120. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1949, wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Artikel I.
Die Verordnung der Bundesregierung vom
6. März 1952, BGBl. Nr. 52, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse
der angelobten Arbeiter
der Österreichischen Staatsdruckerei, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 120/1960, wird
abgeändert wie folgt
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgesetzten
Bemessungsgrundlagen werden für die nach dem
1. Jänner 1956 provisionierten Arbeiter und
Arbeiterinnen erhöht
1. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei
(Anlage 1 — Lohngruppe I) um 5 v. H.,
2. für die Arbeiter und Arbeiterinnen der
Staatsdruckerei (Anlage 2 und 3 — Lohngruppen
II und III) um je 4 v. H.,
3. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei
— Wiener Zeitung — (Anlage 1 — Lohngruppe
I) um 6. v. H. und
4. für die Arbeiter der Staatsdruckerei — Wiener
Zeitung — (Anlage 2 — Lohngruppe II)
um 5 v. H.
Artikel II.
Die gemäß Artikel I erhöhten Ansätze sind
für die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen
anzuwenden, die nach dem 30. April
1963 liegende Zeiträume betreffen.