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120_1964 AT

120. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem dem

Bundeskanzleramt am 6. Mai 1964 zugestellten

Erkenntnis vom 20. März 1964, G 20/63, zu

Recht erkannt

1. § 102 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, wird als verfassungswidrig

aufgehoben.

2. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1964 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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