
anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen
ist. Ist der Bevollmächtigte an der
Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt
der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages
zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.
(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt
etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Einem Einleitungsantrag (Muster
Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000
Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten
und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen
nach Muster Anlage 2 anzuschließen.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung
der Gemeinde zu enthalten, daß die in der
Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz
als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung
ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn
die Unterstützungserklärung die Angaben über
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort
sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages
enthält und die eigenhändige Unterschrift der
die Unterstützungserklärung abgebenden Person
entweder vor der Gemeindebehörde geleistet
wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen
von Unterstützungserklärungen unverzüglich
und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,
sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.
Eine solche Bestätigung darf für eine
Person nur einmal ausgestellt werden.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen,
auf denen die Gemeinde die Bestätigung
gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen
im Sinne der Vorschriften des Abschnittes
III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden
haben bei jedem Stimmberechtigten, für den
sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben,
die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz
ersichtlich zu machen."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
innerhalb von drei Wochen über den Antrag
auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens
für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt
sind.
(2) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben,
so hat der Bundesminister für Inneres
in der Entscheidung eine Frist von einer Woche
(Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die
Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten
Volksbegehren durch Eintragung ihrer
Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden
aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3)
erklären können. Die Entscheidung hat auch den
Stichtag (§ 6) zu enthalten.
(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom
Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen dem
Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der
Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens
acht Wochen liegen."
5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer
Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch
in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in
dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet.
Für die Ausstellung von Stimmkarten und
die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten
gelten die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1,
2 und 4 sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag
herzustellen, sondern auf einfachem Papier
zu drucken sind und Stimmkarten auch von
Gemeinden ausgestellt werden können, in denen
kein Eintragungsverfahren stattfindet."
6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Eintragungsbehörden haben den zuständigen
Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen
Empfang der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen."
7. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,
so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung
auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers
für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls
aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich
zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten
innerhalb der vom Bundesminister für
Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist von
einer Woche in den Entwurf des Gesetzes, dessen
Erlassung begehrt wird, Einsicht nehmen und
ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren
durch einmalige eigenhändige Eintragung
ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten
erklären können. In gleicher Weise sind auch die
Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten
aufliegen sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit),
während welcher die Eintragungen vorgenommen
werden können, zu verlautbaren. An
jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde
der Entwurf des Gesetzes, das Gegenstand
des Volksbegehrens ist, an einer sichtbaren
Stelle anzuschlagen."
8. § 10 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Stimmberechtigte, der während der
Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint,
um seine Unterschrift in die Eintragungslisten
einzutragen, hat seinen Namen zu nennen,
seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität
glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des
§ 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung
zur Eintragung festzustellen, ob die Person,
die eine Eintragung vornehmen will, in der
Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen
ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz
die Erteilung einer Bestätigung über die
Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4
Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung
zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der
dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung
als gültige Eintragung für das
Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die
Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist,
kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in
die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine
Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der
auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen
gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet
werden."
9. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren
sinngemäß die Bestimmungen des § 61
Abs. 1 und 2 und der §§ 67, 68 und 74 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971."
10. § 14 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in
einer Niederschrift zu beurkunden und der
Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre
Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend
an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden."
11. § 15 ist wie folgt zu ändern
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die
Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt
die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz
sowie die Summe der gültigen Eintragungen
in ihrem Bereiche fest."
b) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre
Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen
Eintragungsbehörden umgehend an die
Hauptwahlbehörde zu übersenden."
11 a. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf
Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie
ihrer Akten für jedes Land und für das ganze
Bundesgebiet
a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen
verzeichneten Stimmberechtigten,
b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den
Eintragungslisten,
c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag
unterstützt haben und deren Unterschriften
als gültige Eintragungen gemäß
§ 4 Abs. 3 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die
Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen
und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne
des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis
ihrer Ermittlung und Feststellung im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' unverzüglich zu verlautbaren."
11 b. Im § 18 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes
„fünf" das Wort „vier".
12. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch
Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht
behindert. Das gleiche gilt für Samstage und
den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf
einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen
anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit
dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten
Behörden entsprechend vorzusorgen, daß
ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen
Tagen zur Kenntnis gelangen können."
13. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der
Durchführung dieses Bundesgesetzes (§§ 6 bis 14)
erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß
ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu
ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes
1970 abgegolten sind."
14. An die Stelle der bisherigen Anlage 1
(Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens) hat
die diesem Bundesgesetz beigefügte Anlage 1
zu treten.
15. An die Stelle der bisherigen Anlage 2
(Stimmrechtsschein für Volksbegehren) hat die
diesem Bundesgesetz beigefügte Anlage 2 (Unterstützungserklärung)
zu treten.
16. In der Anlage 3 (Eintragungsliste) hat es
statt „des Bundesministeriums für Inneres" richtig
„des Bundesministers für Inneres" zu lauten.
Artikel II
Stimmrechtsscheine für Volksbegehren gemäß
Anlage 2 des Volksbegehrengesetzes, BGBl.
Nr. 197/1963, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zum Zweck eines allfälligen Antrages
auf Einleitung eines Volksbegehrens ausgestellt
wurden, gelten als Unterstützungserklärungen
im Sinne des § 4 des Volksbegehrengesetzes
in der durch dieses Bundesgesetz geänderten
Fassung, wenn für die Behörde kein Zweifel
besteht, daß die in diesen Stimmrechtsscheinen
genannten Wahlberechtigten dieses Volksbegehren
auch tatsächlich unterstützen, die Stimmrechtsscheine
erst nach dem 1. März 1972 ausgestellt
und nicht älter als ein Jahr sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.