120. Kundmachung: Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Wappen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren
Kantone sowie auf dreißig schweizerische amtliche
Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren
Anwendung findet, deren Darstellungen
im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verlieren die
Kundmachungen des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 185,
betreffend die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Kantone sowie die
schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen
für Edelmetallwaren, und vom
5. April 1933, BGBl. Nr. 151, betreffend ein
neues vereinfachtes Wappen des Kantons Graubünden,
sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 13/
1936, betreffend die abgeänderten schweizerischen
amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen
für Edelmetallwaren, ihre Wirksamkeit.