120_1968
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120. Verordnung: Umlegung von Teilen der Sobother Straße im Bereich der Ortsgemeinden Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth auf die neu hergestellten Straßenstrecken und Auflassung der bisherigen Straßenteile als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 120. Verordnung: Umlegung von Teilen der Sobother Straße im Bereich der Ortsgemeinden Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth auf die neu hergestellten Straßenstrecken und Auflassung der bisherigen Straßenteile als Bundesstraße
1968_120_0 120. Verordnung: Umlegung von Teilen der Sobother Straße im Bereich der Ortsgemeinden Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth auf die neu hergestellten Straßenstrecken und Auflassung der bisherigen Straßenteile als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Teilstrecken der Sobother Straße im Bereich
der Gemeinden Sankt Oswald ob Eibiswald
und Soboth von
1. km 12,175 bis km 12,330,
2. km 12,605 bis km 12,800,
3. km 13,260 bis km 13,305,
4. km 13,750 bis km 13,818,
5. km 14,450 bis km 14,585,
6. km 14,720 bis km 16,045
werden auf die neu hergestellten Straßenstrecken
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke
als Bundesstraße aufgelassen.