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120_1966 AT

120. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Einleitenden Anmerkung 4 zu Beilage II des Anhangs B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Einleitenden Anmerkung 4 zu Beilage II des Anhangs B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 9/66

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1966

(In der 18. Sitzung am 28. April 1966 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER EINLEITENDEN ANMERKUNG

4 ZU BEILAGE II DES

ANHANGS B ZUM ÜBEREINKOMMEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 2/1960,

BESCHLOSSEN

1. Die Einleitende Anmerkung 4 zu Beilage II

des Anhangs B zum Übereinkommen wird gemäß

Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Dieser Beschluß ist ab 31. Mai 1966 wirksam.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 9/66

ABÄNDERUNG DER EINLEITENDEN ANMERKUNG

4 ZU BEILAGE II DES

ANHANGS B ZUM ÜBEREINKOMMEN

Die Einleitende Anmerkung 4 ist durch folgende

zu ersetzen

„4. Ist in einem ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang

die Verwendung bestimmter

Materialien ausgeschlossen, so gilt dies nicht

(a) für in der Grundstoffliste genannte Materialien,

vorausgesetzt, daß sie innerhalb der

Zone einem Produktionsvorgang gemäß

Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen

werden; oder

(b) für Materialien, denen bereits Zonenursprung

zukommt."

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