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120_1965 AT

120. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage

Auf Grund des § 51 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.

Nr. 55, wird verordnet

Artikel I

§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung

vom 5. November 1957, BGBl. Nr. 229,

über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und

Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage,

der Wachdienstzulage und der

Truppendienstzulage in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 182/1960, BGBl. Nr. 180/

1961, BGBl. Nr. 205/1963, BGBl. Nr. 338/1963

und BGBl. Nr. 159/1964 hat zu lauten

„(2) Das Ausmaß der Ruhegenußzulage beträgt

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1965 in

Kraft.

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