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120_1969 AT

120. Kundmachung: Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Wappen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren

Kantone sowie auf dreißig schweizerische amtliche

Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Anwendung findet, deren Darstellungen

im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verlieren die

Kundmachungen des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 185,

betreffend die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Kantone sowie die

schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen

für Edelmetallwaren, und vom

5. April 1933, BGBl. Nr. 151, betreffend ein

neues vereinfachtes Wappen des Kantons Graubünden,

sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 13/

1936, betreffend die abgeänderten schweizerischen

amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen

für Edelmetallwaren, ihre Wirksamkeit.

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