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120_1967 AT

120. Bundesgesetz: Bundesleistung an die Evangelische Superintendenz A. B. Salzburg und Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Bundesleistung an die Evangelische Superintendenz A. B. Salzburg und Tirol

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund erbringt der Evangelischen

Superintendenz Augsburgischen Bekenntnisses

Salzburg und Tirol anläßlich ihrer Errichtung

eine einmalige Leistung von einer Million Schilling.

(2) Die Zahlung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen

zum 1. Juli 1967 und 1. Juli 1968.

(3) Die Verwendung der im Abs. 1 genannten

Leistung erfolgt durch die Evangelische Kirche

im Rahmen ihres autonomen Wirkungskreises

gemäß Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom

21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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