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120_1963 AT

120. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1949, wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Artikel I.

Die Verordnung der Bundesregierung vom

6. März 1952, BGBl. Nr. 52, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse

der angelobten Arbeiter

der Österreichischen Staatsdruckerei, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 120/1960, wird

abgeändert wie folgt

Die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgesetzten

Bemessungsgrundlagen werden für die nach dem

1. Jänner 1956 provisionierten Arbeiter und

Arbeiterinnen erhöht

1. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei

(Anlage 1 — Lohngruppe I) um 5 v. H.,

2. für die Arbeiter und Arbeiterinnen der

Staatsdruckerei (Anlage 2 und 3 — Lohngruppen

II und III) um je 4 v. H.,

3. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei

— Wiener Zeitung — (Anlage 1 — Lohngruppe

I) um 6. v. H. und

4. für die Arbeiter der Staatsdruckerei — Wiener

Zeitung — (Anlage 2 — Lohngruppe II)

um 5 v. H.

Artikel II.

Die gemäß Artikel I erhöhten Ansätze sind

für die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen

anzuwenden, die nach dem 30. April

1963 liegende Zeiträume betreffen.

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